14.10.2024
Geringer Schadenswert und Wille zu Schadenswiedergutmachung stehen fristloser Kündigung entgegen
Stromdiebstahl stellt unbestritten eine Straftat dar. Ob ein solcher
Diebstahl aber auch gleich zur fristlosen Kündigung des
Mietverhältnisses führen kann, sobald ein Mieter sein Elektroauto ohne
Befugnis mit dem Strom des Vermieters auflädt, klärte im Folgenden das
Amtsgericht Leverkusen (AG).
Es ging um eine dreiköpfige Familie als Mieterin einer Wohnung im
ersten Obergeschoss nebst dazugehörigem Kellerraum und Parkplatz neben
dem Haus. Die Familie hatte ihr Elektroauto mindestens zehnmal über eine
Allgemeinstromsteckdose des Hauses aufgeladen. Hierauf wurde der
Vermieter durch E-Mails mehrerer Mieter aufmerksam gemacht. Dadurch sind
Mehrkosten für den verbrauchten Strom entstanden, der über die Position
Allgemeinstrom in den Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt werde.
Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Die
Familie bedauerte ihr Verhalten ausdrücklich und bot dem Vermieter an,
die Mehrkosten für den Allgemeinstrom zu übernehmen, auch um den
Hausfrieden wiederherzustellen. Sie boten ihm konkret eine
Schadensersatzzahlung von 600 € an. Der Vermieter erhob trotzdem
Räumungsklage, die jedoch abgewiesen wurde.
Der Schaden für die Hausgemeinschaft belief sich auf einen Betrag von unter 50 €. Deshalb konnte der Vermieter laut AG nicht einfach fristlos kündigen. Das galt insbesondere deshalb, weil die Mieter eine Schadenswiedergutmachung angeboten hatten. Eine Unversöhnlichkeit stelle keinen Kündigungsgrund für den Vermieter dar. Das Kündigungsrecht diene schließlich nicht der Bestrafung des Mieters. Für eine solche wären andere Instanzen zuständig.
HINWEIS
Anhand dieses Falls zeigt sich, dass Straf- und
Zivilrecht auseinander liegen können.
Nicht alles, was eine Straftat
darstellt, wird auch gleich zu einem Kündigungsgrund.
Quelle: AG Leverkusen, Urt. v. 17.05.2024 – 22 C 157/23