01. Feb 2022
Die zum 01.01.2022 greifenden Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle betreffen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro.
Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021“ (BGBl. 2021 I 5066).
Der Mindestunterhalt beträgt seit dem 01.01.2022 für Kinder von einem bis fünf Jahren 396 Euro pro Monat, ein Plus von 3 Euro. Für Kinder von sechs bis elf sind es 455 Euro und damit 4 Euro mehr. Für Kinder von zwölf bis 17 Jahren sind es 5 Euro mehr (533 Euro). Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils fünf Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden zum 01.01.2022 gleichfalls angehoben. Wie im Jahr 2021 betragen sie 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe. Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert. Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen.
Dieses beträgt wie im Jahr 2021:
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Die Selbstbehalte, also das Minimum, das den Unterhaltspflichtigen bleiben muss, bleiben 2022 unverändert. Bei höheren als den veranschlagten Wohnkosten kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle für Einkommen bis zu 5500 Euro bleiben gegenüber 2021 unverändert. Dafür wurde die Düsseldorfer Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen aufgestockt bis zu einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro.
Neben der Änderung der Tabelle ist die überwiegende Mehrheit der OLG übereingekommen, bei Bemessung des Ehegattenunterhalts in der Regel vom bereinigten Erwerbseinkommen einen Bonus (Erwerbsanreiz) von 1/10 abzuziehen. Näheres ergibt sich aus den Leitlinien der einzelnen OLG.
Da der Mindestunterhalt nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zum 01.01.2023 erneut steigt werden zum 01.01.2023 auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anzuheben sein. Bei einer zu erwartenden Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2023 werden voraussichtlich auch die Selbstbehaltssätze für 2023 anzupassen sein. Dabei wird auch der in den Selbstbehaltssätzen enthaltene Wohnkostenanteil zu überprüfen sein.
Quelle: OLG Düsseldorf, PM vom 14.12.2021
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