16. Aug 2021
Ein Rundschreiben einer Apotheke an die Bewohner eines Seniorenheims, das durch seine Formulierungen den Bewohnern den Eindruck vermittelt, ihnen entstünden beträchtliche Nachteile, wenn sie ihren Apothekenbedarf nicht in der werbenden Kooperationsapotheke decken, ist wettbewerbswidrig. Ein Hinweis auf die freie Apothekenwahl am Ende des Rundbriefs kann den Druck, den die irreführenden Äußerungen auslösen, nicht aufheben. Die Werbung einer Apotheke mit der Bezeichnung „Notdienst Apotheke Y“ ist irreführend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V .m. § 3 UWG). Die Apotheke nimmt damit ein Alleinstellungsmerkmal in Anspruch, das sie nicht hat. Die Angabe suggeriert, dass es eine Besonderheit der Beklagten sei, regelmäßig am Notdienst beteiligt zu sein. Dies ist unzutreffend, wenn sich alle Apotheken in Y an dem Notdienst beteiligen. Der Verwendung des „Facebook-Like-Buttons“ wohnt eine positive Bewertung inne, auch wenn sie nicht mit einem weiteren Text verbunden ist und mit der Abgabe von „Likes“ keine überprüfbaren Tatsachen verbunden sind. Die Zahl der „Likes“ spiegelt dennoch im allgemeinen Bewusstsein schon eine gewisse Beliebtheit wider, die mittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lässt. Eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter ist unzulässig, wenn dieser Umstand nicht offengelegt wird. Die Ankündigung oder Gewährung von zwei geldwerten „Schloss-Talern“ für die Abgabe eines „Likes“ ist daher irreführend und verstößt gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 UWG. Das Angebot der „Schloss-Taler“ stellt im Übrigen einen geldwerten Vorteil dar.
Quelle: LG Bonn, Urteil vom 04.12.2020 – 14 O 82/19
Foto: © rogerphoto / AdobeStock