Erste Tätigkeitsstätte

14.10.2024

Dauerhafte Zuordnung eines Rettungssanitäters


Liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor, sind Fahrtkosten nur eingeschränkt abzugsfähig (Entfernungspauschale).
Nun gibt es eine Entscheidung zur ersten Tätigkeitsstätte bei einem Rettungssanitäter.

Fahrtkosten von Arbeitnehmern können mit den gefahrenen Kilometern abgezogen werden, wenn reisekostenrechtliche Grundsätze für eine Auswärtstätigkeit greifen. Das ist nur der Fall, wenn die Fahrt nicht zu oder von einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgt. In diesem Fall gilt „nur“ die Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro). Insofern spielt die Bestimmung einer ersten Tätigkeitsstätte eine große Rolle. Die Definition einer ersten Tätigkeitsstätte ergibt sich aus § 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz. Streitigkeiten ergeben sich oft beim Kriterium der im Vorhinein festgelegten dauerhaften Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Auftraggebers. 

Hierzu hat der Bundesfinanzhof für Rettungssanitäter wie folgt entschieden:

Rettungssanitäter wurden innerhalb eines bestimmten Versorgungsbereichs (Landkreis) dauerhaft, aber rotierend auf Basis monatlicher Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt. Hier stellte sich die Frage, ob die Fahrten zu den verschiedenen Rettungswachen mit den vollen oder nur den Entfernungs-Kilometern abziehbar waren. Während das Finanzamt nur die Entfernungs-Kilometer zulassen wollte, sprach sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg für die vollen Kilometer aus. Dem hatte auch der Bundesfinanzhof nichts entgegenzusetzen.

Ausschlaggebend waren die einzelfallbezogenen Konstellationen: Die Sanitäter waren arbeitsrechtlich nicht dauerhaft einer bestimmten ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet, sondern konnten ihre Arbeitsleistung ohne feste Zeitvorgaben an wechselnden Rettungswachen erbringen. Der zeitliche Einsatz war zwar über monatlich im Vorhinein erstellte Dienstpläne geregelt, doch darin sah das Gericht keine dauerhafte Zuordnung.

Unmaßgeblich war, dass die Sanitärer rückwirkend betrachtet teilweise überwiegend in einer bestimmten Einsatzstelle eingesetzt waren. Die quantitativen Voraussetzungen für eine dauerhafte Zuordnung – wöchentlich zwei volle Arbeitstage oder ein Drittel der Regelarbeitszeit – hätten im Vorhinein vereinbart werden müssen.


Quelle: BFH-Urteil vom 8.2.2024, Az. VI B 46/23