Stand: 01.05.2020
Versendet ein Arzt eine Rechnung an den Patienten über dessen Arbeitgeber, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld von 1.200 Euro. Eine Patientin bezahlte eine ärztliche Behandlung nicht vollständig, da ein anhaltender Behandlungseffekt ihrer Ansicht nach ausgeblieben war. Die insgesamt dritte Mahnung wurde der Patientin per Fax über ihre Arbeitgeberin zugesandt. Eine höhere Schmerzensgeldsumme kam dem Gericht zufolge nicht in Betracht. Die abstrakte Gefährlichkeit, dass zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich gewesen seien, sei mit dem zuerkannten Betrag angemessen berücksichtigt.
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2019 – 8 U 164/19
Die frühe Nutzenbewertung neuer Arzneimittel wird ab Juli 2020 in der Verordnungssoftware abgebildet. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses werden so leichter zugänglich sein: Für jede Patientengruppe wird angezeigt, wie der ausgewählte Wirkstoff einen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie zeigt. Evidenzbasierende Informationen – zur Lebensqualität oder unerwünschten Ereignissen werden grafisch dargestellt und sollen die Therapieentscheidung erleichtern. Ruft eine Ärztin oder ein Arzt das Arzneimittel auf, für das ein neuer Beschluss vorliegt, werden die relevanten Beschlussinhalte einmalig aktiv angezeigt.
Quelle: Arzt & Wirtschaft 02/2020
Ab 2021 wird die Krankmeldung von Arbeitnehmern nicht mehr in Papierform, sondern nur noch digital an den Arbeitgeber übermittelt.
Einer Entscheidung des LG München I zufolge sind die Regeln der GOÄ auch auf Unternehmen anwendbar. Das Gericht untersagte einer GmbH die Werbung für Rabatte auf Behandlungen und Operationen.
Quelle: LG München I, Urteil vom 19.12.2019 – 17 HK O 11322/18
KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ermöglicht eine barrierefreie, authentische und vertrauliche Kommunikation zwischen allen Teilnehmern der Telematikinfrastruktur (TI). In 50 Arztpraxen, 16 Zahnarztpraxen, vier KZVen und einem Krankenhaus wird schon bald der neue Kommunikationsstandard KIM getestet. Für die Nutzung von KIM kann jedes Arzt- oder Zahnarztinformationssystem bzw. jedes Apothekenverwaltungssystem und Krankenhausinformationssystem mit einer E-Mail-Funktion oder einer herkömmlichen E-Mail-Anwendung verwendet werden. KIM verschlüsselt und signiert die E-Mails automatisiert im Hintergrund. Allen Anwendern, die ein Informationssystem der CGM einsetzen, wird die Funktion nach erfolgreichem Abschluss des Feldtests über ein Update zur Verfügung gestellt.
Quelle: meditaxa Redaktion
Die Marktbeobachtung von YouGov zeigt: Amazonkunden informieren sich überdurchschnittlich online zum Thema Gesundheit und kaufen häufiger rezeptfreie Medikamente bei Online-Apotheken. 2018 „schluckte“ Amazon bereits die US-amerikanische Online-Apotheke PillPack. Wenn Amazon nun in den hiesigen Gesundheitssektor vordringt, gilt abzuwarten, was mit der aktuellen Liason einiger Apotheken passiert, die bereits über Amazon rezeptfreie Medikamente verkaufen. Die Marke „Amazon Pharmacy“ wurde vor kurzem vom Konzern in der EU angemeldet, ein Markteinstieg in zwei bis vier Jahren steht momentan zur Diskussion.
Quelle: meditaxa Redaktion
Das Wort E-Patientenakte ist in Fachkreisen längst kein neuer Begriff mehr – während Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die Umsetzung der elektronischen Patientenakte vorantreibt, scheint die Entwicklung am Großteil der Bevölkerung vorbei zu gehen.
Diese „Wissenslücke“ trifft dabei nicht nur ältere Generationen, wie man meinen könnte. Selbst an den sogenannten „Digital Natives“, also diejenigen, die mit Computer, Smartphone und Co. aufgewachsen sind, können laut dem Digitalindex D21 nichts mit dem Begriff E-Patientenakte anfangen. Bei 48-Prozent der über 14-Jährigen in Deutschland stößt man daher auf Unwissenheit. Da die E-Patientenakte ab Januar 2021 an gesetzlich Versicherte von ihren Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird, besteht hier augenscheinlich noch sehr viel Informationsbedarf.
Quelle: meditaxa Redaktion
Was hat es mit dem Arztgruppenfall auf sich?
Bei allen TSVG-Konstellationen werden sämtliche Leistungen im Quartal extrabudgetär bezahlt – die Bezugsgröße ist allerdings nicht der Behandlungs-, sondern der Arztgruppenfall. Das bedeutet, dass immer nur die Leistungen der Arztgruppe extrabudgetär vergütet werden, bei der beispielsweise die TSS einen Termin verittelt hat. Das ist für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder MVZ relevant, in denen Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen tätig sind.
Als Beispiel: Die TSS hat einer Patientin oder einem Patienten beim Orthopäden in einem MVZ einen Termin vermittelt. In dem Fall dürfen nur der Orthopäde und seine orthopädischen Kollegen die Behandlung als TSS-Terminfall extrabudgetär abrechnen.
Definition Arztgruppenfall: Der Arztgruppenfall umfasst alle Leistungen, die von derselben Arztgruppe in der derselben Arztpraxis innerhalb desselben Quartals bei einer Versicherten oder einem Versicherten ambulant und zu lasten derselben Krankenkasse durchgeführt wurden. Die Arztgruppen beziehen sich auf die jeweiligen EBM-Kapitel, beziehungsweise in Kapitel 13 auf die jeweiligen Unterabschnitte.
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