Anlagen zum Download:
Leistungen KuG für Ärzte bejaht
Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Überblick über den 3-Stufen-Plan des BMWi
Sonderregelungen betreffend Corona-Virus
Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit/Quarantäne der KBV
Verdienstausfallentschädigung - Antrag nach Infektionsschutzgesetzt
Arbeitsrechtliches Informationsblatt für die Zahnarztpraxis
Merkblatt "Kurzarbeitergeld" der Agentur für Arbeit
Ankündigung über die Einführung von Kurzarbeit - Vorlage
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit in einem Betrieb oder Betriebsteil infolge wirtschaftlicher
Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses. Die betroffenen Mitarbeiter
arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Durch die Verringerung der Arbeitszeit reduziert sich das Gehalt der betroffenen
Mitarbeiter entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. Die Differenz zwischen dem
ursprünglichen Nettogehalt und dem reduzierten Nettogehalt übernimmt
grundsätzlich der Staat durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Höhe von ca.
60% bei kinderlosen Mitarbeitern und von ca. 67% bei Mitarbeitern, die
mindestens ein Kind haben.
Welche arbeitsrechtlichen Grundlagen sind erforderlich?
Der Arbeitgeber darf nur dann Kurzarbeit anordnen, wenn dies in einem
Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag ausdrücklich
geregelt ist. Wenn Ihr Unternehmen nicht einem Tarifvertrag unterliegt und auch
über keinen Betriebsrat verfügt, dann sind solche Regelungen zur Kurzarbeit in
einem Arbeitsvertrag üblicherweise nicht enthalten. In diesem Fall müssen Sie
mit den Mitarbeitern jeweils einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag gesondert
vereinbaren, vgl. Anlage "Mitarbeitervereinbarung Kurzarbeit".
Eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Wenn
Mitarbeiter die Vereinbarung nicht unterzeichnen, müsste eine
(Änderungs-)Kündigung mit der gesetzlichen/vertraglichen Kündigungsfrist
ausgesprochen werden.
Kann für alle Mitarbeiter Kurzarbeit beantragt werden?
Kurzarbeit kann für alle Mitarbeiter oder einzelne Betriebsteile beantragt
werden, nicht aber nur für einzelne Mitarbeiter. Zudem müssen zunächst
Überstunden abgebaut sowie noch zur Verfügung stehende bzw. nicht verplante
Urlaubstage in Anspruch genommen werden. Bei geringfügig bzw. kurzfristig
Beschäftigten (z.B. 450 € - Job) und Auszubildenden ist generell eine
Kurzarbeit nicht möglich.
Wie ist der normale Ablauf bei Kurzarbeit?
Der Arbeitgeber vereinbart mit jedem Mitarbeiter die Kurzarbeit mittels
Zusatzvereinbarung. Dann muss die Kurzarbeit bei der zuständigen BA durch das beiliegende
Formular „Anzeige Arbeitsausfall“ angezeigt werden.
Die BA prüft die Voraussetzungen der Kurzarbeit und erlässt unverzüglich einen
schriftlichen Bescheid. Zeitlich muss der Arbeitgeber zudem die Kurzarbeit
gegenüber den Mitarbeitern konkret anordnen, vgl. beigefügtes Formular
"Anordnung Kurzarbeit". Den Lohn erhält der Mitarbeiter nach wie
vor vom Arbeitgeber in Höhe des reduzierten Gehalts und des Kurzarbeitergelds.
Das Kurzarbeitergeld sowie die hierauf zu zahlenden Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge
werden dem Arbeitgeber von der BA erstattet. Der Erstattungsantrag muss im
Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung elektronisch jeweils bezogen und
detailliert auf den einzelnen Mitarbeiter und die reduzierte Arbeitszeit
erfolgen. Dafür muss für jeden Mitarbeiter eine Stundenaufzeichnung geführt
werden, vgl. Anlage "Zeiterfassung KUG".
Das Kurzarbeitergelt ist begrenzt auf maximal ca. 67% bezogen auf die
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung von 6.900,00 Euro, also auf
4.623,00 € pro Monat.
Hier nochmals der Ablauf in der Übersicht:
1. Zusatzvereinbarung Kurzarbeit mit Mitarbeiter durch Mandant (oder
Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung), Anlage „Mitarbeitervereinbarung
Kurzarbeit“
2. Formular „Anzeige Arbeitsausfall“ an BA durch Mandant
3. Gleichzeitig Anordnung der Kurzarbeit gegenüber Mitarbeitern durch Mandant,
Anlage „Anordnung Kurzarbeit“
4. Meldung an Lohnbüro über den Stundenausfall je Mitarbeiter (durch Mandant an
Kanzlei) mit gesondertem Formular „Zeiterfassung KUG“
5. Leistungsantrag Kurzarbeitergeld inklusive Abrechnungsliste durch Kanzlei im
Rahmen der Lohnabrechnung,s. Formular "Antrag auf Kurzarbeitergeld"
In welcher Form kann ich Kurzarbeit anzeigen?
Die Anzeige der Kurzarbeit bei der BA durch den Arbeitgeber kann postalisch,
per Telefax, per E-Mail und Online gestellt werden. Eine telefonische
Beantragung ist nicht möglich. Alle weiteren Informationen und Kontaktdaten
Ihrer zuständigen BA finden Sie auf folgender Webseite unter Angabe Ihrer PLZ:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen.
Wenn Sie den Link zur zuständigen BA anklicken, erscheint die Faxnummer. Eine
Online-Beantragung ist nach Registrierung möglich. Aktuell sind die
Registrierung und die Übermittlung per Telefax und Mail wegen Überlastung
problematisch (Stand 17.03.20). Wir empfehlen zusätzlich eine Übersendung per
Post oder Bote.
Was ist noch zu beachten (wichtiger Hinweis)?
Rechtsicherheit über die Gewährung, Höhe und Auszahlung des Kurzarbeitergelds
haben Sie erst, wenn Sie jeweils einen Bescheid durch die BA erhalten und die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund der derzeitigen Überlastung
der BA ist damit zu rechnen, dass es zu Zeitverzögerungen bei der Bearbeitung
der Anträge und der Auszahlungen kommen wird. Die Lohnabrechnungen erfolgen
trotzdem unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds.
Weiterführende Hinweise und Informationen?
Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld sehr komplex sind
und wir Ihnen hier nur einen ersten Überblick geben können. Die konkreten
Voraussetzungen müssen stets im Einzelfall von der zuständigen BA geprüft
werden.
Weiterführende Informationen finden Sie online unter
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass es uns nicht möglich ist, die
Anzeige Arbeitsausfall für Sie zu stellen. Sie müssen diese Anzeige selbst
ausfüllen und unterschreiben. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der
Bearbeitung des Antrags.
1. Stundung von Einkommen-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer
Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können
Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde.
Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu
stellen. Damit soll die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt werden,
indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
Wir weisen zusätzlich darauf hin, dass in Bezug auf die Umsatzsteuer die
relevante Behörde auch angehalten ist, dem Steuerpflichtigen entgegenzukommen.
In welcher Art und Weise ist bislang noch nicht bekannt. Daher empfehlen wir
Ihnen, sämtlichen Verpflichtungen in diesem Zusammenhang weiterhin ordnungsgemäß
nachzukommen. Dies gilt natürlich auch für die Lohnsteuer (und
Sozialversicherung), da dies Zahlungen sind, die Sie für einen Dritten zu
erbringen haben.
2. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die
Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein
werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell
herabgesetzt. Die Liquiditätssituation soll dadurch verbessert werden.
Diesbezüglich möchten wir darauf hinweisen, dass Steuerpflichtige im Falle
einer Herabsetzung der Steuervorauszahlungen das Finanzamt unaufgefordert
informieren müssen, sollte sich die Ertragslage wider erwartend verbessert
haben. Die vormals herabgesetzten Vorauszahlungen wären somit wieder
heraufzusetzen.
Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt bereits das Antragsformular
"Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus"
bereit (s. anbei). Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung
von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des
Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt
werden.
3. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Erlass von Säumniszuschlägen
Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise
Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der
Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des
Corona-Virus betroffen ist.
4. Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt
Bis zum 30.09.2020 wird die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen
ausgesetzt. Mit diesem Schritt wird dazu beigetragen, die Folgen des Ausbruchs
des Coronavirus für die Realwirtschaft abzufedern.
Welche weiteren Möglichkeiten
stehen Ihnen im Zusammenhang mit dem Corona Virus zur Verfügung?
Bei Liquiditätsproblemen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus kann auf
Fördermöglichkeiten des Bundes und des Freistaat Bayerns zurückgegriffen
werden.
Fördermittel des Bundes:
■ Hotline für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Corona Virus:
Tel. 030
18615-1515
■ Hotline zu Fördermaßnahmen des Bundes:
Tel. 030 18615-8000
foerderberatung@bmwi.bund.de
1. Ausgangssituation
Im
Rahmen des ersten COVID19-Gesetzespakets vom 27.03.2020 wurden
Schutzschirmregelungen für bestimmte Leistungserbringer im
Gesundheitswesen geschaffen. Als Reaktion hierauf wurde am 15.04.2020
die im Bezug genannte E-Mail-Weisung veröffentlicht. Nach dieser konnte
Kurzarbeitergeld nicht an Krankenhäuser und Vertragsärzte gezahlt
werden, soweit Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus dem Schutzschirm
bestehen. Aus der Praxis und von Verbänden kommen seit der
Veröffentlichung der Weisung viele Fragen zur Anwendbarkeit und
Reichweite der Weisung. Zusätzlich sind mit Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30.04.2020 weitere Schutzschirmmaßnahmen für das Gesundheitswesen geschaffen worden.
Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Schutzschirmregelungen und der systemischen Unterschiede zum Kurzarbeitergeld, ist eine gesamthafte Bewertung zu „Kurzarbeitergeld im Gesundheitswesen“ erforderlich.
2. Auftrag und Ziel
Mit
dieser Weisung wird dargelegt, ob und in welchem Umfang ein Anspruch
auf Kurzarbeitergeld für Leistungserbringer im Gesundheitswesen besteht.
2.1 Leistungserbringer im Gesundheitswesen haben grundsätzlich Anspruch
Die Leistungserbringer im Gesundheitswesen können in folgende Gruppen zusammengefasst werden:
Die
bei Leistungserbringern versicherungspflichtig beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Grunde nach Anspruch auf
Kurzarbeitergeld haben. Dafür muss insbesondere ein Arbeitsausfall mit
Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines
unabwendbaren Ereignisses vorliegen. Leistungen aus den
Schutzschirmregelungen können unter Umständen einem Arbeitsausfall mit
Entgeltausfall entgegenstehen. Wenn das Betriebsrisiko anderweitig
aufgefangen wird, darf der Arbeitgeber von seiner Lohnzahlungspflicht
nicht durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld entlastet werden.
Die
vorhandenen und geplanten Schutzschirmregelungen für das
Gesundheitswesen folgen dem Vergütungssystem der gesetzlichen
Krankenversicherung im SGB V. Darin können in einem nicht bestimmbaren
Umfang zwar Mittel zur Deckung der Personalkosten enthalten sein. Diese
sind aber laufenden Arbeitsausfällen nicht eindeutig in der Kurzarbeit
zuordenbar. Diese Ausgleichszahlungen klammern zudem die Vergütung von
Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Das
Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von
Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der
Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen
vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III
besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bis auf die Leistungen für
Krankenhäuser gibt es keine Überschneidungen im Anwendungsbereich (s.
nachstehend Ziffer 2.2). Eine Anrechnung ist daher rechtlich nicht
möglich.
2.2 Kein Kurzarbeitergeld für Krankenhäuser
Das
COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz sieht umfangreiche
Ausgleichsleistungen für Krankenhäuser vor. Sie erhalten für die Zeit
vom 16.03.2020 bis 30.09.2020 eine Pauschale von 560 € pro Tag und
fehlendem Patienten (bezogen auf den Jahresdurchschnitt 2019). Die
Pauschale ist nach der Gesetzesbegründung zur Deckung der Personal- und
Sachkosten des Krankenhauses vorgesehen. Davon ist das Pflegepersonal
ausgenommen, da es hierfür eine eigene Regelung gibt. Im Hinblick auf
das Pflegepersonal wurde das tagesbezogene Pflegeentgelt für das Jahr
2020 deutlich erhöht. Sofern dennoch eine Unterdeckung der
Pflegepersonalkosten eintritt, erfolgt ein Ausgleich durch den
Kostenträger. Einmalig für 2020 ist sogar eine Überdeckung nicht durch
die Krankenhäuser zu erstatten. Der Arbeitsausfall in einem Krankenhaus
manifestiert sich in ausbleibenden Patienten. Die vorgesehenen
Leistungen ermöglichen zwar wahrscheinlich keinen Gewinn, sorgen aber
für einen vollständigen Ausgleich der Kosten des Arbeitsausfalls. Daher
kann Kurzarbeitergeld an Krankenhäuser zunächst für die Zeit vom 16.03.
bis 30.09.2020 nicht gezahlt werden. Das Bundesgesundheitsministerium
kann den Zeitraum der Zahlung der Pauschale je fehlendem Patienten durch
Rechtsverordnung um bis zu sechs Monate verlängern.
Abrechnungen von
Kurzarbeitergeld von Krankenhäusern für die Zeit vom 16.03. bis
30.09.2020 sind abzulehnen. Die Aufhebung der Anerkennung des
Arbeitsausfalles dem Grunde nach ist dafür nicht erforderlich.
Soweit
bereits für die Zeit seit 16.03.2020 Kurzarbeitergeld an Krankenhäuser
gezahlt wurde, ist eine Rücknahme im Hinblick auf die Vorläufigkeit der
Entscheidung nicht erforderlich. Die Feststellung und Bearbeitung einer
Überzahlung hat im Rahmen der Abschlussprüfung oder bei der Bearbeitung
eines Korrekturantrages für diesen Abrechnungsmonat zu erfolgen.
Wegen
§ 104 Abs. 3 SGB III ist für einen ab 01.10.2020 bestehenden
Arbeitsausfall eine neue Anzeige erforderlich. Reine Privatkliniken
haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und können bei Vorliegen
der weiteren Voraussetzungen Kurzarbeitergeld erhalten.
3. Einzelaufträge
Die
Operativen Services wenden die Regelungen bei Anzeigen und Anträgen von
Leistungserbringern im Gesundheitswesen an. Leistungsanträge von
Krankenhäusern für die Zeit vom 16.03. bis 30.09.2020 sind abzulehnen.
Bereits erfolgte Zahlungen an Krankenhäuser für diese Zeit sind im
Rahmen der Abschlussprüfung oder von Korrekturanträgen zurückzufordern.
1. Liquiditätshilfen –
KfW Sonderprogramm 2020:
Als weitere Liquiditätshilfe gilt seit dem 23. März 2020 das KfW Sonderprogramm
2020. Die Anträge können ab sofort über die Hausbank gestellt werden. Eine
Auszahlung soll, so die Bundesregierung, schnellstmöglich erfolgen. Die Anträge
sollen unbürokratisch bearbeitet werden. Die Programme stehen Unternehmen zur
Verfügung, die als Folge der Corona-Pandemie (vorübergehend) in
Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Alle Unternehmen welche zum
Stichtag, 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, können einen Kredit zur
Finanzierung von Betriebsmitteln oder aber Investitionen beantragen.
Eckdaten des KfW Sonderprogramm:
Informationen zu den jeweiligen Kreditmöglichkeiten für die
unterschiedlichen Unternehmen finden Sie hier.
2. Milliardenprogramm
für das Gesundheitswesen:
Am 23. März 2020 hat die Bundesregierung ein Hilfspaket u.a für
niedergelassene Ärzte beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen stellen sich wie folgt dar:
a) Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten:
Wichtiger Hinweis: Nach der aktuellen Gesetzesfassung fallen
Vertragszahnärzte nicht unter diese Neuregelung und Ausgleichszahlungen der
KZVen sind derzeit nicht vorgesehen. Nach unserer Information fordern die
zahnärztlichen Standesvertreter vehement auf Landes- und Bundesebene die
Gleichbehandlung mit den Vertragsärzten bzw. einen Rettungsschirm auch für die
Zahnärzteschaft.
b) Kassenärztliche Vereinigungen:
3. Sozialschutzpaket der
Bundesregierung:
a) Verbessertes Krisen-Kurzarbeitergeld (KuG):
Wie bereits im Rahmen unserer letzten Mandanten-Informationen mitgeteilt, hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen im Bereich der Kurzarbeit ergriffen und die Beantragung von Kurzarbeit sowie die Gewährung von Kurzarbeitergeld für alle Beteiligten erheblich erleichtert.
b) Hinzuverdienst bei Kurzarbeit:
Für eine zusätzliche Tätigkeit in systemrelevanten Bereichen (z.B. Landwirtschaft, Lebensmittelbranche, Gesundheitswesen im Bereich Krankenhäuser und Apotheken), die Arbeitnehmern während der Dauer einer bei ihnen angeordneten Kurzarbeit in der Zeit vom 1. April – 31. Oktober 2020 aufnehmen, wird der dort hinzuverdiente Lohn bis zur Grenze des ursprünglichen Nettogehalts (Gehalt vor Kurzarbeit) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Bis zur Grenze des ursprünglichen Nettoverdienstes vor Kurzarbeit darf ein Arbeitnehmer somit ohne Anrechnung hinzuverdienen, wenn er in einem systemrelevanten Zweig arbeitet.
c) Leichtere Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt
Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 wird die Hinzuverdienstgrenze für sog. „Frührentner“ (Renteneintritt vor Erreichen der Regelaltersgrenze) auf 44.590,00 EUR (bisher 6.300,00 EUR) erhöht, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. So soll es ermöglicht werden, dass auch Frührentner Unterstützungsleistungen und Engagement in der Corona-Krise erbringen können.
Rentner die Regelaltersgrenze erreicht haben, konnten bisher und können auch weiterhin unbegrenzt hinzuverdienen. Für all diejenigen gilt die neue Regelung nicht.