Welche steuerlichen Besonderheiten die Ex-Partner kennen sollten
Laut Statistischem Bundesamt ließen sich in Deutschland im
Jahr 2023 rund 129.000 Paare scheiden. Steuerlich ist einiges zu
beachten, wenn Eheleute endgültig getrennte Wege gehen:
- Scheidungskosten: Kosten etwa für Anwälte, das Gericht, Notare oder
Sachverständige sind steuerlich nicht absetzbar. Bis 2012 konnten
solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung
eingetragen werden, ab 2013 änderte der Gesetzgeber jedoch die
gesetzlichen Regelungen.
- Zugewinnausgleich: Bei einer Scheidung (ohne Ehevertrag) kann der
Zugewinn ausgeglichen werden. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das
Vermögen eines Ehepartners während der Ehe das Anfangsvermögen
übersteigt. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt - der Zugewinn
kann also nie negativ sein. Wenn sich ein Paar scheiden lässt und ein
Partner mehr Zugewinn hat als der andere, wird dieser Unterschied
ausgeglichen, so dass beide am Ende gleich viel Zugewinn haben. Dieser
Ausgleich ist für beide steuerfrei, aber: Erfolgt der Zugewinnausgleich
über eine Immobilie und wird diese an eine dritte Person verkauft oder
dem Ex-Ehepartner übertragen, so hängt es vom Zeitpunkt des Verkaufs
oder der Übertragung ab, ob der mögliche Gewinn versteuert werden muss.
- Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich gewährleistet, dass
die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den
Eheleuten gerecht verteilt werden. Er soll sicherstellen, dass keiner
der Ex-Partner nach der Scheidung ungleich schlechter gestellt wird, was
die Altersvorsorge betrifft. Hierzu werden die während der Ehe
erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte zwischen den Partnern
aufgeteilt. Für die Besteuerung ist der Versorgungsausgleich in der
Regel erst bei der Auszahlung von Bedeutung. Anders verhält es sich,
wenn Zahlungen vorgenommen werden, um eine Kürzung der eigenen
Versorgungsansprüche durch Übertragung zu vermeiden. In diesen Fällen
ist neben der versorgungsrechtlichen auch eine steuerliche Beratung zu
empfehlen.
- Realsplitting: Das Realsplitting ermöglicht es geschiedenen oder
getrenntlebenden Eheleuten, Unterhaltszahlungen steuerlich abzusetzen.
Der zahlende Partner kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu
13.805 € jährlich als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Wer
Unterhaltszahlungen erhält, muss diese als sonstige Einkünfte versteuern
und dem Realsplitting zustimmen. Der Sonderausgabenabzug des zahlenden
Partners muss jährlich in der Steuererklärung angegeben werden. Die
Anlage U für die Erfassung von Unterhaltsleistungen in der
Steuererklärung muss jedoch nicht jedes Mal neu abgegeben werden, wenn
die sogenannte Fortläufigkeit korrekt angegeben ist und nicht widerrufen
wird. Dann profitiert der zahlende Part durch eine gegebenenfalls
niedrigere Steuerlast, während der empfangende Part den Unterhalt als
sonstige Einkünfte angeben muss und dadurch unter Umständen eine höhere
Steuerlast zu tragen hat.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 19.08.2024