Stand: 01.05.2021
Angestellte Ärzte, die Mitglied des Versorgungswerkes sind, können sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) befreien lassen. Um eine Doppelzahlung zu vermeiden, muss der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der ärztlichen Tätigkeit beim Versorgungswerk eingereicht werden. Nach dieser Frist wird die Befreiung von der DRV erst mit dem Datum der Antragstellung beim Versorgungswerk ausgesprochen. Für die übrige Zeit müssen doppelte Beiträge entrichtet werden. Bei jedem Tätigkeitswechsel muss die Befreiung erneut beantragt werden. Dies gilt insbesondere für den Wechsel des Arbeitgebers oder bei wesentlichen Änderungen des Tätigkeitsfeldes beim selben Arbeitgeber.
Mit der Festsetzung einer „Umbuchung Überzahlung“ auf das nächste Quartal in einem Honorarbescheid wird das Leistungs- bzw. Zahlungsverhältnis abgeschlossen. Die Festsetzung des Gesamtsaldos ist – anders als die Einstellung einer einzelnen Rechnungsposition – ein Verwaltungsakt, der verbindlich feststellt, ob insgesamt noch Zahlungsansprüche oder Überzahlungen bestehen. Entsprechend kommt es zur Auszahlung eines Restvergütungsanspruchs oder das ärztliche Honorarkonto wird für das nächste Quartal belastet bzw. ein Rückforderungsbescheid kann ergehen.
Quelle: SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 04.01.2021 – S 12 KA 465/15
Die Bewertung eines Arztes auf einer Internet-Plattform, in der die Bewertungskriterien nicht aufgeschlüsselt werden, kann als Gesamtbeurteilung verstanden werden, in die grundsätzlich beliebige Kriterien einfließen können: Der Nutzerkreis erwartet aber, dass mindestens eines der Kriterien die fachliche ärztliche Leistung ist, wenn sich nicht aus den weiteren Umständen – etwa aus einem Kommentar – etwas anderes ergibt. Eine Arztbewertung ohne Kommentar (z. B. reine Beurteilung durch die Vergabe von Sternen) kann daher mit dem Verweis auf einen fehlenden fachlichen Kontakt als unzulässig beanstandet werden, wenn der Bewertete keine Erkenntnisse über den Urheber der Bewertung und deren Kontext hat, insbesondere wenn die Bewertung pseudonym abgegeben wurde. Betroffene Ärzte müssen sich bei der Beanstandung nicht dazu äußern, ob sich die Bewertung ausschließlich auf einen sonstigen, rein organisatorischen Kontakt, wie eine gescheiterte Terminvereinbarung oder die Freundlichkeit des Personals, beziehen könnte.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2020 – 6 W 49/19
Ein Zahnarzt, dem es nicht erlaubt ist, die nach dem Weiterbildungsrecht einer Zahnärztekammer erworbene Bezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ zu führen, darf zahnärztliche Leistungen im geschäftlichen Verkehr auch nicht mit dem Hinweis „KFO-Fachpraxis“ oder „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ bewerben. Dies betrifft u. a. die Verwendung solcher Begriffe auf dem Praxisschild oder in einer Stellenanzeige, die auch von nicht Arbeitssuchenden gelesen werden kann. Dagegen stellt der Begriff „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ keinen Begriff dar, der Durchschnittsverbraucher zwangsläufig zu dem Schluss verleitet, der Verwender verfüge über einen Fachzahnarzttitel „Kieferorthopädie“ im Sinne der Berufsordnung. Die Verwendung solcher Begriffe steht zum Beispiel mit der Qualifikation als Master of Science in Einklang und ist zumindest bei dem Träger eines solchen Titels nicht zu beanstanden.
Quelle: LG Aurich, Urteil vom 01.09.2020 – 3 O 25/20
Einnahmen aus Tätigkeiten in einem Impfzentrum oder in einem angegliederten mobilen Impfteam im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung, sind in der Zeit vom 15.12.2020 bis zum 31.12.2021 nicht sozialversicherungspflichtig. Für diese nicht beitragspflichtigen Tätigkeiten bestehen auch keine Meldepflichten nach dem SGB IV. Dies gilt auch für Einnahmen aus Tätigkeiten in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam für die Zeit vom 04.03.2021 bis zum 31.12.2021. Für diese nicht beitragspflichtigen Tätigkeiten bestehen ebenfalls keine Meldepflichten nach dem SGB IV. Diese Regelungen sind seit Inkrafttreten des MTA-Reform-Gesetzes Anfang März 2021 in den neu eingeführten §§ 130 und 131 SGB IV zu finden.
Lehnt eine Patientin die vorherige Testung auf SARS-CoV-2 ab, ist eine Klinik berechtigt, ihr die nicht dringend oder notfallmäßig gebotene Krankenhausbehandlung und die stationäre Aufnahme zu verweigern.
Quelle: LG Dortmund, Beschluss vom 04.11.2020 – 4 T 1/20
Unser Kind studiert, über 25 Jahre und hat wegen
der Corona-Pandemie keinen Nebenjob mehr:
Sind unsere Unterhaltsleistungen absetzbar?Es geht momentan vielen Studenten und vielen Eltern so: durch die Pandemie fallen viele Nebenjobs im Gastronomie- und vor allem im Eventbereich weg. Die Eltern müssen wieder mehr das Studium und die allgemeine Lebensführung finanzieren. Wird das Kind 25 Jahre, fallen für die Eltern nicht nur das Kindergeld und die Kinderfreibeträge weg, sondern auch der Ausbildungsfreibetrag und die Riester-Zulage. Den Eltern gehen steuerliche Vergünstigungen verloren, die Ausgaben für die Lebenshaltung und das Studium des Kindes bleiben unverändert hoch.
Aber: Eltern können ihre Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs ab dem 25. Geburtstag unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen – bis zu einer Höhe von 9.408 Euro (für 2020). Von Unterhaltsleistungen zieht das Finanzamt auch keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steuervorteil ab dem ersten Euro greift. Der Abzug von Unterhaltsleistungen ist möglich, wenn der Anspruch der Eltern auf Kindergeld entfällt, z. B. bei Kindern in Ausbildung spätestens mit Erreichen des 25. Lebensjahres. Der Steuerabzug entfällt, sollte das Kind eigenes Vermögen von mehr als 15.500 Euro besitzen. Hat das Kind eigene Einkünfte über 624 Euro im Jahr, verringert dieser Betrag den abzugsfähigen Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen. Befindet sich das Kind in der zweiten Berufsausbildung (z. B. im Masterstudium) und die Ausgaben hierfür können als Werbungskosten abgesetzt werden, reduzieren diese Kosten die relevanten Einkünfte des Kindes. Eltern, deren Nachwuchs im selben Haushalt wohnt, können die Kosten ohne Belege mit dem Höchstbetrag von 9.408 Euro ansetzen. Studiert das Kind auswärts, müssen die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisungen, die diesbezüglich getätigt werden, sollten daher dokumentiert werden.
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