10. Mai 2021
Wird ein Facharzt (hier ein Augenarzt) von einem anderen Arzt konsiliarisch hinzugezogen, bleibt der ursprüngliche Behandler für die Gesamtbehandlung verantwortlich. Der Konsiliararzt haftet nicht dafür, dass der behandelnde Arzt seine Empfehlungen nicht oder verspätet umsetzt. Die Organisations- und Koordinationsverantwortung bleibt beim überweisenden Arzt.
Ein Konsiliararzt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei ausbleibender weiterer Anforderung eigenständig zum Patienten Kontakt aufzunehmen, um den Behandlungsverlauf zu überprüfen. Er darf sich darauf verlassen, dass der überweisende Arzt seinen Empfehlungen folgt. Einer Rückfrage bedarf es regelmäßig nicht. Der Konsiliararzt muss auch keinen „Fristenkalender“ führen.
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2020 – I-26 U 131/19
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