01.08.2022
Am 01. August 2022 trat das vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union in Kraft.
In der Praxis bringt das Gesetz viele arbeitsrechtliche Änderungen im Nachweisgesetz und anderen Gesetzen mit sich, die sowohl neue, als auch bestehende Arbeitsverhältnisse betreffen. Hauptsächlich wird die Arbeitsbedingungenrichtlinie durch Änderungen des Nachweisgesetzes (NachweisG) umgesetzt:
NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS
- Umsetzung zur Nachweispflicht
Die Nachweiserbringung muss spätestens erfolgen am:
ALTES ARBEITSVERHÄLTNIS
- Umsetzung zur Nachweispflicht
HINWEIS
Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen ausgedruckt,
vom Arbeitgeber unterzeichnet und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Eine Gegenzeichnung des Arbeitnehmers zur Erfüllung der Unterrichtungspflicht ist nicht erforderlich. Sinnvoll ist in jedem Fall eine Empfangsbestätigung.
Die Nachweiserbringung muss spätestens erfolgen am:
Um das 3-stufige Verfahren bei neuen Arbeitsverträgen zu umgehen, sollten Musterarbeitsverträge bereits alle notwendigen Informationen abbilden und Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn eine unterzeichnete Vertragsurkunde erhalten. 2-stufige Verfahren bei bestehenden Verträgen können umgangen werden, wenn alle wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung schriftlich ausgehändigt werden.
Über wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer spätestens an dem Tag unterrichten, an dem sie wirksam werden, dies gilt sowohl für neue, als auch bestehende Arbeitsverhältnisse.Wesentliche Änderungen der Nachweispflicht nach NachwG in Arbeitsverträgen (Neuerungen/Änderungen hervorgehoben):
HINWEIS
Die Pflichten gelten nun auch für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
Zusätzlich zu den bisherigen Angaben ist in BERUFSAUSBILDUNGSVERTRÄGEN Folgendes neu aufzunehmen:
INFORMATIONSPFLICHTEN BEI AUSLANDSTÄTIGKEITEN
Neben den allgemeinen Nachweispflichten müssen folgende Angaben gemacht werden:
INFORMATIONSPFLICHT BEI ANWERBUNG AUS DEM AUSLAND
Voraussetzung hierfür: Inländische Arbeitgeber schließen mit Unionsbürgern aus dem Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung in Deutschland
HINWEIS
Die Hinweispflicht entfällt, wenn Arbeitnehmer den Arbeitgebern vermittelt wurden. Denn dann trifft die Informationspflicht über die Beratungsstellen die Vermittler.
Sanktionen angehoben
Verstöße gegen die Nachweispflicht werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit Bußgeldern von bis zu 2.000 Euro geahndet (vorher 1.000 Euro). Pflichtverstöße liegen vor, wenn Nachweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erbracht wurden. Bei Verstößen bleiben die betroffenen Verträge jedoch weiterhin wirksam.
meditaxa Redaktion