Neue Vorgaben des Verbraucherdarlehensrechts

06.10.2026

Zum 20. November 2026 tritt das Gesetz zur Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225) in Kraft.


Es weitet den Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Vorschriften erheblich aus. Für ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Zahlungsvereinbarungen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern gelten künftig deutlich strengere Anforderungen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Einbeziehung unentgeltlicher Finanzierungshilfen: Bislang galten die besonderen Verbraucherschutzvorschriften bei Zahlungsaufschub und sonstigen Finanzierungshilfen grundsätzlich nur, wenn diese entgeltlich waren. Durch die Neufassung von § 506 BGB erfasst das Verbraucherdarlehensrecht künftig auch unentgeltliche Zahlungsaufschübe und Teilzahlungsgeschäfte. Damit können auch klassische 0-%-Finanzierungen und zinsfreie Ratenzahlungen betroffen sein.
  • Neue Kreditformen: Erstmals in den Anwendungsbereich einbezogen werden insbesondere Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, kurzlaufende Kredite sowie „Buy now, pay later“-Modelle. Auch Leasing-, Mietkauf- und Nutzungsmodelle mit Kaufoption müssen künftig rechtlich geprüft werden.

  • Umfangreiche Pflichten: Wird ein Zahlungsmodell als Finanzierungshilfe eingeordnet, treffen den Unternehmer weitreichende Pflichten: vorvertragliche Informationen, Pflichtangaben und Textform, Erläuterung gegenüber dem Verbraucher, eine (verschärfte) Kreditwürdigkeitsprüfung sowie ein Hinweis zum Widerrufsrecht. Form- und Informationsfehler können erhebliche Folgen auslösen.

  • Ausnahme für kurze Zahlungsfristen: Keine Finanzierungshilfe liegt vor, wenn der Unternehmer selbst einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub von höchstens 50 Tagen einräumt, kein Dritter die Finanzierung gewährt und dem Verbraucher bei Verzug nur begrenzte Kosten entstehen. Auch echte Vorkasse oder Sofortzahlung unterliegt nicht dem Verbraucherkreditrecht, weil dann kein Zahlungsaufschub gewährt wird.

  • Wegfall der Bagatellgrenze beim Widerrufsrecht: Die bisherige Wertgrenze von 200 Euro, bis zu der ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein konnte, entfällt. Künftig kann daher auch bei kleineren Beträgen ein Widerrufsrecht bestehen.
  • Bestandsschutz für Altverträge: Für bereits vor dem 20. November 2026 wirksam geschlossene Vereinbarungen gilt im Grundsatz weiter das bisherige Recht. Bei wesentlichen Vertragsänderungen sowie bei unbefristeten Verträgen können jedoch einzelne neue Pflichten eingreifen, sodass hier Vorsicht geboten ist.

Zusammengefasst bedeutet dies: Unternehmen sollten künftig genau prüfen, ob angebotene Zahlungserleichterungen als Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 BGB einzuordnen sind. Am rechtssichersten ist es, Leistungen regulär nach ihrem Anfall abzurechnen und Zahlungserleichterungen erst danach individuell und unentgeltlich zu vereinbaren. Vorkasse- bzw. Vorschussmodelle können vertretbar sein, sofern sie tatsächlich nur Vorauszahlungen darstellen und keine Stundung bereits fälliger Rechnungen enthalten.


Besonderer Hinweis für Kieferorthopäden und Zahnärzte

Für kieferorthopädische und zahnärztliche Praxen sind die neuen Vorgaben besonders bedeutsam, weil Zahlungsvereinbarungen mit Patientinnen, Patienten und deren Eltern häufig über mehrere Monate laufen und damit schnell als Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 BGB eingeordnet werden können. Ratenzahlungen bleiben zwar grundsätzlich zulässig, müssen aber künftig deutlich sorgfältiger gestaltet werden.

Rechtlich zulässig bleibt insbesondere die Vereinbarung einer unentgeltlichen Ratenzahlung erst nach ordnungsgemäß gestellter und damit fälliger Forderung (§ 10 GOZ). Die Praxis sollte daher zunächst ordnungsgemäß abrechnen und erst bei anschließendem tatsächlichem Bedarf eine zinsfreie Stundung bzw. Ratenzahlung vereinbaren. Echte Voraus- oder Abschlagszahlungen können weiterhin außerhalb des Verbraucherkreditrechts liegen, wenn die Zahlung vor Rechnungsstellung und damit vor gesetzlicher Fälligkeit erfolgt; die rechtliche Einordnung solcher Modelle bleibt allerdings offen und risikobehaftet.

Für längerfristige Finanzierungen, die Patienten bereits bei Behandlungsbeginn angeboten werden sollen, sollte mit spezialisierten Abrechnungs- oder Finanzdienstleistern zusammengearbeitet werden. Dabei sind die Rollen der Praxis und der finanzierenden Partei vertraglich sauber abzugrenzen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Darlehensvermittlung. Entscheidend ist zudem die Kommunikation mit den Patientinnen, Patienten bzw. Patienteneltern: Es sollte klargestellt werden, dass ein bisher bestehendes Ratenzahlungsmodell wegen der gesetzlichen Neuregelungen gegebenenfalls nicht mehr fortgeführt werden kann, sondern die Leistungen je nach Anfall abgerechnet werden. Der Hinweis auf individuelle Lösungen bei Zahlungsproblemen erscheint unproblematisch; konkrete Zahlungserleichterungen oder Finanzierungshilfen dürfen zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht angeboten werden.


Ab dem 20. November 2026 empfehlen wir Folgendes:

  1. Verwenden Sie bei praxisinternen monatlichen Zahlungen möglichst eine klare Bezeichnung als Vorschusszahlungen auf künftig abzurechnende Leistungen und nicht als „Finanzierung“ oder „Ratenkauf“.

  2. Stellen Sie transparent heraus, dass es sich bei den ausgewiesenen Beträgen um voraussichtliche Kosten handelt und die tatsächliche Abrechnung nach den jeweils erbrachten Leistungen erfolgt.

  3. Vermeiden Sie die verbindliche Festlegung eines pauschalen Gesamtpreises, soweit dies mit der konkreten Behandlung und Abrechnung nicht vereinbar ist.

  4. Regeln Sie nachvollziehbar, wie Vorschüsse bei Behandlungsänderung, Unterbrechung oder Beendigung der Behandlung abgerechnet und gegebenenfalls erstattet werden.

  5. Stimmen Sie Zahlungsvereinbarung, Vereinbarung über Mehr- und Zusatzleistungen sowie tatsächliche Rechnungsstellung sorgfältig aufeinander ab.

  6. Überprüfen Sie Internetauftritt, Informationsmaterial und Gesprächstexte auf Begriffe wie „0-%-Finanzierung“, „bequeme Raten“ oder vergleichbare kreditbezogene Werbung.

Quelle: drpa