Stand: 01.08.2020
Nach einem Urteil des Landesgerichts Dresden kann ein Patient seinen Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gegen seinen Arzt sowohl auf § 630g Abs. 1 S. 1 BGB als auch auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO stützen. Die beiden Ansprüche stehen gleichberechtigt nebeneinander. Zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO muss die erstmalige Herausgabe kostenlos erfolgen und die Unterlagen – sofern gewünscht – in einem elektronischen Format übermittelt werden. Ob die gesamte Patientenakte nach Art. 15 DSGVO herauszugeben ist oder ob eine „strukturierte Zusammenstellung“ genügt, kann – laut Gericht – „vorliegend dahingestellt bleiben“.
Quelle: LG Dresden, Urteil vom 29.05.2020 – 6 O 76/20
Nach dem umstrittenen DocMorris-Modell konnten Kunden per „pharmazeutischer Videoberatung“ Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen. Das Medikament fiel dann aus dem Ausgabeschacht eines Automaten. Nach Klagen mehrerer Apotheker und des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg hatten das LG Mosbach und das OLG Karlsruhe das Automaten-Modell für wettbewerbswidrig erklärt und untersagt. DocMorris sah in dem Modell einen erlaubten „antizipierten“ Versandhandel. Doch der BGH bestätigte, das Vertriebsmodell stehe nicht mit den Vorschriften zur Arzneimittelabgabe im Einklang und hat mehrere Nichtzulassungsbeschwerden der Versandapotheke zurückgewiesen.
meditaxa Redaktion; Quelle: BGH, Beschlüsse vom 30.04.2020 – I ZR 122/19, I ZR 123/19 und I ZR 155/19
Nach § 7 Abs. 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben – Waren oder Leistungen – anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehörige der Fachkreise anzunehmen. Bieten Hersteller oder Vertreiber von Verbandstoffen, Medizinprodukten, sportmedizinischen Artikeln und vergleichbaren Waren in an Apotheken gerichteten Flyern an, zur Bestellung von Mullbinden, Fixierbinden und Kalt-/Wärmekompressen ab einem Bestellwert von 30,00 Euro netto der Bestellung Süßigkeitenboxen im Wert von beispielsweise 5,11 Euro gratis beizufügen, ist ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG gegeben. Da die Grenze der Geringwertigkeit bei etwa 1,00 Euro
liegt, können diese Süßigkeiten nicht mehr als geringwertige Kleinigkeiten angesehen werden.
Quelle: LG Dortmund, Urteil vom 20.02.2020 – 18 O 98/19
Auch in Apotheken gilt seit dem 01. Juli 2020 der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent. Die Steuersatzänderung war nicht ganz unproblematisch für die Apotheken – Umstellungsaufwand für die Kassen, Buchhaltungssysteme und Preisauszeichnungen – ein Aufwand der vielen Unternehmen mehr „Ärger“ als Freude bereitet hat. Bei den Apotheken kommt aber noch der sogenannte Kassenabschlag hinzu: Für jedes abgerechnete Arzneimittel nehmen Apotheken netto 4 Cent weniger ein, da die entsprechende Regelung im Sozialgesetzbuch nicht an den neuen Mehrwertsteuersatz angepasst wurde. Die Fachverbände der Apotheken sind dazu noch im Gespräch mit der Politik, um einen Ausgleich für diesen nachteiligen Nebeneffekt zu finden. Allgemein stellt sich die Frage, ob für Medikamente nicht ohnehin der ermäßigte Steuersatz gelten sollte. Denn obwohl Medikamente zur Grundversorgung gehören, werden sie mit fast einem Fünftel des Nettopreises sehr hoch besteuert.
Quelle: meditaxa Redaktion
Nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) können bereits vor Abschluss ihrer Fortbildung in der Praxis tätig werden. Aufgrund der Corona-Pandemie einigten sich die KBV und die Krankenkassen auf diese Sonderregelung, da angesichts der Krise der Unterricht nur teilweise erfolgt, bzw. viele Kurse vollständig ausgesetzt sind. Die Sonderregelung gilt rückwirkend vom 01.07.2020 an und ist bis zum 31.12.2020 befristet. Somit können KVen die Einsatzgenehmigung für einen NäPA auch dann erteilen, wenn eine bereits begonnene Fortbildung noch läuft und der voraussichtliche Abschluss der Fortbildung bis zum 31.12.2020 erfolgt.
meditaxa Redaktion
Wegen Problemen der Zertifizierung der Software zur vertragsärztlichen Verordnung von Heilmitteln wird das Inkrafttreten der ärztlichen Heilmittel-Richtlinie um ein Quartal vom 01.10.2020 auf den 01.01.2021 verschoben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 03. September 2020 beschlossen. Mit der Anpassung der Heilmittel-Richtlinie soll der Bürokratie-Aufwand gesenkt werden, u. a. durch weniger Formulare, Genehmigungen und Vorschriften sowie eine neue Blankoverordnung.
meditaxa Redaktion
Krankheit, Quarantäne und Co. –
wie werden die Versicherungsprämien und -leistungen einer Praxisausfallversicherungen steuerlich behandelt?Sind in einer einheitlichen Praxisausfallversicherung sowohl private Risiken (Krankheit, Unfall) als auch betriebliche Risiken (Quarantäne, Wasserschäden etc.) versichert, so sind die Versicherungsprämien entsprechend aufzuteilen.
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko – spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren, Quarantäne, Wasser- oder Brandschäden – führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen. Sind private Risiken – wie etwa das allgemeine Lebensrisiko zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden – versichert, können die Leistungen aber auch nicht steuerbare Zuflüsse im Privatvermögen sein.
Dementsprechend können die Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind. Versicherer bieten die Ausfallversicherung gebündelt für alle Risiken oder aber für einzelne von ihnen – sowohl betrieblich als auch nichtbetriebliche Risiken – jeweils zu unterschiedlichen Prämien an. Ob die Leistungen aus einer solchen Versicherung steuerpflichtig sind oder nicht, hängt davon ab, aufgrund welches konkreten Schadensereignisses der Steuerpflichtige die Versicherung im Einzelfall in Anspruch nimmt.
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