Infos & Downloads zur Corona-Krise


Informationen und Berichte zum Corona-Virus aus der Redaktion


Informationen und Berichte zum Corona-Virus aus der Redaktion


Kurzarbeit: Das Wichtigste auf einen Blick

Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einem Betrieb oder Betriebsteil infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses. Die betroffenen Mitarbeiter arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht.
 
Was ist Kurzarbeitergeld?
Durch die Verringerung der Arbeitszeit reduziert sich das Gehalt der betroffenen Mitarbeiter entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. Die Differenz zwischen dem ursprünglichen Nettogehalt und dem reduzierten Nettogehalt übernimmt grundsätzlich der Staat durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Höhe von ca. 60% bei kinderlosen Mitarbeitern und von ca. 67% bei Mitarbeitern, die mindestens ein Kind haben.
 
Welche arbeitsrechtlichen Grundlagen sind erforderlich?
Der Arbeitgeber darf nur dann Kurzarbeit anordnen, wenn dies in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist. Wenn Ihr Unternehmen nicht einem Tarifvertrag unterliegt und auch über keinen Betriebsrat verfügt, dann sind solche Regelungen zur Kurzarbeit in einem Arbeitsvertrag üblicherweise nicht enthalten. In diesem Fall müssen Sie mit den Mitarbeitern jeweils einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag gesondert vereinbaren, vgl. Anlage "Mitarbeitervereinbarung Kurzarbeit". Eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Wenn Mitarbeiter die Vereinbarung nicht unterzeichnen, müsste eine (Änderungs-)Kündigung mit der gesetzlichen/vertraglichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden.    
 
Kann für alle Mitarbeiter Kurzarbeit beantragt werden?
Kurzarbeit kann für alle Mitarbeiter oder einzelne Betriebsteile beantragt werden, nicht aber nur für einzelne Mitarbeiter. Zudem müssen zunächst Überstunden abgebaut sowie noch zur Verfügung stehende bzw. nicht verplante Urlaubstage in Anspruch genommen werden. Bei geringfügig bzw. kurzfristig Beschäftigten (z.B. 450 € - Job) und Auszubildenden ist generell eine Kurzarbeit nicht möglich.   
 
Wie ist der normale Ablauf bei Kurzarbeit?
Der Arbeitgeber vereinbart mit jedem Mitarbeiter die Kurzarbeit mittels Zusatzvereinbarung. Dann muss die Kurzarbeit bei der zuständigen BA durch das beiliegende Formular „Anzeige Arbeitsausfall“ angezeigt werden.

Die BA prüft die Voraussetzungen der Kurzarbeit und erlässt unverzüglich einen schriftlichen Bescheid. Zeitlich muss der Arbeitgeber zudem die Kurzarbeit gegenüber den Mitarbeitern konkret anordnen, vgl. beigefügtes Formular "Anordnung Kurzarbeit". Den Lohn erhält der Mitarbeiter nach wie vor vom Arbeitgeber in Höhe des reduzierten Gehalts und des Kurzarbeitergelds. Das Kurzarbeitergeld sowie die hierauf zu zahlenden Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber von der BA erstattet. Der Erstattungsantrag muss im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung elektronisch jeweils bezogen und detailliert auf den einzelnen Mitarbeiter und die reduzierte Arbeitszeit erfolgen. Dafür muss für jeden Mitarbeiter eine Stundenaufzeichnung geführt werden, vgl. Anlage "Zeiterfassung KUG".

Das Kurzarbeitergelt ist begrenzt auf maximal ca. 67% bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung von 6.900,00 Euro, also auf 4.623,00 € pro Monat.

Hier nochmals der Ablauf in der Übersicht:
1. Zusatzvereinbarung Kurzarbeit mit Mitarbeiter durch Mandant (oder Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung), Anlage „Mitarbeitervereinbarung Kurzarbeit“

2. Formular „Anzeige Arbeitsausfall“ an BA durch Mandant

3. Gleichzeitig Anordnung der Kurzarbeit gegenüber Mitarbeitern durch Mandant, Anlage „Anordnung Kurzarbeit“

4. Meldung an Lohnbüro über den Stundenausfall je Mitarbeiter (durch Mandant an Kanzlei) mit gesondertem Formular „Zeiterfassung KUG“

5. Leistungsantrag Kurzarbeitergeld inklusive Abrechnungsliste durch Kanzlei im Rahmen der Lohnabrechnung,s. Formular "Antrag auf Kurzarbeitergeld"

In welcher Form kann ich Kurzarbeit anzeigen?
Die Anzeige der Kurzarbeit bei der BA durch den Arbeitgeber kann postalisch, per Telefax, per E-Mail und Online gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Alle weiteren Informationen und Kontaktdaten Ihrer zuständigen BA finden Sie auf folgender Webseite unter Angabe Ihrer PLZ:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen.

Wenn Sie den Link zur zuständigen BA anklicken, erscheint die Faxnummer. Eine Online-Beantragung ist nach Registrierung möglich. Aktuell sind die Registrierung und die Übermittlung per Telefax und Mail wegen Überlastung problematisch (Stand 17.03.20). Wir empfehlen zusätzlich eine Übersendung per Post oder Bote.
 
Was ist noch zu beachten (wichtiger Hinweis)?

Rechtsicherheit über die Gewährung, Höhe und Auszahlung des Kurzarbeitergelds haben Sie erst, wenn Sie jeweils einen Bescheid durch die BA erhalten und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund der derzeitigen Überlastung der BA ist damit zu rechnen, dass es zu Zeitverzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge und der Auszahlungen kommen wird. Die Lohnabrechnungen erfolgen trotzdem unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds.  
 
Weiterführende Hinweise und Informationen?

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld sehr komplex sind und wir Ihnen hier nur einen ersten Überblick geben können. Die konkreten Voraussetzungen müssen stets im Einzelfall von der zuständigen BA geprüft werden.
Weiterführende Informationen finden Sie online unter
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall.

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass es uns nicht möglich ist, die Anzeige Arbeitsausfall für Sie zu stellen. Sie müssen diese Anzeige selbst ausfüllen und unterschreiben. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Bearbeitung des Antrags.

Corona-Krise: Steuerliche Sonderregelungen

1. Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit soll die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt werden, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. 

Wir weisen zusätzlich darauf hin, dass in Bezug auf die Umsatzsteuer die relevante Behörde auch angehalten ist, dem Steuerpflichtigen entgegenzukommen. In welcher Art und Weise ist bislang noch nicht bekannt. Daher empfehlen wir Ihnen, sämtlichen Verpflichtungen in diesem Zusammenhang weiterhin ordnungsgemäß nachzukommen. Dies gilt natürlich auch für die Lohnsteuer (und Sozialversicherung), da dies Zahlungen sind, die Sie für einen Dritten zu erbringen haben. 


2. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation soll dadurch verbessert werden. Diesbezüglich möchten wir darauf hinweisen, dass Steuerpflichtige im Falle einer Herabsetzung der Steuervorauszahlungen das Finanzamt unaufgefordert informieren müssen, sollte sich die Ertragslage wider erwartend verbessert haben. Die vormals herabgesetzten Vorauszahlungen wären somit wieder heraufzusetzen. 

Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt bereits das Antragsformular "Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus" bereit (s. anbei). Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden.


3. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Erlass von Säumniszuschlägen
Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.


4. Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt
Bis zum 30.09.2020 wird die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen ausgesetzt. Mit diesem Schritt wird dazu beigetragen, die Folgen des Ausbruchs des Coronavirus für die Realwirtschaft abzufedern.

Welche weiteren Möglichkeiten stehen Ihnen im Zusammenhang mit dem Corona Virus zur Verfügung? 

Bei Liquiditätsproblemen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus kann auf Fördermöglichkeiten des Bundes und des Freistaat Bayerns zurückgegriffen werden.

Fördermittel des Bundes:
■ Hotline für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Corona Virus:
Tel. 030 18615-1515

■ Hotline zu Fördermaßnahmen des Bundes:
Tel. 030 18615-8000
foerderberatung@bmwi.bund.de

Weisung 202005005 vom 07.05.2020
– Kurzarbeitergeld an Leistungserbringer im Gesundheitswesen

Leistungserbringer im Gesundheitswesen können grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Davon sind Krankenhäuser für die Dauer der Gültigkeit der Regelungen nach § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz ausgenommen.

1. Ausgangssituation
Im Rahmen des ersten COVID19-Gesetzespakets vom 27.03.2020 wurden Schutzschirmregelungen für bestimmte Leistungserbringer im Gesundheitswesen geschaffen. Als Reaktion hierauf wurde am 15.04.2020 die im Bezug genannte E-Mail-Weisung veröffentlicht. Nach dieser konnte Kurzarbeitergeld nicht an Krankenhäuser und Vertragsärzte gezahlt werden, soweit Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus dem Schutzschirm bestehen. Aus der Praxis und von Verbänden kommen seit der Veröffentlichung der Weisung viele Fragen zur Anwendbarkeit und Reichweite der Weisung. Zusätzlich sind mit Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30.04.2020 weitere Schutzschirmmaßnahmen für das Gesundheitswesen geschaffen worden.

Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Schutzschirmregelungen und der systemischen Unterschiede zum Kurzarbeitergeld, ist eine gesamthafte Bewertung zu „Kurzarbeitergeld im Gesundheitswesen“ erforderlich.

2. Auftrag und Ziel
Mit dieser Weisung wird dargelegt, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Leistungserbringer im Gesundheitswesen besteht.

2.1 Leistungserbringer im Gesundheitswesen haben grundsätzlich Anspruch
Die Leistungserbringer im Gesundheitswesen können in folgende Gruppen zusammengefasst werden:

  • Vertragsärzte (Allgemeinmediziner, Fachärzte, Psychotherapeuten)
  • Vertragszahnärzte
  • Krankenhäuser
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Apotheken
  • Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln (z.B. Physio- oder Ergotherapeuten, Orthopädieschuhmacher)
  • sonstige Leistungserbringer (z.B. Haushaltshilfen, Soziotherapie)

Die bei Leistungserbringern versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Dafür muss insbesondere ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorliegen. Leistungen aus den Schutzschirmregelungen können unter Umständen einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall entgegenstehen. Wenn das Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen wird, darf der Arbeitgeber von seiner Lohnzahlungspflicht nicht durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld entlastet werden.
Die vorhandenen und geplanten Schutzschirmregelungen für das Gesundheitswesen folgen dem Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V. Darin können in einem nicht bestimmbaren Umfang zwar Mittel zur Deckung der Personalkosten enthalten sein. Diese sind aber laufenden Arbeitsausfällen nicht eindeutig in der Kurzarbeit zuordenbar. Diese Ausgleichszahlungen klammern zudem die Vergütung von Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bis auf die Leistungen für Krankenhäuser gibt es keine Überschneidungen im Anwendungsbereich (s. nachstehend Ziffer 2.2). Eine Anrechnung ist daher rechtlich nicht möglich.

2.2 Kein Kurzarbeitergeld für Krankenhäuser
Das COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz sieht umfangreiche Ausgleichsleistungen für Krankenhäuser vor. Sie erhalten für die Zeit vom 16.03.2020 bis 30.09.2020 eine Pauschale von 560 € pro Tag und fehlendem Patienten (bezogen auf den Jahresdurchschnitt 2019). Die Pauschale ist nach der Gesetzesbegründung zur Deckung der Personal- und Sachkosten des Krankenhauses vorgesehen. Davon ist das Pflegepersonal ausgenommen, da es hierfür eine eigene Regelung gibt. Im Hinblick auf das Pflegepersonal wurde das tagesbezogene Pflegeentgelt für das Jahr 2020 deutlich erhöht. Sofern dennoch eine Unterdeckung der Pflegepersonalkosten eintritt, erfolgt ein Ausgleich durch den Kostenträger. Einmalig für 2020 ist sogar eine Überdeckung nicht durch die Krankenhäuser zu erstatten. Der Arbeitsausfall in einem Krankenhaus manifestiert sich in ausbleibenden Patienten. Die vorgesehenen Leistungen ermöglichen zwar wahrscheinlich keinen Gewinn, sorgen aber für einen vollständigen Ausgleich der Kosten des Arbeitsausfalls. Daher kann Kurzarbeitergeld an Krankenhäuser zunächst für die Zeit vom 16.03. bis 30.09.2020 nicht gezahlt werden. Das Bundesgesundheitsministerium kann den Zeitraum der Zahlung der Pauschale je fehlendem Patienten durch Rechtsverordnung um bis zu sechs Monate verlängern.
Abrechnungen von Kurzarbeitergeld von Krankenhäusern für die Zeit vom 16.03. bis 30.09.2020 sind abzulehnen. Die Aufhebung der Anerkennung des Arbeitsausfalles dem Grunde nach ist dafür nicht erforderlich.
Soweit bereits für die Zeit seit 16.03.2020 Kurzarbeitergeld an Krankenhäuser gezahlt wurde, ist eine Rücknahme im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung nicht erforderlich. Die Feststellung und Bearbeitung einer Überzahlung hat im Rahmen der Abschlussprüfung oder bei der Bearbeitung eines Korrekturantrages für diesen Abrechnungsmonat zu erfolgen.
Wegen § 104 Abs. 3 SGB III ist für einen ab 01.10.2020 bestehenden Arbeitsausfall eine neue Anzeige erforderlich. Reine Privatkliniken haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Kurzarbeitergeld erhalten.

3. Einzelaufträge
Die Operativen Services wenden die Regelungen bei Anzeigen und Anträgen von Leistungserbringern im Gesundheitswesen an. Leistungsanträge von Krankenhäusern für die Zeit vom 16.03. bis 30.09.2020 sind abzulehnen. Bereits erfolgte Zahlungen an Krankenhäuser für diese Zeit sind im Rahmen der Abschlussprüfung oder von Korrekturanträgen zurückzufordern.

Corona-Pandemie - Aktuelle Gesetzesänderungen ■ Stand: 01.04.2020

Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung:


1. Liquiditätshilfen – KfW Sonderprogramm 2020:

Als weitere Liquiditätshilfe gilt seit dem 23. März 2020 das KfW Sonderprogramm 2020. Die Anträge können ab sofort über die Hausbank gestellt werden. Eine Auszahlung soll, so die Bundesregierung, schnellstmöglich erfolgen. Die Anträge sollen unbürokratisch bearbeitet werden. Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die als Folge der Corona-Pandemie (vorübergehend) in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.  Alle Unternehmen welche zum Stichtag, 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, können einen Kredit zur Finanzierung von Betriebsmitteln oder aber Investitionen beantragen.

Eckdaten des KfW Sonderprogramm:

  • Niedrigere Zinssätze: 1 % - 1,46 % p.a. für kleinere und mittlere Unternehmen, sowie 2 % - 2,12 % p.a. für größere Unternehmen
  • keine Risikoprüfung durch KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. EUR – Risikoprüfung erfolgt hier nur durch die Hausbank; vereinfachte Risikoprüfung durch KfW bei Krediten bis zu 10 Mio. EUR
  • Verbesserte Risikoübernahme bei Krediten: bis zu 90% Haftungsfreistellung durch die KfW (für kleine und mittelständische Unternehmen) und bis zu 80% Haftungsfreistellung für größere Unternehmen Detaillierte

Informationen zu den jeweiligen Kreditmöglichkeiten für die unterschiedlichen Unternehmen finden Sie hier.

2. Milliardenprogramm für das Gesundheitswesen:

Am 23. März 2020 hat die Bundesregierung ein Hilfspaket u.a für  niedergelassene Ärzte beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen stellen sich wie folgt dar:

a)      Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten:

  • Ausgleichszahlungen durch die Kassenärztliche Vereinigung bei einer erheblichen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten (Fallzahlrückgang) ; die Neuregelung gewährt eine Ausgleichszahlung wenn das Gesamthonorar um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal mindert und die Minderung eine Folge der Corona-Pandemie ist
  • Zeitnahe Anpassung der Honorarverteilungen, um trotz etwaiger gefährdend rückläufiger Fallzahlen durch Rückgang von Patienten Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars zu haben.

Wichtiger Hinweis: Nach der aktuellen Gesetzesfassung fallen Vertragszahnärzte nicht unter diese Neuregelung und Ausgleichszahlungen der KZVen sind derzeit nicht vorgesehen. Nach unserer Information fordern die zahnärztlichen Standesvertreter vehement auf Landes- und Bundesebene die Gleichbehandlung mit den Vertragsärzten bzw. einen Rettungsschirm auch für die Zahnärzteschaft.


b)      Kassenärztliche Vereinigungen:

  • Krankenkassen müssen den KVen die Kosten erstatten, welche zusätzlich aufgrund außerordentlicher Maßnahmen entstehen, die notwendig sind um die vertragsärztliche Versorgung während der Pandemie sicherzustellen (z.B. Honorarausfall infolge Corona)

3. Sozialschutzpaket der Bundesregierung:

a) Verbessertes Krisen-Kurzarbeitergeld (KuG):

Wie bereits im Rahmen unserer letzten Mandanten-Informationen mitgeteilt, hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen im Bereich der Kurzarbeit ergriffen und die Beantragung von Kurzarbeit sowie die Gewährung von Kurzarbeitergeld für alle Beteiligten erheblich erleichtert.

b) Hinzuverdienst bei Kurzarbeit:

Für eine zusätzliche Tätigkeit in systemrelevanten Bereichen (z.B. Landwirtschaft, Lebensmittelbranche, Gesundheitswesen im Bereich Krankenhäuser und Apotheken), die Arbeitnehmern während der Dauer einer bei ihnen angeordneten Kurzarbeit in der Zeit vom 1. April – 31. Oktober 2020 aufnehmen, wird der dort hinzuverdiente Lohn bis zur Grenze des ursprünglichen Nettogehalts (Gehalt vor Kurzarbeit) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Bis zur Grenze des ursprünglichen Nettoverdienstes vor Kurzarbeit darf ein Arbeitnehmer somit ohne Anrechnung hinzuverdienen, wenn er in einem systemrelevanten Zweig arbeitet.

c) Leichtere Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt

Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 wird die Hinzuverdienstgrenze für sog. „Frührentner“ (Renteneintritt vor Erreichen der Regelaltersgrenze) auf 44.590,00 EUR (bisher 6.300,00 EUR) erhöht, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. So soll es ermöglicht werden, dass auch Frührentner Unterstützungsleistungen und Engagement in der Corona-Krise erbringen können.

Rentner die Regelaltersgrenze erreicht haben, konnten bisher und können auch weiterhin unbegrenzt hinzuverdienen. Für all diejenigen gilt die neue Regelung nicht.


Corona-Virus und Ihr Praxisbetrieb

Seit dem 16.03.2020 ist die Nachricht endgültig auch bei uns in Deutschland angekommen: Das Corona-Virus sorgt nicht nur für Panik am Börsenmarkt oder Hamsterkäufen, wie wir es uns nicht hätten vorstellen können, auch Arztpraxen können sehr schnell mit dem Thema konfrontiert werden.


Abgesehen von strengen Auflagen für Mindestabstände zwischen Personen, die Beschränkung von Personenzahlen in Wartebereichen, Handhygiene, usw. - müssen sich Arbeitgeber auch mit eventuellen Arbeitsausfällen und Quarantäne auseinandersetzen. Mögliche Folgen, die daraus resultieren, sind Kurzarbeit sowie höhere Aufwendungen und Investitionen, die die Finanz- und Ertragslage sowie die Liquidität beeinträchtigen können.

Die aktuelle Situation haben wir zum Anlass genommen, Ihnen wesentliche Informationen zu nachfolgenden Themen zu erläutern bzw. bereitzustellen:

Bildquelle: freepik.com

Steuerliche Liquiditätshilfen
finden derart statt, dass bei zu erwarteten Gewinnminderungen Steuervorauszahlungen unkomplizierter herabgesetzt werden können.
Weitere Maßnahmen sind laut des Bundesfinanzministeriums beabsichtigt, müssen aber noch im Detail ausgearbeitet werden.

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Im Falle von erheblichem Arbeitsausfall
kann nach Ausschöpfung von verwertbarem Resturlaub und verwertbaren/ungeschützten Arbeitszeitguthaben das sogenannte Kurzarbeitergeld beantragt werden, um Kündigungen zu vermeiden. Beim Kurzarbeitergeld arbeiten die Mitarbeiter für einen vorübergehenden Zeitraum (maximal 12 Monate) weniger oder gar nicht. Der Verdienstausfall wird dabei durch das Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen: konkret erhalten die Mitarbeiter dann bis zu 60 % des bisherigen Nettoentgeltes (bzw. bis zu 67 % bei Beschäftigten mit Kindern).
Auch hier sind kürzlich Erleichterungen beschlossen worden, die rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten.

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Bei einer Coronavirus-Quarantäne,
wenn Mitarbeiter also wegen Quarantäne nicht arbeiten gehen dürfen, erhalten die Mitarbeiter das Gehalt 6 Wochen unverändert weiter. Eine Erstattung der Kosten findet (wie im Krankheitsfall) auf Antrag statt.
Für Ärzte oder Zahnärzte, deren Praxis während der Dauer der behördlichen Maßnahme ruht, kann eine Entschädigung für Verdienstausfall bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden, sowie ggf. in angemessenem Umfang ein Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben.

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Fragen rund um das Arbeitsrecht
beantwortet das Bundesministerium für Soziales unter folgenden Link:

Pressemeldung  Corona-Virus und arbeitsrechtliche Auswirkungen

z.B. „Was passiert, wenn die Schule/Kita geschlossen wird und keine andere Betreuung für das Kind möglich ist? Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen. Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeitss- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.
Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt. In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales appelliert an alle Arbeitgeber,  mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen (z.B. Homeoffice, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten, etc.) zu vereinbaren, die den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen Rechnung trägt.“

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Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

Bundeswirtschaftsministerium:
Altmaier zu Coronavirus: Stehen im engen Kontakt mit der Wirtschaft. #unterstuetzung

Bundesfinanzministerium:
Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Agentur für Arbeit:
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld-Übersicht und Kurzarbeitergeldformen

Kassenärztliche Bundesvereinigung:
https://www.kbv.de/html/coronavirus.php

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung:
Coronavirus-Informationen für Praxen

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Aufgrund der Dynamik der Pandemie kann es jederzeit auch zu Änderungen in den hier vorgestellten Hilfen geben.
Insoweit erfolgen unsere Ausführungen unter Ausschluss jeglicher Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.


Wenden Sie sich gerne und jederzeit an uns wenn wir Sie diesbezüglich unterstützen und Ihnen dadurch in dieser - auch wirtschaftlich - angespannten Situation behilflich sein können.

Wir wünschen Ihnen viel Kraft beim Durchstehen dieser schwierigen Zeit. Und vor allem: Bleiben Sie gesund.

Ihre meditaxa Group e.V.

Bildquelle: mrsiraphol - freepik.com

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