COVID-19 | Keine gewerbliche Tätigkeit:

02. Mai 2022

Ausstellung von digitalen Corona-Impfzertifikaten

Die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten über eine vorgenommene COVID-19-Schutzimpfung durch Ärzte führt nicht zu gewerblichen Einkünften des Arztes und führt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Gemeinschaftspraxen nicht zu einer gewerblichen Infektion* (BMF, FAQ „Corona“, Stand: 31. Januar 2022).

Die Höhe der Vergütungen von Ärzten im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung ist durch § 6 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) geregelt worden. Vergütet wird nicht nur die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung, sondern auch u. a. die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikates, sofern die Impfung zuvor beispielsweise in einem Impfzentrum oder bei einer Impfaktion vorgenommen wurde. Ob die (nachträgliche) Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate durch Ärzte als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, die bei Gemeinschaftspraxen zu einer gewerblichen Infektion führt, stellt das BMF in den FAQ „Corona“ wie folgt klar:

  • Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit i. S. von § 15 EStG dar.
  • Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist eine andere Dokumentationsform über durchgeführte Covid-19-Impfungen. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt. 
  • Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. ein Impfzentrum) vorgenommen wurde. 
  • Bei Gemeinschaftspraxen führt das Ausstellen von Impfzertifikaten dementsprechend nicht zu einer gewerblichen Abfärbung i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

Die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte – sowohl PCR-, als auch Antigen-Tests – stellt keine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG dar. Die Fachrichtung der durchführenden Ärzte sowie die Mithilfe anderer medizinischer Personen spiele dabei ebenfalls keine Rolle, solange die Ärztin oder der Arzt weiterhin auch bei der Durchführung von Corona-Tests leitend und eigenverantwortlich tätig sei.

* Eine gewerbliche Infektion oder Abfärbung im Steuerrecht droht immer dann, wenn eine Personengesellschaft im selben Wirtschaftsjahr teils gewerblich und teils nicht-gewerblich auftritt.

Quelle: BMF, „Corona“ (Steuern), VI. 4. S. 10 f., Stand: 31.01.2022; OFD Frankfurt a. M., Rundverfügung vom 26.10.2021 – S 2245 A – 018 – St 214

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