10. Mai 2021
Schnell noch eine E-Mail geschrieben, zu schnell geklickt, versendet… fehlender Anhang, falscher Betreff, falscher Empfänger.
Das ist peinlich und bestimmt schon jedem einmal passiert. In der Regel bleibt es dabei, dass der betroffene Versender nur peinlich berührt ist, außer Dritte erhalten Informationen über einen Bewerber.
Das ist nicht nur peinlich, sondern kann auch nach DSGVO auch teuer werden.
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Jacob Lund
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Im konkreten Fall hatte sich ein Bewerber über das Portal Xing bei einem
Unternehmen beworben. Das Unternehmen hatte Interesse und wollte dem
Bewerber antworten – keinen Smalltalk, es handelte sich bereits um
stellenrelevante Details – doch die E-Mail ging versehentlich an den
falschen Empfänger. Nachdem der Fehler bemerkt wurde, wurde die E-Mail
einfach noch einmal an den richtigen Bewerber verschickt, ohne diesen
über die vorherige Fehlleitung zu informieren. Der Bewerber hatte die
E-Mail und die Information über die falsche „Zustellung“ bereits von
einem anderen Nutzer erhalten und war – natürlich – nicht über den
Fehler erfreut. In der Hoffnung auf die Stelle bei dem Unternehmen ließ
er die Angelegenheit vorerst auf sich beruhen. Nachdem die Bewerbung
scheiterte, erkundigte er sich über die fehlgeleitete Mail und wurde
erst auf diese Anfrage hin darüber informiert. Daraufhin machte er vor
Gericht wegen Verstoßes gegen die DSGVO einen Schadensersatzanspruch in
Höhe von 2.500 Euro geltend.
Das Landgericht Darmstadt gab der
Klage zum Teil statt – durch die Weiterleitung der Nachricht an Dritte
habe der Bewerber die Kontrolle darüber verloren, wer Kenntnis von
seiner Bewerbung erhielt, so das Urteil. Es wären ihm erhebliche
Nachteile entstanden, wenn etwa der damalige Arbeitgeber davon erfahren
hätte.
Ob dem Kläger nun ein tatsächlicher oder nur potentieller Schaden entstanden ist, ist nicht maßgeblich für das Urteil. Die Möglichkeit eines bestehenden Risikos für persönliche Rechte und Freiheiten Betroffener ist in solch einem Fall ausschlaggebend. Denn über eine Datenschutzverletzung muss die betroffene Person unmittelbar nach Kenntnis von dem Verstoß vom Verantwortlichen unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden, informiert werden, sofern dadurch ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen entstanden ist.
Wie geht man verantwortungsvoll mit Bewerbungsunterlagen um?
meditaxa Redaktion | Quelle: LG Darmstadt, Urteil vom 26.05.2020, Az. 13 O 244/19