11.10.2024
Die Bereitstellung der digitalen Infrastruktur zum Vertrieb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel stellt – unabhängig vom Vertragstyp – jedenfalls einen der teilnehmenden Apotheke während der Vertragsdauer überlassenen Vermögenswert dar.
Der Bereitstellung einer digitalen Online-Marktplatz-Infrastruktur, über die Apotheken gegen eine monatliche Grundgebühr apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und andere nach § 1 a Abs. 10 ApoBetrO zulässige Produkte verkaufen können, steht § 11 Abs. 1a ApoG nicht generell entgegen – auch nicht, wenn Kunden unter Nutzung dieser digitalen Infrastruktur (elektronische) Verschreibungen an die gewählte Apotheke übermitteln können.
Allerdings untersagt § 8 S. 2 ApoG, dass teilnehmende Apotheken an die Person, die diese Infrastruktur zur Verfügung stellt, eine Gebühr i. H. v. 10 Prozent des Nettoverkaufspreises für über einen solchen digitalen Marktplatz verkaufte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu zahlen.
Nach § 8 S. 2 Var. 3 ApoG sind Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für „sonst überlassene Vermögenswerte“ am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, unzulässig.
Die Bereitstellung der digitalen Infrastruktur zum Vertrieb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel stellt – unabhängig vom Vertragstyp – jedenfalls einen der teilnehmenden Apotheke während der Vertragsdauer überlassenen Vermögenswert dar.
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2024 – 6 U 418/22