Stand: 01.08.2022
Im Rahmen der EG-Verordnung, bzw. des Verfahrens nach Anlage 18 BMV-Z, haben Patienten aus dem europäischen Ausland Anspruch auf GKV Sachleistungen: Benötigen sie während eines Aufenthalts in Deutschland spontan zahnärztliche Behandlungen, muss in der Praxis weiterhin eine physische Europäische Krankenversicherungskarte – eine European Health Insurance Card, kurz: EHIC – vorgelegt werden. Auch wenn immer mehr Krankenversicherungsträger in den EU-Staaten ihren Versicherten zusätzlich zu ihrer physischen EHIC eine digitale Version für das Smartphone zur Verfügung stellen, ist diese digitale Ausfertigung zurzeit noch nicht gültig, so die KZBV.
Aktuell befassen sich die europäischen Krankenversicherungsträger mit einer europaweiten Lösung der digitalen EHIC für alle Staaten, für die die EG-Verordnungen gelten.
Quelle: KZBV Rundschreiben vom 17.03.2022
Foto: Syda-Productions/stock.adobe.com
Der Deutsche Bundestag hat am 03.06.2022 die lange diskutierte Erhöhung des Mindestlohnes ab 01.10.2022 auf 12 € beschlossen. Gleichzeitig wird ebenfalls zum 01.10.2022 die Entgeltgrenze bei Minijobs von 450 € auf 520 € erhöht. Damit kann ein Arbeitnehmer im Rahmen des Minijobs maximal 43,33 Stunden pro Monat beschäftigt werden, bei höheren Löhnen entsprechend weniger. Gleichzeitig wird ab 01.10.2022 auch die Entgeltgrenze für sogenannte Midijobs von 1.300 € auf 1.600 € erhöht.
Davon weitgehend unbeachtet stieg der gesetzliche Mindestlohn ab 01.07.2022 von 9,82 € auf 10,45 €. Hier bleibt allerdings die Endgrenze bei 450,- € für die Zeit von Juli bis September bestehen und eine maximale Arbeitszeit von 43 Stunden monatlich (bei höherem Lohn entsprechend weniger) muss eingehalten werden.
Wurde die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 € bereits freiwillig zum 01.07.2022 vorgenommen, muss darauf geachtet werden, dass hier die maximale monatliche Arbeitszeit im 3. Quartal nur 37,5 Stunden betragen darf (450 € : 12 €). Ansonsten würde der Rahmen des aktuellen Minijobs gesprengt.
Zur Sozialversicherungspflicht
Anästhesistinnen und Anästhesisten, die für ein MVZ aufgrund eines „Konsiliararztvertrags“ in (anderen) Krankenhäusern anästhesiologische Leistungen im Rahmen ambulanter und stationärer Operationen anbieten, können abhängig beschäftigt sein, auch wenn eine Wahlmöglichkeit der Ärztin bzw. des Arztes zur (Nicht-)Übernahme einzelner Fälle besteht.
Sozialversicherungspflicht liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit ihr Gepräge durch die Ordnung des MVZ-Betriebs erhält und die Anästhesistin/der Anästhesist im Rahmen der Durchführung der anästhesiologischen Leistungsaufträge in die MVZ-Strukturen eingegliedert war (maßgebliches Indiz). Dass die Ärztin bzw. der Arzt ihre bzw. seine Tätigkeit frei und unabhängig selbst bestimmen konnte, da sie bzw. er sich zur Durchführung der von dem MVZ angebotenen Aufträge bereit erklären konnte, anderseits aber nicht verpflichtet war, Aufträge des MVZ zu übernehmen, ist für die Abgrenzung zwischen einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit dann nicht ausschlaggebend. Für die Beurteilung dieser Frage sind allein die Verhältnisse während der Durchführung der jeweiligen Einzelaufträge maßgeblich.
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2022 – L 4 KR 581/20
Monatlich finden unter der bundesweiten Patientenservice-Nummer 116 117 ca. 130.000 telefonische Ersteinschätzungen statt, so das Zentralinstitut für Kassenärztliche Versorgung (ZI). Nun ermöglicht die Software SmED – „Strukturierte medizinische Ersteinschätzung in Deutschland“ – regelmäßige aggregierte Auswertungen der medizinischen Ersteinschätzungen und kann helfen, Trends frühzeitig zu erkennen: Allein 2021 wurden insgesamt 1.219.447 Ersteinschätzungsgespräche geführt. Das Fachpersonal stellte mit SmED im Schnitt
17,8 Fragen und dokumentierte durchschnittlich 1,5 Beschwerden pro Anrufer. 3,1 Prozent der Anrufe wurden als Notfälle eingeschätzt und an den Rettungsdienst vermittelt. Überwiegend wurde bei den „Telefonpatienten“ eine vertragsärztliche Abklärung innerhalb von 24 Stunden empfohlen.
meditaxa Redaktion | Quelle und Informationen zu SmED:
https://www.zi.de/smed
Aus dem Jahresbericht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist hervorzuheben, dass Steuerzahlende immer häufiger zu Recht Klagen gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Die Erfolgsquote stieg 2021 bei Revisionen um 5 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr auf 49 Prozent – im langjährigen Vergleich ist das ein außergewöhnlich hohes Niveau. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug 2021 gegenüber dem Vorjahr unverändert neun Monate.
Quelle: Der Steuerzahler 06/2022
Eine ärztliche BAG im Sinne von § 33 Ärzte-ZV kann – anders als ein MVZ, Krankenhäuser oder einzelne Ärztinnen und Ärzte – nicht an der Ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) teilnehmen. Sie ist mangels entsprechendem Zulassungsstatus nicht teilnahmeberechtigt gemäß § 116b Abs. 2 SGB V, sodass ihre institutionelle Benennung nach § 2 Abs. 2 S. 5
der ASV-Richtlinie nicht möglich ist.
Quelle: Bayerisches LSG, Urteil vom 08.04.2022 – L 12 KR 546/21
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Das Projekt „Sommer der Berufsausbildung“ der Allianz für Aus- und Weiterbildung läuft noch bis zum 31. Oktober 2022 und ist auch für Arztpraxen interessant: In einem Veranstaltungskalender auf der Website www.aus-und-weiterbildungsallianz.de sind für den Zeitraum 01.05.–31.10.2022 regionale und bundesweite Veranstaltungen gelistet, die möglichst viele junge Menschen für eine Berufsausbildung begeistern und die Vielfalt und Attraktivität der Berufsausbildung sichtbar machen sollen. In unterschiedlichen Veranstaltungen auf Bundes-,
Landes- und regionaler Ebene werden wichtige Themen wie Berufsorientierung, Attraktivität der Ausbildung, Vielfalt der Talente und Nachvermittlung aufgegriffen. Dabei soll auch auf die duale Ausbildung aufmerksam gemacht werden, die als Grundstein zur Fachkräfte-Gewinnung dient. Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) ist einer der Themen-Paten.
meditaxa Redaktion
Kann ich aggressiven Patienten Hausverbot erteilen?Wenn Patienten aggressiv gegenüber Ihren MFA und Ihnen sind, kann vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden und Sie dürfen ein Hausverbot aussprechen. Das Hausrecht hat zunächst der Eigentümer des Gebäudes, bzw. dessen Mieter als Besitzer inne. Dementsprechend fällt das Hausrecht dem Praxisinhaber zu. In Gemeinschaftspraxen sind alle Gesellschafter dazu berechtigt. Andere dürfen ohne ausdrückliche Befugnis – schriftlich oder mündlich vom Hausrechtsinhaber, mit entsprechenden Regelungen und Vorbereitungen auf die Krisensituation – das Hausrecht nicht ausüben und vor allem kein Hausverbot aussprechen.
Wirksam erteilt ist ein Hausverbot, wenn diesem ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB durch Störenfriede vorangegangen ist.Wurden diejenigen zum Verlassen der Praxisräume aufgefordert und es wurde dieser Aufforderung nicht nachgekommen, liegt ein Hausfriedensbruch vor und damit eine Straftat. Verlässt die Person auch nach wiederholtem Auffordern die Praxis nicht, sollte unbedingt die Polizei gerufen werden. Bei Wiederholungstätern ist es sinnvoll einen Strafantrag zu stellen, um andere Patienten und das Personal zu schützen. Der Antrag muss binnen drei Monate nach dem Vorfall bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden. Eine Strafanzeige allein bei der Polizei reicht nicht aus.
Dokumentieren Sie unbedingt alle Vorfälle, mit tatsächlichem Ablauf sowie Namen und Daten von Zeugen. Im Streitfall können Sie auf Vorwürfe – seien sie strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art – sowie Nachfragen von Staatsanwaltschaft oder Krankenkasse sachlich entgegentreten.
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