Zur Beteiligung minderjähriger Kinder als stille Gesellschafter einer Arztpraxis

02. Mai 2022

Ein zwischen Angehörigen eines freien Berufs und ihren minderjährigen Kindern zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt – wenn es an einem Handelsgewerbe im Sinne von § 230 HGB fehlt – zur Entstehung einer Innen-GbR, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteht.

Eine solche Innen-GbR zwischen nahen Angehörigen kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, d. h. sie müssen zivilrechtlich wirksam sein, inhaltlich dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch wie unter fremden Dritten vollzogen werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob der geschlossene Vertrag wie  zwischen fremden Dritten vollzogen wird, kommt insbesondere  der Umsetzung bzw. dem Vollzug der Einlagebestimmungen, den Gewinnbeteiligungsregelungen und der Beachtung der Informations- und Kontrollrechte Bedeutung zu.

Dies hat der BFH in Bezug auf Gewinnbeteiligungen aus stillen Gesellschaften entschieden, die ein Zahnarzt schenkweise an seine minderjährigen Kinder zahlte. Diese Zuwendungen seien als Betriebsausgaben abziehbar. Finanzamt und Finanzgericht hatten den Betriebsausgabenabzug abgelehnt und festgestellt, es habe sich um Privataufwendungen gehandelt.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.11.2021 – VIII R 17/19

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