02. Mai 2022
Die GOÄ-Hygienepauschale für erhöhte Hygienekosten im Zusammenhang mit der Coronapandemie ist seit dem 01.04.2022 nicht mehr berechnungsfähig. Ärzte können die erhöhten Hygienekosten aber im Rahmen der Privatliquidation berücksichtigen:
Für Materialkosten gibt es in der GOÄ die Möglichkeit der Berechnung im vorgegebenen Rahmen und in tatsächlicher Höhe. Pauschalen können nicht abgerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass die in § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 GOÄ namentlich genannten Materialien unabhängig vom Preis nicht berechnet werden dürfen. Darunter fallen z. B. Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie Einmalhandschuhe. Schutzkittel und Mundschutz können in Höhe der tatsächlichen Kosten als Auslage berechnet werden, sofern diese mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind.
Weiterhin besteht die Option, die nach § 5 GOÄ vorhandenen Kriterien anzuwenden, die eine Faktorsteigerung bei Leistungen bewirken können: Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung oder ‒ in speziellen Fällen ‒ die Schwierigkeit des Krankheitsfalls.
Ein erhöhter Hygieneaufwand allein ist kein Kriterium für eine Faktorsteigerung. Auch bei einer Untersuchung in gesonderten Räumlichkeiten liegt kein besonderer Umstand in der Ausführung vor, da auch bei Verdacht auf andere infektiöse Krankheiten ein identisches Vorgehen erforderlich sein kann, um andere Patienten im Praxisumfeld zu schützen. Bei den erbrachten Leistungen selbst sieht das möglicherweise anders aus, sodass hier die Infektionsschutzmaßnahmen durchaus mit besonderen Umständen bei der Ausführung und mit erhöhtem Zeitaufwand verbunden sein können. Allerdings erfüllt nicht jede Leistung die Kriterien für eine Faktorsteigerung. Zu beachten:
Je individueller die Begründung in Bezug auf den Einzelfall ist, umso eher findet diese auch Akzeptanz bei Patienten und Kostenerstattern und entspricht den Vorgaben des § 12 Abs. 3 der GOÄ.
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