COVID-19: Kein Anspruch auf freie Impfstoff-Wahl

16. Aug 2021

Das VG Aachen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass kein Anspruch darauf besteht, nur mit dem Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer gegen das Coronavirus geimpft zu werden. Nach der Empfehlung der STIKO vom 01.04.2021 war der Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca aufgrund eines erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse im Regelfall nur noch für Personen im Alter von über 60 Jahren zu verwenden. Für sie war prioritär eine Impfung mit diesem Vakzin vorgesehen. Gegen diese prioritäre Zuweisung hatte sich der 61-jährige Antragsteller gewandt und begehrt, allein mit dem Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer geimpft zu werden. Die Kammer hat dieses Begehren abgelehnt und ausgeführt, für Impfberechtigte ergebe sich nach der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Bewertung weder aus der Corona-Impfverordnung noch aus den Grundrechten ein Wahlrecht, mit einem bestimmten Impfstoff gegen das Coronavirus geimpft zu werden. Die CoronaImpfV bestimme allein den Kreis der Impfberechtigten und die Impfreihenfolge, treffe jedoch keine Regelungen bezüglich des zu verwendenden Impfstoffs. Angesichts der Impfstoffknappheit sei im Übrigen nicht zu beanstanden, dass das zuständige Ministerium bestimmten Altersgruppen konkrete Impfstoffe zuteile. Dass in seinem Fall medizinische Gründe gegen eine Verwendung des Impfstoffs von AstraZeneca sprechen, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Auch aus dem Recht auf Gleichbehandlung ließ sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Die Ungleichbehandlung gegenüber Impfberechtigten im Alter von unter 60 Jahren sei vielmehr insbesondere wegen des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse in dieser Altersgruppe gerechtfertigt gewesen, so das Gericht. Erkenntnisse darüber, dass in der Altersgruppe des Antragstellers Thrombosen mit einer ähnlichen Häufigkeit aufgetreten sind, lagen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Quelle: VG Aachen, Urteil vom 21.04.2021, Az. 7 L 243/21

Foto: © Freepik

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