Stand: 01.08.2023
Berlin: Der Fachkräftemangel in den Arztpraxen lässt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin Alarm schlagen: Laut einer Mitgliederumfrage können mehr als 50 Prozent der Berliner Praxisinhaber aktuell offene Stellen für MFA nicht besetzen. Die Konsequenz: Lange Wartezeiten und Mehrbelastung der Ärzte und Mitarbeiter. Die ambulante Versorgung muss dringend ernst genommen werden und mehr Unterstützung durch die Politik erhalten, so die KV. Eine Maßnahme müsse die Endbudgetierung sein – somit können Praxen MFA höhere Gehälter anbieten und die Abwanderung in den stationären Bereich im Bestfall verhindern. meditaxa Redaktion
Um den Verdienst von Hausärzten grob einschätzen zu können, hat der Hausärzteverband Baden-Württemberg (BW) 2015 den Online-Verdienstkalkulator unter hausarzt-bw.de/verdienstkalkulator zur Verfügung gestellt. Der Verdienstkalkulator ist zwar mit den Durchschnittswerten einer Einzelpraxis in BW vorausgefüllt und für die Fallwerte sind Richtwerte aus diesem Bundesland hinterlegt, das Tool kann dennoch auch für Hausärzte anderer KV-Bezirke interessant sein, um einen Orientierungswert zu erhalten. Wenn Nutzer unterschiedliche Werte eingeben, können sie sehen, wie sich der Verdienst verändert und daraus nützliche Erkenntnisse für die eigene Praxis gewinnen. Wichtig bei der Nutzung: Der Verdienstkalkulator liefert Richtwerte, bildet aber keine individuellen Besonderheiten oder konkrete Fälle ab. meditaxa Redaktion | hausarzt-bw.de
2024 kommt die eRezept-Pflicht
Das viel diskutierte eRezept soll nun in die Arztpraxen und Apotheken kommen: Die Gematik hat die verpflichtende und bundesweite Einführung des eRezepts zum 01.01.2024 gegen die Stimmen der KBV – beschlossen. Dennoch bewertete die KBV die geplante und einfache Einlösung des eRezepts mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK) positiv. Für Arztpraxen, die bereits eRezepte ausstellen, ändert sich laut KBV mit der eGK-Lösung nichts. Ein Ausdruck ist nicht mehr notwendig, außer wenn Patienten dies ausdrücklich wünschen. meditaxa Redaktion
Eine Erstattung von Lohnkosten für Praxismitarbeiter, die für den Umgang mit technischen Problemen der Praxisverwaltungssoftware und deren Behebung als Folge der Anbindung an die Telematikinfrastruktur und damit zweifelsfrei nicht für in der TI-Finanzierungsvereinbarung geregelte Aufwände entstanden sind, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es handelt sich weder um erstmalige Ausstattungskosten noch um Kosten, die Vertragsärzten im laufenden Betrieb der TI entstanden sind. Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2022 – L 5 KA 107/21
Krankschreibungen per Telefon zu erhalten hat sich während der Pandemie bewährt, weil dadurch Arztpraxen entlastet und Infektionsgefahren reduziert wurden. Nach mehrmaliger Verlängerung lief die Regelung am 01. April 2023 aus. Nach den positiven Erfahrungen soll nun eine Möglichkeit geschaffen werden, die Telefon-AU wieder zuzulassen, wenn es sich um Krankheiten ohne schwere Symptome und um Patienten handelt, die in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sind. Der Bundestag hat nun eine Regelung verabschiedet, nach der der Gemeinsame Bundesausschuss gebeten wird, innerhalb der nächsten sechs Monate entsprechende Richtlinien auszuarbeiten. Krankschreibungen per Videosprechstunde sind in bestimmten Fällen bereits jetzt möglich. meditaxa Redaktion
Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staaten bekanntgegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.09.2023 erfolgt. Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten unter www.bzst.de
Arbeitszeiterfassung – welche Regelungen und welche technischen Vorgaben müssen wir beachten?
Künftig sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Anfang, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen und das am selben Tag der erbrachten Arbeitsleistung. Die Erfassung muss systematisch erfolgen, also elektronisch. Bisher gibt es vom Bundesarbeitsministerium noch keine konkreten Vorgaben, sodass die Erfassung mittels Tabellenkalkulationsprogramm oder Apps zulässig wären.
Die unkontrollierte Vertrauensarbeitszeit soll es nach dem neuen Arbeitszeitgesetz nicht mehr geben, flexibles Arbeiten soll dennoch möglich sein. Aber auch hier muss die Arbeitszeit digital erfasst werden. Diese Erfassung kann zwar von Arbeitgebern an Beschäftigte oder Dritte delegiert werden, in der gesetzlichen Verantwortung stehen am Ende aber immer die Arbeitgeber.
Ausnahmen für die verpflichtende Arbeitszeiterfassung gelten für Kleinbetriebe mit maximal 10 Beschäftigten. Hier kann die Erfassung auch handschriftlich mit Listen auf Papier erfolgen. Bei größeren Praxen bzw. Unternehmen können nur Ausnahmen erfolgen, wenn Abweichungen konkret in einem Tarifvertrag geregelt sind oder wegen eines Tarifvertrags entsprechende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen geschlossen werden. Dann kann die elektronische Erfassung entfallen oder die Aufzeichnung kann auch bis zu sieben Tage nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgen. Die digitale Erfassung soll ein Jahr nach Inkrafttreten der Neuregelung verpflichtend sein – Betriebe mit bis zu 250 Mitarbeitern haben hier eine Übergangsfrist von zwei und Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern von fünf Jahren.
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