Neues Nachweisgesetz: zur Umsetzung der neuen Nachweispflichten

01.08.2022

Am 01. August 2022 trat das vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union in Kraft.


In der Praxis bringt das Gesetz viele arbeitsrechtliche Änderungen im Nachweisgesetz und anderen Gesetzen mit sich, die sowohl neue, als auch bestehende Arbeitsverhältnisse betreffen. Hauptsächlich wird die Arbeitsbedingungenrichtlinie durch Änderungen des Nachweisgesetzes (NachweisG) umgesetzt:

NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS
- Umsetzung zur Nachweispflicht

  • Vertragsschluss weiterhin formlos – mündlich – möglich, die Arbeitsbedingungen müssen schriftlich festgehalten und mitgeteilt werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
  • Betroffen sind Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01. August 2022 beginnen, bzw. die bereits vor Inkrafttreten des neuen NachwG vereinbart wurden und zum 01. August 2022 beginnen.

Die Nachweiserbringung muss spätestens erfolgen am:

  • am Tag nach der Arbeitsleistung (z. B. Name und Anschrift)
  • am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses (z. B. Dauer der Probezeit)
  • einen Monat nach dem vereinbarten Beginn (z. B. Erholungsurlaub)

ALTES ARBEITSVERHÄLTNIS
- Umsetzung zur Nachweispflicht

  • Arbeitnehmer können verlangen, dass die im NachweisG genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen ausgehändigt werden.
  • Zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag muss über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich informiert werden, wenn der schriftliche Arbeitsvertrag diese nicht bereits enthält.
  • Kein neuer Arbeitsvertrag nötig, ein zusätzliches Infoschreiben ist ausreichend.

HINWEIS
Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen ausgedruckt,
vom Arbeitgeber unterzeichnet und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Eine Gegenzeichnung des Arbeitnehmers zur Erfüllung der Unterrichtungspflicht ist nicht erforderlich. Sinnvoll ist in jedem Fall eine Empfangsbestätigung.

Die Nachweiserbringung muss spätestens erfolgen am:

  • am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung (z. B. Name
    und Anschrift)
  • ein Monat nach Zugang der Aufforderung (z. B. Erholungsurlaub)

Um das 3-stufige Verfahren bei neuen Arbeitsverträgen zu umgehen, sollten Musterarbeitsverträge bereits alle notwendigen Informationen abbilden und Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn eine unterzeichnete Vertragsurkunde erhalten. 2-stufige Verfahren bei bestehenden Verträgen können umgangen werden, wenn alle wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung schriftlich ausgehändigt werden.

Über wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer spätestens an dem Tag unterrichten, an dem sie wirksam werden, dies gilt sowohl für neue, als auch bestehende Arbeitsverhältnisse.Wesentliche Änderungen der Nachweispflicht nach NachwG in Arbeitsverträgen (Neuerungen/Änderungen hervorgehoben):

  1. Name und Anschrift der Vertragsparteien
  2. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  3. Befristete Arbeitsverhältnisse: Enddatum oder vorhersehbare Dauer
  4. Arbeitsort, Möglichkeit nach Vereinbarung, dass der Arbeitsort frei wählbar ist
  5. Tätigkeitsbeschreibung
  6. Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
  7. Zusammensetzung und Höhe der Vergütung: Arbeitsentgelt, Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, sämtliche andere Bestand teile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, Fälligkeit, Art der Auszahlung
  8. vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen
  9. falls vereinbart: Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf
  10. Möglichkeit der Anordnung und Voraussetzung von Überstunden
  11. Erholungsurlaub
  12. etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  13. Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird (entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist)
  14. Information zum Thema Kündigung (zusätzlich: einzuhaltendes Kündigungsverfahren, mindestens die Schriftform der Kündigung, die Fristen für die Kündigung, die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage)
  15. Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie kirchliche Arbeitsbedingungen

HINWEIS
Die Pflichten gelten nun auch für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.

Zusätzlich zu den bisherigen Angaben ist in BERUFSAUSBILDUNGSVERTRÄGEN Folgendes neu aufzunehmen:

  • Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter
  • Ausbildungsstätte
  • Zusammensetzung der Vergütung, sofern mehrere Bestandteile
  • Vergütung oder Ausgleich von Überstunden

INFORMATIONSPFLICHTEN BEI AUSLANDSTÄTIGKEITEN

  • bei Auslandsaufenthalten länger als 4 Wochen
  • Zeitpunkt der Unterrichtungspflicht: Aushändigung der Niederschrift vor Abreise

Neben den allgemeinen Nachweispflichten müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Land der Auslandstätigkeit und geplante Dauer der Auslandstätigkeit
  • Währung, in der die Entlohnung erfolgt
  • Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach Recht des Mitgliedsstaats Anspruch hat.
  • mit Auslandsaufenthalt verbundene Geld- und Sachleistungen (z. B. Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten)
  • Angabe, ob Rückkehr vorgesehen ist und ggf. Bedingungen der Rückkehr
  • Zusätzliche Angaben bei Entsendefällen im Sinne der Entsenderichtlinie
  • Link zu offiziellen nationalen Internetseiten der EU-Mitgliedstaaten über die jeweils geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen.

INFORMATIONSPFLICHT BEI ANWERBUNG AUS DEM AUSLAND
Voraussetzung hierfür: Inländische Arbeitgeber schließen mit Unionsbürgern aus dem Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung in Deutschland

  • Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer über die Beratungsangebote des DGB zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen informieren und die Kontaktdaten der Beratungsstelle mitteilen
  • Schriftform ist ausreichend
  • Aushändigung: spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung

HINWEIS
Die Hinweispflicht entfällt, wenn Arbeitnehmer den Arbeitgebern vermittelt wurden. Denn dann trifft die Informationspflicht über die Beratungsstellen die Vermittler.

Sanktionen angehoben
Verstöße gegen die Nachweispflicht werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit Bußgeldern von bis zu 2.000 Euro geahndet (vorher 1.000 Euro). Pflichtverstöße liegen vor, wenn Nachweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erbracht wurden. Bei Verstößen bleiben die betroffenen Verträge jedoch weiterhin wirksam.

meditaxa Redaktion