Selten begleiten beide Elternteile ihr Kind in die Sprechstunde – ein Dilemma für Ärzte: Müssen beide Elternteile ärztlichen Maßnahmen zustimmen? Und was, wenn eine sinnvolle oder dringende Behandlung abgelehnt wird? Ärzte müssen in dem Fall das Arzt-Eltern-Kind-Verhältnis korrekt gestalten.
Auch wenn im Praxisalltag die Zeit für rechtliche Fragen fehlt, grundsätzlich ist bei der Behandlung Minderjähriger in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht, auch immer die Einwilligung Beider – ob (unverheiratet) zusammenlebend oder (geschieden) getrenntlebend – erforderlich, denn: Jede indizierte und lege artis durchgeführte Heilbehandlung stellt aus rechtlicher Sicht einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Weshalb eine Einwilligung zwingend erforderlich ist (§ 630d BGB).
Die Strafbarkeit entfällt, sobald der Patient wirksam in
die Heilbehandlung eingewilligt hat. Wirksam einwilligen kann dieser, bzw. sein
gesetzlicher Vertreter nur, wenn er vorher korrekt aufgeklärt wurde. Ärzte
dürfen nicht davon ausgehen, dass derjenige Elternteil ein
Alleinentscheidungsrecht hat, der das Kind in die Sprechstunde begleitet, oder
derjenige, bei dem sich das Kind die meiste Zeit aufhält.
Die Einwilligung beider Elternteile bei einem simplen
Rachenabstrich einzuholen, wäre für die Ärztin oder den Arzt sehr umständlich
und nicht zweckdienlich. Das hat auch die Rechtsprechung erkannt: Der
Bundesgerichtshof hat daher zur Frage, wer im Einzelfall von einer wirksamen
Bevollmächtigung eines Elternteils durch den anderen auszugehen ist, die
sogenannte Dreistufentheorie (28.06.1988, Az. VI ZR 288/87) entwickelt:
I. Leichte Eingriffe
Bei Routinefällen können Ärzte davon ausgehen, dass der
mit dem Kind erschienene Elternteil vom anderen dazu ermächtigt wurde, in die
Behandlung einzuwilligen, solange der Ärztin oder dem Arzt nichts anderes
bekannt ist. Er muss nicht explizit rückfragen, sondern darf darauf vertrauen.
Leichte Fälle sind: normale Kinderkrankheiten, unproblematische Medikamentengaben,
sogar von der STIKO empfohlene Impfungen gelten als Routineuntersuchung.
II. Mittlere Eingriffe
Setzt die Behandlung ein ausführliches Beratungsgespräch voraus,
ist auch die Ermächtigung des nicht anwesenden Elternteils erforderlich. Ärzte
haben in dem Fall eine Fragepflicht und müssen sich erkundigen, ob und
inwieweit der mit dem Kind erschienene Elternteil ohne den abwesenden entscheidungsbefugt
ist. Kann die Ärztin oder der Arzt auf die Aussage des Anwesenden vertrauen,
müssen keine weiteren Nachfragen erfolgen. Ist allerdings bekannt, dass beide Elternteile
uneinig über die medizinischen Maßnahmen sind, darf er nicht auf eine Bevollmächtigung
des Anwesenden durch den abwesenden Elternteil vertrauen. Ärztliche Eingriffe
müssen daher noch einmal mit dem Partner besprochen werden. Wichtig ist, dass
Ärzte bei mittelschweren Eingriffen das Einverständnis des abwesenden
Elternteils genauso in der Patientenakte dokumentieren, wie es der anwesende Elternteil
schildert.
III. Schwere Eingriffe
Bei schweren und risikoreichen Eingriffen wie
beispielsweise einer Herzoperation, muss Ärzten die Einwilligung beider
Elternteile vorliegen. Praktisch bedeutet das, dass beide Elternteile zum Aufklärungsgespräch
erscheinen müssen. Sollte das Erscheinen eines Elternteils nicht möglich sein, muss
der Abwesende der Ärztin oder dem Arzt zumindest telefonisch bestätigen, dass
der anwesende Elternteil entscheidungsbefugt ist, bzw. er mit der Behandlung
einverstanden ist. Eine telefonische Einwilligung ist nur möglich, wenn vorher eine
umfassende Aufklärung über die medizinische Behandlung stattgefunden hat. Die
Dokumentation in der Patientenakte ist auch hier zwingend erforderlich, gerade,
wenn eine schriftliche Einverständniserklärung bei einem der Elternteile aufgrund
von Abwesenheit nicht möglich ist.
Wenn Ärzte sich im Wissen um die Frage, wer bei Minderjährigen in die Behandlung einwilligen darf, korrekt verhalten, genießen sie meist das uneingeschränkte Vertrauen der Eltern und der minderjährigen Patienten. Doch wie verhält man sich als Arzt im Sinne des Patienten, wenn Eltern eine notwendige Behandlung ablehnen? Handelt es sich um eine akute Lebensbedrohung, muss die Ärztin oder der Arzt zur Rettung des Kindes auch gegen den Willen der Eltern die erforderliche Behandlung durchführen und kann sich auf einen übergesetzlichen Notstand berufen. Bleibt noch Zeit, muss er zuvor telefonisch einen Eilbeschluss des Richters am Vormundschaftsgericht erwirken.
Letzteres sollte allerdings der letzte Ausweg sein. Das Vormundschaftsgericht ist das Amtsgericht am Wohnsitz der Eltern und kann die elterliche Sorge einschränken, wenn keine Einigung bezüglich einer notwendigen Therapie besteht und dem Kind ein Schaden droht. Das Gericht entscheidet dann auch gegen den Willen der Eltern zugunsten der Therapie. Die Ärztin oder der Arzt darf die notwendigen Maßnahmen auch ohne elterliche Zustimmung durchführen. Dies gilt bei vital bedrohlichen Erkrankungen oder wenn dem Kind irreversible Schäden drohen. Kann ein Eingriff aufgeschoben werden, darf die Ärztin oder der Arzt das Kind nicht ohne die elterliche Zustimmung behandeln, sondern muss dafür sorgen, dass der Behandlungsplan mit den elterlichen Vorstellungen übereinstimmt oder diese ihre Zustimmung für den Behandlungsplan der Ärztin oder des Arztes geben.
Diese Umstände zeigen einmal mehr auf, wie wichtig ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arzt, Eltern und Kind ist.
Vorschau Teil II: Spezialfall Jugendliche – Vertrauen und Schweigepflicht vs. Sorgerecht der Eltern.
Quelle: meditaxa Redaktion