08. Nov 2022
Aufgesatteltes Studium ist Zweitausbildung.
Wenn volljährige Kinder bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, können sie während einer anschließenden Zweitausbildung nur noch dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung).
Zu den Familienangehörigen zählen nach der Rechtsprechung Ehegatten, Verlobte, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern und andere Verwandte, auch geschiedene Ehepartner und Verschwägerte. Das im Rahmen der familiären Mitarbeit gezahlte Entgelt gilt nicht als Arbeitslohn und unterliegt nicht der Lohnsteuer, anders als bei einem echten Arbeitsverhältnis.
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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass demnach kein Kindergeldanspruch mehr besteht, wenn ein Kind nach einem
abgeschlossenen dualen Studium mit mehr als 20 Wochenstunden arbeitet und währenddessen berufsbegleitend einem aufgesattelten Studium nachgeht. Für eine mögliche Verklammerung von Erst- und Zweitstudium zu einer einheitlichen Erstausbildung spricht, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungsgängen besteht. Eine weitere Voraussetzung für eine Verklammerung
ist, dass das Ausbildungselement im zweiten Ausbildungsabschnitt die Haupttätigkeit des Kindes bildet und nicht hinter der Erwerbstätigkeit zurücktritt.
Quelle: BFH, Urt. v. 07.04.2022 – III R 22/21