Stand: 01.11.2022
Der Orientierungswert, mit dem sich die Euro-Bewertungen für alle vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen berechnen, erhöht sich zum 01.01.2023 um 2,0 Prozent auf 11,4915 Cent (2022: 11,2662 Cent), was einem Honorarplus von insgesamt etwa 780 Mio. Euro entspricht. Mit der Anhebung des Orientierungswerts erhöhen sich die in Euro ausgedrückten Bewertungen sämtlicher ärztlicher Leistungen um jeweils 2 Prozent. Beispiel: Der Eurowert für die Versichertenpauschale bei Patienten in einer Hausarztpraxis zwischen dem 55. bis zum 75. Lebensjahr (EBM-Nr. 03004, bewertet mit 148 Punkten) steigt durch die Anhebung des Orientierungswerts von derzeit 16,67 Euro auf 17,01 Euro ab dem 01.01.2023.
Die Anerkennung eines Impfschadens und eines damit verbundenen Entschädigungsanspruchs setzt voraus, dass eine Impfreaktion ärztlich dokumentiert wird, diese über eine bloße übliche Nebenwirkung des verwendeten Impfstoffs hinausgeht, und es letztlich zu (irgend)einer Funktionsstörung kommt. Für die Impfopferversorgung müssen die schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, und eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) nachgewiesen und nicht nur wahrscheinlich sein.
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2022 – L 6 VJ 254/21
Beabsichtigte Neuerung aus dem Jahressteuergesetz 2022: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag abzuziehen. Ab 2023 soll der Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro und bei Ehegatten von 1.602 Euro auf 2.000 Euro erhöht werden.
Quelle: Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 vom 14.9.2022
Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen
Aus dem dritten Entlastungspaket: Bisher können Rentenversicherungsbeiträge nur begrenzt steuerlich abgezogen werden. Zur Vermeidung der Renten-Doppelbesteuerung ist eine Neuregelung geplant: Ab 2023 sollen Rentenversicherungsbeiträge voll absetzbar sein. Mit dieser Maßnahme soll die Abschaffung der Renten-Doppelbesteuerung vorgezogen werden. Geplant war der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben erst ab dem Jahr 2025.
Die Bundesregierung hat neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnungen beschlossen, die Länder können strengere Regelungen erlassen. Folgende Maßnahmen sind als betriebliches Hygienekonzept umzusetzen, dieses muss allen Mitarbeitern frei zugänglich sein:
Die Verordnung steht im Gesamtkontext des COVID-19-Schutzgesetzes, dem Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Es beinhaltet Änderungen im IfSG, die ebenfalls von Oktober 2022 bis April 2023 gelten sollen. Parallel wurden verschiedene weitere Regelungen, etwa die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), die Coronavirus-Testverordnung (TestV) und die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern ebenfalls bis zum April 2023 verlängert.
Quelle: Bundesanzeiger, BAnz AT 28.09.2022 V1
Foto: KamranAydinov/Freepik.com
Extrahiert eine Zahnärztin bzw. ein Zahnarzt mittels einer Extraktionszange erhaltungswürdige Zähne, ohne die behandelte Person über alternative Möglichkeiten der Zahnerhaltung aufgeklärt zu haben, kann dies als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB bewertet werden. Die Extraktionszange ist ein gefährliches Werkzeug, das geeignet ist, Betroffenen erhebliche Verletzungen beizubringen, etwa den Verlust eines Teils des Gebisses sowie offene Wunden.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2022
– 1 Ws 47/22
Rufbereitschaft: Zuschläge generell steuerfrei?Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nach
§ 3b EStG bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Steuerfrei sind nur die Zuschläge, die auch für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Wird in der begünstigten Zeit, in der Zuschläge gezahlt werden, nicht gearbeitet, z. B. wegen Urlaub oder bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sind die Zuschläge steuerpflichtig. In Bezug auf die Rufbereitschaft hat der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit folgende Entscheidungen getroffen:
Die bloße Rufbereitschaft genügt nicht für die Steuerfreiheit von Zuschlägen.Für die während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit kann ein Zuschlag steuerfrei gewährt werden – vorausgesetzt, die Arbeit erfolgt zu den Zeiten in § 3b EStG genannten Zeiten: Nachtarbeit: in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr; Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit: in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
Die zusätzliche Vergütung für die Bereitschaftsdienste ist nur steuerfrei, wenn gewisse Prozentsätze des Grundlohns nicht überschritten werden. (BFH-Urteil vom 26.10.1984, BStBl II 85, 57)Ein 15-prozentiger Zeitzuschlag, den angestellte Ärzte für den ärztlichen Bereitschaftsdienst erhalten, wird auch dann nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, wenn die Bereitschaftsdienste überwiegend zu diesen Zeiten anfallen.
Auch wenn die Bereitschaftsdienste auf Sonntage, Feiertage und Nachtzeiten fallen, sind die entsprechenden Zuschläge nicht zwangsläufig steuerfrei. (BFH-Urteil vom 24.11.1989, VI R 92/88)Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit zu einer aus § 3b EStG genannten Zeit erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit. (BFH-Urteil vom 29.11.2016, VI R 61/14)
Foto: © Rawpixel.com /stock.adobe.com
Weitere Themen aus der Rubrik FINANZEN
Weitere Themen aus der Rubrik FAMILIE
Weitere Themen aus der Rubrik IMMOBILIEN
Weitere Themen aus der Rubrik PRAXISNAH
LESEN & HÖREN