Grundsteuer

14.10.2024

Wann ist ein Grundstück mit einem baufälligen Gebäude als bebaut zu bewerten?


Vielfach wurden die neuen Grundsteuerwerte durch das Finanzamt bereits festgestellt. Sind Feststellungswerte zu hoch, muss man direkt dagegen vorgehen. Das tat die Besitzerin eines baufälligen Gebäudes – mit Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf sprach sich für die Bewertung als unbebautes Grundstück aus.

Mit Wirkung ab 01.01.2025 werden die Gemeinden neue Grundsteuerbescheide erlassen. Sie beziehen sich auf die vom Finanzamt auf den 01.01.2022 festgestellten Grundstückswerte. Selbstredend ergeben sich für bebaute Grundstücke höhere Werte als für unbebaute Grundstücke. Deshalb begehrte die Grundstücksbesitzerin Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids:

Eine Grundstücksbesitzerin wehrte sich gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamts über den Grundsteuerwert, der nach den Regeln für bebaute Grundstücke ermittelt worden war. Schließlich befand sich auf dem Grundstück zwar ein Gebäude, das aber unbenutzbar sei. Daher hätte die Bewertung als unbebautes Grundstück erfolgen müssen. Das Finanzamt berief sich auf die Vorgaben des Bewertungsgesetzes. Darin würden objektspezifische Besonderheiten aufstehender Gebäude keine Berücksichtigung in der Bewertung finden, vielmehr käme es allein auf das Alter und die Lage des Gebäudes an.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah das Gebäude nach der eindeutigen Beweislage in der Tat als nicht benutzbar an. Im Umkehrschluss der Vorgabe aus dem Bewertungsgesetz (§ 248 S. 1 Bewertungsgesetz) würde es sich deshalb um ein unbebautes Grundstück handeln.


Die beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährte das Finanzgericht nicht. Zum einen würde das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung das Interesse des Steuerpflichtigen überwiegen. Zum anderen fehle eine Beschwer auch deswegen, weil der Wertfeststellungsbescheid noch keine unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen habe.

Entscheidend für die Einordnung als unbebautes Grundstück ist die Zumutbarkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eines darauf befindlichen Gebäudes. Das wiederum entscheidet sich nach Bau- und Gesundheitsgefahren oder sonstigen Umständen. Kriterien sind u. a. das Alter des Gebäudes, Leerstand sowie erhebliche Schäden an der Ausstattung,  z. B. Heizung, Elektrik, sanitäre Anlagen, Fußböden und Treppen.


Quelle: FG Düsseldorf, Beschluss vom 10.5.2024, Az. 11 V 533/24 A (BG)