06. Feb 2022
Physiotherapeuten sind durch die Rahmenverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Bedingungen dazu verpflichtet, ärztlich verordnete Hausbesuche durchzuführen. Unter gewissen Voraussetzungen – personelle oder wirtschaftliche – können Praxisinhaber Hausbesuche aber auch ablehnen. Damit die Krankenkasse wegen Ablehnung des Hausbesuchs keinen Verstoß gegen die Rahmenvereinbarungen geltend machen kann, gilt es einiges zu beachten:
Berechtigter Grund als Ablehnung: Grundsätzlich sehen Rahmenverträge und Rahmenempfehlungen die Durchführung von Hausbesuchen durch Therapeuten vor, sofern der Arzt dies auf der ärztlichen Verordnung vermerkt hat. Eine rechtliche Verpflichtung dazu haben nur die Heilmittelerbringer, mit dem nächstgelegenen Praxisstandort zum Wohnort des Patienten: Rahmenempfehlungen vom 25.09.2006 zu Hausbesuchen: „Diese können grundsätzlich vom nächstliegenden Heilmittelerbringer nicht abgelehnt werden.“ Die Ablehnung wird durch das Wort „grundsätzlich“ möglich – liegen berechtigte Gründe vor, dürfen vom Grundsatz der Annahme eines Hausbesuchspatienten abweichen.
Keine berechtigten Gründe sind:
Denn mit der GKV-Zulassung erkennen Heilmittelerbringer die Rahmenverträge und -empfehlungen und somit auch das Honorar für Hausbesuche an. Berechtigte Gründe einer Ablehnung ergeben sich aus der ärztlichen Verordnung heraus oder sind woanders begründet. Dann kann eine Ablehnung erfolgen, wenn:
Werden Hausbesuche ohne berechtigten Grund abgelehnt, ist das ein Verstoß gegen den Rahmenvertrag, auf den eine Ermahnung oder Vertragsstrafe durch die Krankenkasse erfolgen kann. Dabei muss die Krankenkasse solche Verstöße allerdings konkret nachweisen können, Behauptungen begründet auf Mutmaßungen reichen dabei nicht aus. Dabei ist zu beachten, dass die Krankenkasse kein Recht auf Einsicht in den Praxisterminkalender hat, um sich im Verdachtsfall, dass ein Hausbesuch zeitlich möglich gewesen wäre, als Nachweis darauf zu stützen.
Bei einer konkreten schriftlichen Anfrage einer Krankenkasse muss Auskunft über die Ablehnung einer Hausbesuchsverordnung eines namentlich zu benennenden Patienten erfolgen. In regelmäßigen Abständen verschicken die Krankenkassen Rundschreiben an Physiotherapeuten mit dem Appell, Hausbesuche nicht abzulehnen. Diese Schreiben begründen allerdings keine rechtlichen Verpflichtungen.
meditaxa Redaktion
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