Arbeitnehmer können viele Kosten rund um ihre Berufstätigkeit von der Einkommensteuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt bei ihnen zwar automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.260 € pro Jahr, häufig kann dieser Betrag aber durch einzelne größere Abzugspositionen überschritten werden. Insbesondere diese zehn Kostenarten mindern die Steuerlast:
- Entfernungspauschale: Für den Weg zur Arbeit (einfache
Fahrstrecke) gibt es pro Arbeitstag - unabhängig vom Verkehrsmittel -
einen Werbungskostenabzug von jeweils 30 Cent für die ersten
20 Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 38 Cent.
- Homeoffice-Pauschale: Wer von zu Hause aus arbeitet, kann für sein
Homeoffice eine Pauschale von 6 € pro Arbeitstag (für maximal 210 Tage)
als Werbungskosten abziehen - unabhängig vom Bestehen eines
Arbeitszimmers.
- Fortbildungen: Neben den Seminargebühren können bei einer
beruflichen Fortbildung auch Fahrt-, Park-, Verpflegungs- und
Übernachtungskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Für die An- und
Abreise sind 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Ausgaben für
die Verpflegung können nur pauschal geltend gemacht werden: Bei einer
Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind das 14 €, bei 24 Stunden
Abwesenheit 28 €.
- Arbeitsmittel und Möbel: Gegenstände, die überwiegend beruflich
genutzt werden, können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden.
Typische Arbeitsmittel sind Aktentaschen, Fachbücher, Notebooks und
Drucker. Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Umsatzsteuer mehr als
952 € kostet, muss dieser über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Sind
die Kosten niedriger, lässt sich die volle Summe im Jahr des Kaufs
abziehen.
- Internet und Telefonie: Die Kosten für Telefongespräche können
entweder pauschal mit 20 % der Telefonrechnung (allerdings begrenzt auf
20 € monatlich), anhand von Einzelgesprächsnachweisen oder alternativ
durch eine Schätzung auf Grundlage dreimonatiger Aufzeichnungen
abgesetzt werden.
- Arbeitszimmer: Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen
Tätigkeitsmittelpunkt dar, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Raums
uneingeschränkt absetzbar. Alternativ kann eine Pauschale von 105 € für
jeden Monat, in dem es der Tätigkeitsmittelpunkt war, geltend gemacht
werden (1.260 € pro Jahr).
- Berufsbedingte Umzugskosten: Wer aufgrund eines Jobwechsels oder
einer Versetzung umzieht oder in die Nähe seines Arbeitsgebers mit
mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis zieht, kann die
Kosten weitreichend absetzen. Die abzugsfähigen Ausgaben umfassen die
Ausgaben für ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug,
vorübergehende doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur
Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler.
- Arbeitskleidung: Berufstypische Kleidung, die nicht privat genutzt
werden kann, ist absetzbar (z.B. Uniformen, Schutzbekleidungen,
Arbeitskittel oder Blaumänner). Auch die Reinigungskosten können geltend
gemacht werden; viele Finanzämter akzeptieren jährlich 110 € ohne
Nachweise, wenn unstrittig Kosten für Arbeitskleidung oder deren
Reinigung anfallen.
- Bewerbungskosten: Ausgaben für die Suche nach einem Arbeitgeber
lassen sich ebenfalls absetzen. Für Online-Bewerbungen dürfen nach einer
Schätzung des Finanzgerichts Köln 2,50 €, für klassische
Bewerbungsmappen 9 € angegeben werden. Darüber hinaus können Ausgaben
für Bewerbungsratgeber, Inserate, Job-Portale, Bewerbungscoaching und
Bewerbungsfotos geltend gemacht werden. Fahrtkosten, Parkgebühren und
Verpflegungspauschalen sind nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.
- Versicherungen und Mitgliedschaften: Alle Arten von
Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehören
zu den Werbungskosten. Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht-,
Berufsunfall- und Arbeitsrechtschutzversicherung. Beiträge zu
Berufsverbänden und Gewerkschaften sind ebenfalls absetzbar.
Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 28.05.2024; www.lohi.de