Vorsorgeuntersuchungen können für Arbeitgeber teurer werden

09.10.2026

Bezahlt der Arbeitgeber Vorsorgeuntersuchungen und Check-ups für leitendes Personal, wurde bisher in der Regel unterstellt, dass diese Zahlung aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgte, sodass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorlag.


In den Lohnsteuerhinweisen 2026 wurde nun jedoch beinahe unbemerkt der Hinweis auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 1982 gestrichen. Und diese Streichung hat lohnsteuerliche Auswirkungen für Vorsorgeuntersuchungen und Check-ups.

Grundsätze des BFH-Urteils aus dem Jahr 1982

Vor Jahrzehnten hat der BFH klargestellt, dass vom Arbeitgeber veranlasste Vorsorgeuntersuchungen und Check-ups für leitende Angestellte nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn diese ärztlichen Untersuchungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (BFH 17.9.1982, VI R 75/79).

Von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers war nach den Urteilsgrundsätzen auszugehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt waren:

  • Die Vorsorgeuntersuchungen und Check-ups werden nur Führungskräften angeboten.
  • Der Arbeitgeber bestimmt, wer wann in welcher Weise von welchem Arzt untersucht wird.
  • 1. Der Arbeitgeber stellt finanzielle Nachteile in Aussicht, sollte sich ein Arbeitnehmer nicht untersuchen lassen.

Wichtiger Hinweis für die Praxis

In H 19.3 der Lohnsteuerhinweise war dieses BFH-Urteil in der Fassung bis Ende 2025 mit dem Hinweis enthalten, dass Vorsorgeuntersuchungen leitender Angestellter nicht zum Arbeitslohn gehören. Dieser Verweis in H 19.3 wurde in den Lohnsteuerhinweisen 2026 gestrichen.

Lohnsteuerliche Folgen durch Änderung der Lohnsteuerhinweise

Diese Änderung der Lohnsteuerhinweise 2026 wurde von der Finanzverwaltung bisher nicht thematisiert, könnte aber bei Lohnsteuerprüfungen ab 2026 für eine böse Überraschung sorgen.

Denn ohne den Hinweis in H 19.3 auf das Urteil des BFH vom 17.9.1982 ist nach den Lohnsteuerhinweisen 3.34 die Steuerfreiheit nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 20.4.2021 (V C 5 – S 2342/20/10003:003) zu prüfen. Und in Rn. 37 dieses BMF-Schreibens heißt es, dass Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse in Bezug auf Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen und Check-ups höchstens bis zu dem Betrag vorliegen, den die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen erstatten würden.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Wird bei leitenden Angestellten vom Arbeitgeber eine ärztliche Untersuchung bzw. ein ärztlicher Check-up angeordnet und übernimmt die Krankenkasse bestimmte Leistungen nicht, liegt in Höhe dieser von der Krankenkasse nicht übernommenen Leistungen steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.

Verhaltensknigge für die Praxis

Arbeitgeber können seit 2026 also nicht auf die Urteilsgrundsätze des BFH-Urteils vom 17.9.1982 zurückgreifen. Sie müssen vielmehr schriftlich dokumentieren, welche Untersuchungsleistungen durchgeführt wurden und in welcher Höhe die gesetzliche Krankenkasse die Kosten dafür erstattet hätte.


HINWEIS

Ist ein Arbeitnehmer übrigens privat krankenversichert, ist nicht zu überprüfen, welche Kosten die private Krankenversicherung für Vorsorgeuntersuchungen erstatten würden. Nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens vom 20.4.2021 ist stets die Erstattung durch die "gesetzliche" Krankenkasse maßgeblich.

Quelle: haas-hieret.de