Stand: 01.02.2023
Im Vertragsarztrecht können Vorfragen, die Auswirkungen auf mehrere Quartale haben, unabhängig von der Anfechtung eines konkreten Honorarbescheides in einem eigenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geklärt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffenden Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Gesonderte Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur Bestimmung des vertragsärztlichen Honorars sind nur so lange anfechtbar, wie die jeweiligen Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Dies gilt auch, wenn entsprechende Feststellungen durch einen gesonderten Verwaltungsakt erfolgen. Quelle: Sozialgericht Hannover, Urteil vom 12.10.2022 – S 20 KA 187/20
Für die Authentifizierung unbekannter Patienten in Videosprechstunden erhalten Ärzte und Psychotherapeuten weiterhin einen Zuschlag. Der Bewertungsausschuss (BA) hat diese Regelung bis zum 31.12.2023 verlängert. Perspektivisch soll die Authentifizierung auf Basis digitaler Versichertenidentitäten erfolgen. Da diese noch nicht zur Verfügung stehen, müssen Praxen die Daten der eGK weiterhin händisch erfassen, wenn Patienten im Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich in der Praxis waren. Praxen rechnen hier die GOP 01444 (10 Punkte) für den Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sie ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Quelle: BA-Beschluss vom 14.12.2022
Inflationsausgleichsprämie
Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets. Durch die Einführung können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern seit dem 26.10.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 Euro zukommen zu lassen.
Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Begünstigungszeitraum läu noch bis zum 31.12.2024. Dabei ist es den Arbeitgebern überlassen, zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie die Prämie zahlen. Eine Zahlungsverpflichtung besteht nicht.
Ein von einem Strafgericht verhängtes vorläufiges Berufsverbot ist auch für die Sozialgerichte im Zusammenhang mit der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen bindend. Die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen setzt voraus, dass diese Leistungen gesetzes- und rechtentsprechend erbracht wurden und die Abrechnenden zur Erbringung und Abrechnung materiell berechtigt waren.
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Zum 01. Januar 2023 wurde die Finanzierung der offenen
Sprechstunde geändert: Untersuchungen und Behandlungen, die während der offenen Sprechstunde durchgeführt werden, müssen nun weitestgehend aus der gedeckelten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt werden. Bisher wurden alle Leistungen innerhalb der offenen Sprechstunde extrabudgetär und somit in voller Höhe vergütet.
meditaxa Redaktion
Der monatliche Gehaltszuschuss für Ärzte in Weiterbildung wird 2023 um 400 Euro erhöht, somit auf 5.400 Euro je Vollzeitstelle. Mit der sog. Weiterbildungsförderung soll die hausärztliche und wohnortnahe fachärztliche Versorgung auch künftig bedarfsgerecht gesichert werden. Der Förderzuschuss orientiert sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung und wurde von KBV, GKV-Spitzenverband und DKG in der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung angepasst.
Ausgezahlt wird die von den KVen und den gesetzlichen und privaten Krankenkassen getragene Förderung als Zuschuss zum Bruttogehalt der Ärzte in Weiterbildung. Quelle: Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V (vom 29.11.2022)
Gelten Aufbewahrungsfristen auch für Privatpersonen?
Auch Privatpersonen sind verpflichtet, Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen 2 Jahre lang aufzubewahren. Das gilt für Steuerpflichtige, die handwerkliche Arbeiten im Haus und am Grundstück – wie z. B. bauliche und planerische Leistungen sowie Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten – beauftragt haben. Steuerpflichtige, bei denen die positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro betragen, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre lang aufbewahren.
Allgemeines zu den Aufbewahrungsfristen: Diese beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2022 vernichtet werden:
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 01.01.2013, Bilanzen und Inventare, die vor dem 01.01.2013 aufgestellt sind sowie Belege mit Buchfunktion.
Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 01.01.2017 entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.
Steuerberater und
Diplom-Kaufmann
Inhaber und Partner der Kanzlei TENNERT SOMMER & PARTNER
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