06. Mai 2020
Die Kommunikation über „neue Medien“ schließt nicht automatisch die Kommunikation zwischen Patienten und Ärzten aus – Telefonate, E-Mails, WhatsApp – alles nicht ganz so „neu“ und dennoch zu neu für die in die Jahre gekommene GOÄ. Wie können Ärzte die moderne Kommunikation mit ihren Patienten sicher abrechnen?
Nummer
1 und 3 GOÄ lassen vorerst keinen Zweifel bei der Abrechnung aufkommen:
In ihren Leistungstexten ist jeweils „auch mittels Fernsprecher“
(Telefon, Handy und Smartphone) ausdrücklich erwähnt.
Nummer
2 GOÄ verhält sich ähnlich, hier dürfte zum Beispiel auch die MFA
ärztliche Anweisungen und Befunde übermitteln. GOÄ 2 darf „anlässlich
einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren
berechnet werden“. Da im Regelfall ihr Wert nicht 3,15 Euro übersteigt,
sollte diese Leistung nur abgerechnet werden, wenn periodisch
wiederkehrende Laborbefunde durch die MFA übermittelt werden. Eine
telefonische Beratung durch Ärzte, berechenbar nach Nummer 1 GOÄ, ist
mit durchschnittlich 10,72 Euro besser bewertet und ist mit Fokus auf
die Patientenbindung eher zu empfehlen.
GOÄ-Nummer 4 darf einmal im
selben Behandlungsfall abgerechnet werden, wenn Ärzte wegen einer
Patientin oder einem Patienten nähere Auskünfte aus dem Familienkreis
oder dem Pflegepersonal benötigen und Anweisungen erteilen. Dies
geschieht meistens telefonisch und fällt in Zusammenhang mit der
Behandlung der Patienten unter „Unterweisung und Führung der
Bezugsperson/en“. Das ärztliche Konsil nach Nummer 60 GOÄ findet häufig
telefonisch oder per E-Mail statt. Zu beachten ist dabei, dass
mindestens einer der Konsiliarii zuvor unmittelbaren Kontakt mit der
Patientin oder dem Patienten hatte. Konsilien mit mehreren Kollegen
unterschiedlicher Fachgebiete müssen mit Uhrzeiten in der Patientenakte
dokumentiert werden. Dafür dürfen die behandelnden Ärzte jeweils Nummer
60 GOÄ berechnen. Wird der Patient bei unterschiedlichen Fachgruppen
behandelt, kann pro Konsil einmal Nummer 60 von jedem teilnehmenden Arzt
berechnet werden.
Die AU per WhatsApp beispielsweise wirft in dem
Fall die Frage auf, was Ärzte genau in Rechnung stellen können. Erfolgt
vor Ausstellung der AU per App keine telefonische Beratung, bei der sich
Ärzte von den Beschwerden ihrer Patienten von der AU überzeugen können,
wird sich die AU per App vermutlich nicht durchsetzen. Aber ganz gleich
wie eine AU entsteht – mindestens Nummer 1 und Nummer 70 GOÄ können
abgerechnet werden. Verschickt man die AU mit der Post, darf das Porto
von mindestens 80 Cent nicht vergessen werden.
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Beratung
per E-Mail oder Chat gehört in einigen Praxen bereits zur Normalität –
gerade in Zeiten der Corona-Pandemie ist diese Möglichkeit des
Patientengesprächs eine gute Alternative zum persönlichen
Beratungsgespräch in der Praxis. Findet kein Beratungsgespräch im
Austausch via E-Mail oder Chat statt (im Sinn von Frage-und-Antwort),
erweist es sich dennoch als praktikabel, diesen Austausch mit Nummer 1
abzurechnen. Jede selbstständige Inanspruchnahme sollte für eine
korrekte Liquidation von den Ärzten mit Uhrzeiten dokumentiert werden.
Dauert die gemeinsame Sitzung am PC während des Arzt-Patientengesprächs
länger als 10 Minuten, kann sogar die Abrechnung einer Nummer 3
gerechtfertigt sein.
Fazit: Auch für Telefon-, E-Mail- und
Chatberatungen gilt der Rahmen der GOÄ, dabei sind Zeitaufwand,
Schwierigkeitsgrad und die Umstände bei der Ausführung zu bedenken, um
das Honorar ggf. über dem 2,3-fachen Satz ansetzen zu können.
Quelle: meditaxa Redaktion