14.10.2024
Fahrradleasing kann die Rente schmälern
Immer mehr Unternehmen bieten ihrer Belegschaft die Möglichkeit, ein E-Bike oder auch ein anderes Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu leasen, aber Achtung: Dadurch kann sich die Höhe der späteren Rente verringern. Ein mögliches Szenario: Ein Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Sein Arbeitgeber wird Leasingnehmer und die beiden vereinbaren eine Barlohnumwandlung. Dabei wird der Barlohn in einen Sachwert umgewandelt. Das heißt: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate, abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird dadurch direkt von seinem Bruttogehalt abgezogen, also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.
WICHTIG: Die private Nutzung des Fahrrads muss als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Die Leasingrate für ein Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu zahlen, hat einen Haken: Da die Rate vor Steuern und Sozialabgaben abgezogen wird, senkt sie das Bruttogehalt, aus dem sich unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnen. Ein niedrigeres Bruttogehalt bedeutet indes niedrigere Beiträge an die Rentenkasse - und dies wiederum führt später zu einem niedrigeren Rentenanspruch.
Viele Fahrradleasing-Anbieter betonen zwar, dass die späteren
Einbußen bei der Rente durch die Ersparnis beim Fahrradleasing per
Gehaltsumwandlung mindestens ausgeglichen würden. Allerdings lässt sich
das pauschal so nicht sagen. Hinzu kommt: Wenn die Leasingrate das
Bruttogehalt senkt, verringern sich natürlich nicht nur die Beiträge an
die Rentenkasse, sondern auch Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld,
Krankengeld und Arbeitslosengeld, deren Höhe sich prozentual am
Bruttoeinkommen bemisst.
Beispiel:
Ein kinderloser Arbeitnehmer mit
Steuerklasse I und einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500 €
entscheidet sich für ein E-Bike-Leasing. Sein Bruttogehalt reduziert
sich im Rahmen der Gehaltsumwandlung für die Leasingrate um rund 100 €.
Dadurch zahlt er monatlich rund 9 € weniger in die gesetzliche
Rentenversicherung ein. Bei einer Leasingdauer von 36 Monaten summiert
sich das auf 324 €. Laut Deutscher Rentenversicherung verringert sich
dadurch die spätere Rente um rund 3 € monatlich. Je teurer das Fahrrad
und je geringer der Arbeitgeberzuschuss, desto niedriger fallen die
Beiträge in die Rentenversicherung aus, und wer nach den drei Jahren
Laufzeit erneut ein Fahrrad least, muss bei der späteren Rentenhöhe
weitere Einbußen hinnehmen.
Es gibt jedoch eine Ausweichgestaltung: Arbeitgeber kaufen oder leasen ein Rad auf eigene Kosten und stellen dieses ihren Mitarbeitern als Gehaltsextra zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung. In diesem Fall bleibt das Bruttogehalt unverändert - es ergeben sich also keine Nachteile hinsichtlich der späteren gesetzlichen Rente sowie weiterer Sozialleistungen.
Weiterer Vorteil dieser Variante: Arbeitnehmer müssen das Rad in solchen Fällen nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Jedenfalls, solange es sich um ein Rad ohne Elektromotor oder ein E-Bike mit einem maximal 250 Watt starken Motor handelt, der das Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h begrenzt.
Quelle: BFH-Urteil vom 8.2.2024, Az. VI B 46/23