02. Mai 2022
Die Grundsteuerreform, wenngleich sie erst 2025 in Kraft tritt, fordert Eigentümer bereits in diesem Jahr: Zwischen dem 01.07. und dem 31.10.2022 muss eine gesonderte Grundsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Es ist zu erwarten, dass die Finanzämter in Kürze Briefe mit der Aufforderung zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ verschicken.
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Die Erklärung muss zwingend elektronisch per ELSTER abgegeben werden. Das wird dabei abgefragt:
Mittels
der Angaben aus der Grundsteuererklärung wird von den Finanzämtern ein
sogenannter Grundsteuerwert berechnet. Hierbei werden in Zukunft –
anstatt des alten Einheitswerts – der Bodenrichtwert und eine
statistisch ermittelte Nettokaltmiete zugrunde gelegt. Diese neue
Rechengröße wird anschließend mit einer gesetzlich festgeschriebenen
Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten.
Erhalten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den
Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, ist erst einmal noch
nichts zu zahlen, diese Mitteilungen dienen nur der Information. Die
Gemeinden wenden auf den Betrag ihren individuellen Hebesatz an und
berechnen so die Grundsteuer.
Die einzelnen Eigentümer werden erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für sie persönlich bedeutet, denn erst dann werden die neuen Grundsteuerbescheide durch die jeweilige Gemeinde oder Stadt mit der Zahlungsaufforderung verschickt.
Der Bund hatte im Jahr 2019 ein zentrales Modell zur Neuberechnung bei der Grundsteuer vorgelegt, den Bundesländern war es aber gestattet, hiervon abzuweichen. Die Mehrheit der Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) haben das Berechnungsmodell des Bundes vollständig übernommen. Sachsen und das Saarland weichen nur geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab. Von der Öffnungsklausel haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht. Hier wird nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr gefragt.