29.04.2026
Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid aus Berlin-Friedrichshain sorgt für Aufsehen.
Erstmals wurde wegen massiver Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) ein Bußgeld von rund 26.000 Euro verhängt. Da die Miete fast 190 Prozent über dem Mietspiegel lag, musste die Vermieterin zudem über 22.000 Euro an die Mieterin zurückzahlen. Dieser Fall könnte sich auch auf das Mietniveau in anderen Ballungsräumen wie München, Regensburg oder Erlangen auswirken, wo es seit Jahren kritische Marken erreicht.
Andere Bundesländer, andere „Sitten“ – die rechtliche Basis ist jedoch identisch: Eine Miete gilt als „überhöht“, wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt und zudem das geringe Angebot an Wohnraum ausgenutzt wird. Während solche Verfahren bisher oft an strengen Nachweispflichten für Mieter scheiterten, hat sich die Lage nach einer Initiative des Bundesrats verändert. Gerichte und Behörden akzeptieren zunehmend, dass in Gebieten mit staatlich anerkanntem Wohnungsmangel die „Ausnutzung einer Zwangslage“ vorausgesetzt werden kann. Wenn es kaum Wohnungen gibt, Wenn es kaum Wohnungen gibt, haben Mieter keine andere Wahl und der Beweis, durch hundert gescheiterte Wohnungsbesichtigungen eine „Zwangslage“ nachzuweisen, wird damit oft hinfällig.
Es ist davon auszugehen, dass andere Länder und Kommunen dem Berliner Beispiel folgen und Verstöße konsequenter als Ordnungswidrigkeit verfolgen. Für Vermieter in Wachstumsregionen steigt damit das Risiko, dass eine deutliche Überschreitung des Mietspiegels nicht mehr nur zivilrechtliche Rückforderungen, sondern empfindliche staatliche Bußgelder nach sich zieht. Der Berliner Bußgeldbescheid markiert damit eine bundesweite Trendwende in der Durchsetzung des Mietschutzes.
Quelle: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, PM 322/2025