13.07.2026
Zusätzlich zur regulären Abschreibung können kleine und mittlere Unternehmen mit der Sonderabschreibung den Gewinn mindern und damit die Liquidität schonen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte vorgestellt.
Durch die steuerrechtliche Sonderabschreibung können Unternehmen steuerliche Entlastungen zeitlich so vorziehen, dass sie diese zur Finanzierung der angeschafften Wirtschaftsgüter einsetzen und damit ihre Liquidität schonen können. Der Staat finanziert quasi Investitionen mit. Dabei handelt es sich nicht um eine echte Steuerersparnis, sondern um eine Steuerstundung. In späteren Jahren kehrt sich die Steuerentlastung durch eine niedrigere Abschreibung um, sie wird also in spätere Jahre verlagert.
Begünstigte Unternehmen und Wirtschaftsgüter
Die Sonderabschreibung ist zulässig, wenn der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschreitet.
Anwendbar ist die Sonderabschreibung auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu mindestens 90 % in einer inländischen Betriebsstätte betrieblich genutzt werden. Das trifft insbesondere auf Maschinen, technische Anlagen und einen Pkw zu, nicht allerdings auf Gebäude oder immaterielle Wirtschaftsgüter.
Als betriebliche Nutzung gilt auch die gewerbliche Vermietung des betroffenen Wirtschaftsguts. Nicht begünstigt ist ein Firmenwagen, der zu mehr als 10 % privat genutzt wird. Der Nachweis der weit überwiegenden betrieblichen Nutzung kann über ein Fahrtenbuch geführt werden, muss aber nicht. Der Bundesfinanzhof hat auch andere Beweismittel für zulässig erklärt (z. B. Kalenderaufzeichnungen, Kundenlisten, Reisekostenaufstellungen).
Höhe der Sonderabschreibung
Für begünstigte Wirtschaftsgüter können bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung – zusätzlich zur regulären Abschreibung – geltend gemacht werden. Die 40 % können flexibel auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre verteilt werden.
Die Verteilung sollte von der Höhe des Gewinns abhängig gemacht werden. Ist dieser im ersten Jahr eher niedrig, lohnt eine Verteilung auf spätere Jahre. Ist er eher hoch, kann sich der volle Abzug rentieren.
Quelle: § 7g Abs. 5 und 6 EStG; zum Nachweis beim Firmenwagen: BFH-Urteil vom 15.7.2020, Az. III R 62/19; BFH-Urteil vom 16.3.2022, Az. VIII R 24/19