09. Nov 2021
Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer anweisen, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) am Arbeitsplatz zu tragen. Ein ärztliches Attest kann von dieser Pflicht befreien. Eine angestellte Logopädin verweigerte das Tragen eines MNS unter Vorlage mehrerer Atteste. Ihr Arzt bestätigte, dass das Tragen eines MNS für sie unzumutbar war. Die Arbeitgeberin bot ihr daraufhin verschiedene Masken und zusätzliche Arbeitspausen an, bevor sie das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigte.
Die Kündigung hatte vor Gericht Bestand. Allein die Angabe, dass die Betroffene aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei, genüge nicht als Grundlage, um dem Arbeitgeber eine Entscheidung bezüglich der Maskenpflicht-Befreiung ermöglichen. Der Inhalt eines Attests müsse erlauben, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung aufgrund konkreter Angaben nachvollziehbar prüfen zu können. Aus dem Attest müsse sich ergeben, welche Beeinträchtigungen beim Tragen eines MNS konkret zu erwarten seien und warum. Außerdem müsse die Entscheidungsgrundlage des attestierenden Arztes deutlich werden.
Nach Auffassung des ArbG Cottbus obliegt die Beurteilung, ob eine Befreiung von der Maskenpflicht erfolgen kann, also dem Arbeitgeber und nicht – wie im Falle einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – dem behandelnden Arzt. Die Anforderungen an den Inhalt eines ärztlichen Attests über die Befreiung vom Tragen eines MNS fallen dem Urteil zufolge hoch aus.
Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 17.06.2021 – 11 Ca 10390/20