02. Mai 2022
Ausstellung von digitalen Corona-Impfzertifikaten
Die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten über eine vorgenommene COVID-19-Schutzimpfung durch Ärzte führt nicht zu gewerblichen Einkünften des Arztes und führt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Gemeinschaftspraxen nicht zu einer gewerblichen Infektion* (BMF, FAQ „Corona“, Stand: 31. Januar 2022).
Die Höhe der Vergütungen von Ärzten im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung ist durch § 6 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) geregelt worden. Vergütet wird nicht nur die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung, sondern auch u. a. die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikates, sofern die Impfung zuvor beispielsweise in einem Impfzentrum oder bei einer Impfaktion vorgenommen wurde. Ob die (nachträgliche) Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate durch Ärzte als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, die bei Gemeinschaftspraxen zu einer gewerblichen Infektion führt, stellt das BMF in den FAQ „Corona“ wie folgt klar:
Die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte – sowohl PCR-, als auch Antigen-Tests – stellt keine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG dar. Die Fachrichtung der durchführenden Ärzte sowie die Mithilfe anderer medizinischer Personen spiele dabei ebenfalls keine Rolle, solange die Ärztin oder der Arzt weiterhin auch bei der Durchführung von Corona-Tests leitend und eigenverantwortlich tätig sei.
* Eine gewerbliche Infektion oder Abfärbung im Steuerrecht droht immer dann, wenn eine Personengesellschaft im selben Wirtschaftsjahr teils gewerblich und teils nicht-gewerblich auftritt.
Quelle: BMF, „Corona“ (Steuern), VI. 4. S. 10 f., Stand: 31.01.2022; OFD Frankfurt a. M., Rundverfügung vom 26.10.2021 – S 2245 A – 018 – St 214