Testament: Zeichnung ersetzt keine Unterschrift

14.07.2026

Das OLG München hatte in seinem Beschluss vom 19.5.26 zu klären, ob ein Zeichen unter einem Testament des Erblassers, das eher einer Zeichnung glich und keine bestimmte Buchstabenfolge erkennen ließ, eine wirksame Unterschrift i. S. d. § 2247 Abs. 3 BGB darstellt.


Die angesprochenen Zeichen fanden sich unter einem Widerrufstestament. Darin erklärte der E am 5.4.22: "Ich kündige alle Testamente." Mitte 2021 bestimmte er noch seinen Sohn durch notarielles Testament zum Alleinerben, Anfang 2022, ebenfalls mit notariellem Testament, den B. Beide Male unterschrieb der E mit Vor- und Nachnamen, wobei die Darstellung des Nachnamens der Fassung ähnelte, die er bei seinem "dritten Anlauf" im Testament vom 5.4.22 verwendet hat. Der Sohn meinte daher, bei dem Schriftstück vom 5.4.22 handele es sich um ein formwirksames Widerrufstestament, sodass gesetzliche Erbfolge eingetreten und er als Alleinerbe berufen sei. Das Gericht gab indes dem B recht.

Das letzte notarielle Testament von Anfang 2022 gilt. Dieses wurde nicht durch Widerrufstestament widerrufen, denn das Testament vom 5.4.22 ist formnichtig, weil es jedenfalls an der Unterschrift des E fehlt. Die klare Botschaft des OLG: Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde voraus, das zumindest Andeutungen eines Namens erkennen lässt und die Identität des Unterzeichners individualisiert. Das streitige Zeichen enthielt nach Auffassung des Gerichts jedoch keinerlei erkennbare Buchstabenstruktur und konnte nicht als Wiedergabe eines Namens verstanden werden. Dabei ist es unerheblich, ob und wie der E in der Vergangenheit "unterschrieben" hat, denn es gibt im Rahmen einer Testamentserrichtung keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der Anerkennung einer Schreibleistung als Unterschrift.

HINWEIS

Eine Übertragung der Grundsätze zur Unterschrift unter bestimmenden Schriftsätzen im Prozessrecht (vgl. BVerfG 26.4.88, 1 BvR 669/87, BVerfGE 78, 123 ff.) auf die erbrechtlichen Formvorschriften kommt nicht in Betracht. Während im Prozessrecht die Frage, ob eine bestimmte Schreibleistung eine Unterschrift darstellt, regelmäßig an einen vom Gericht in der Vergangenheit gesetzten Vertrauenstatbestand anknüpft, wonach eine bestimmte Schreibleistung jedenfalls in der Vergangenheit als Unterschrift akzeptiert wurde, fehlt es bei handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen an einem entsprechenden Vertrauenstatbestand.

Mit einem ähnlich kuriosen Fall hatte sich vor einiger Zeit das OLG München (5.5.25, 33 Wx 289-24 e, ErbBstg 25, 159) zu befassen. Hier hatte der verstorbene Ehemann am Ende des von seiner Frau eigenhändig verfassten mehrseitigen "Ehegattentestaments" anstelle der üblichen Unterschrift ein ungewöhnliches Zeichen in Form einer "wolkenähnlich geformten Linie" angebracht. Auch hier hat das OLG klargestellt, dass eine solche Zeichnung nicht als formwirksame Unterschrift durchgeht. Der wolkenähnlich geformten Linie fehle das Element des Schreibens. Eine Zeichnung sei gerade keine Schrift und damit auch keine Unterschrift.

Quelle: OLG München 19.5.2026, 33 Wx 202/25 e, Beschluss § 2247 Abs. 3 BGB