02. Mai 2022
Anfang 2021 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) geregelt, dass für Computerhard- und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann, so dass für diese Wirtschaftsgüter seither de facto eine sofortige Abschreibung möglich ist. Bisher galt, dass Computer über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden müssen.
In einem neuen Schreiben hat das BMF seine Aussagen zur Sofortabschreibung nun wie folgt präzisiert:
Die Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirtschaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen dürfen auch für Wirtschaftsgüter angewendet werden, die vor 2021 angeschafft worden sind und für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Quelle: BMF, Schreiben v. 22.02.2022, V C 3 - S 2190/21/10002 :025
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