Stand: 01.05.2023
Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur
Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – ALBVVG) vorgelegt.
Mehr als die Hälfte (55 Prozent) der Internetuser liest mindestens gelegentlich die Online-Bewertungen, bevor eine Arztpraxis, eine Klinik oder ein Pflegeheim aufgesucht wird, so das Ergebnis einer Umfrage des Digitalverbandes Bitkom e. V. 34 Prozent der Teilnehmer informieren sich im Vorfeld anhand der Bewertung über Ärzte und Kliniken – bei Reha- und Pflegeeinrichtungen waren es deutlich weniger. Bewertungen werden überwiegend auf jameda.de, sanego.de oder in den Rezensionen bei Google gelesen. Je zahlreicher die Bewertungen, umso realistischer fällt das Gesamtbild aus.
Focus-Ärztesiegel wettbewerbswidrig?
Gegen eine Gebühr von 2.000 Euro konnten sich Ärzte vom Magazin Focus Gesundheit als „Top Mediziner“ auszeichnen lassen, bzw. erhielten ein Siegel mit „Focus Empfehlung“. Die Wettbewerbszentrale hat auf Unterlassung geklagt: Die Art des Siegels suggeriere, dass eine neutrale und sachliche Prüfung vorangegangen sei. Die 4. Kammer für Handelssachen am Landgericht München hat stattgegeben. Zwar führte die Beklagte an, zur Vergabe des Siegels seien Kriterien wie Kollegen- und Patientenempfehlungen berücksichtigt worden, diese wurden aber als subjektive Elemente zurückgewiesen. Quelle: LG München I, Urteil vom 13.02.2023 - 4 HKO 14545/21
Die Regelungen über die TI (§§ 291 ff. SGB V) sind mit den Grundsätzen der DSGVO vereinbar und verstoßen nicht gegen Art. 12 des Grundgesetzes. Somit bestehen an der Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Teilnahme an der Telematikinfrastruktur und der Honorarkürzungsregelung in § 291 Abs. 2b S. 9 SGB V keine Zweifel.
Quelle: SG München, Urteil vom 09.11.2022 – S 38 KA 5155/21
Einer Umfrage der Kommunikationsagentur BCW zufolge bleiben 58 Prozent der Praxismitarbeiter ihren Arbeitgebern erhalten bei: Lohnfortzahlungen und Lebensversicherung, gefolgt von Beschäftigungssicherheit mit 56 Prozent und angemessenem, bezahlten Urlaub. Bieten Arbeitnehmer ihrem Team diese Grundlagen innerhalb einer positiven Unternehmenskultur, steigt die Wahrscheinlichkeit um 24 Prozent, dass Mitarbeitende langfristig bleiben: Die Generation Z legt Wert auf flache Hierarchien, in denen Empathie und aktives Zuhören praktiziert werden. Bei negativen Unternehmenskulturen hingegen sinkt die Wahrscheinlichkeit der Mitarbeitertreue von 52 auf 39 Prozent.
Das Bundesarbeitsgericht veröffentlichte im Januar 2023 eine Urteilsentscheidung zugunsten von geringfügig Beschäftigten. Diese dürfen bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit keinen geringeren Stundenlohn erhalten als Vollzeitbeschäftigte.
Quelle: BAG, Urteil vom18.01.2023, Az. 5 AZR 108/22
Kann ich gegen einen Bescheid Einspruch per „einfacher“ E-Mail einlegen?
Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten, sollten Sie genau prüfen, ob dieser fehlerhaft ist. Liegt ein Fehler zu Ihren Ungunsten vor, muss Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden.
Das Gesetz stellt an die Form eines Einspruchs, im Gegensatz zur Klage, nur geringe Anforderungen. Im außergerichtlichen Verfahren soll der begehrte Rechtsschutz nicht an Formalien scheitern. Gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 AO muss der Einspruch lediglich schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt erfolgen. Ausreichend aber zwingend ist hier, nach § 357 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn aus dem Schriftstück – auch per E-Mail – ersichtlich ist, wer den Einspruch eingelegt hat. Eine persönliche Unterschrift des Einspruchsführers ist nicht erforderlich, weshalb ein einfaches elektronisches Dokument in diesem Fall einen Einspruch auf Papier ersetzen kann. Gleiches gilt für den Einspruch per Fax. Viele Steuerpflichtige verwenden für die elektronische Einspruchseinlegung auch „Mein ELSTER“ oder direkt das Kontaktformular des entsprechenden Finanzamtes.
Inhaltlich müssen die Sollvorschriften nach § 357 Abs. 3 AO beachtet werden, um im eigenen Interesse nachteiligen Entscheidungen des Finanzamtes vorzubeugen. Missachtet man diese, kann der Einspruch als unzulässig erklärt werden. Inhaltlich unschädlich ist es, wenn die Erklärung nicht ausdrücklich als Einspruch bezeichnet wurde, bzw. nicht die korrekte Bezeichnung trägt (§ 357 Abs. 1 Satz 3 AO). Es reicht aus, wenn zu erkennen ist, dass die Nachprüfung einer Entscheidung erbeten wird.
HINWEIS
Lässt die Bezeichnung des Schriftstücks „offen“, ob Einspruch eingelegt werden soll, ist im Allgemeinen die Erklärung als Einspruch zu betrachten. Hier wird in Bezug auf den Eintritt der Rechtskraft zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Bei einer eindeutigen Erklärung muss an dieser auch festgehalten werden, selbst wenn die Willenserklärung zu einem verfahrensrechtlich ungünstigen Ergebnis führt.
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