09. Nov 2021
Hat ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer freiwillig eine Corona-Prämie gezahlt, kann er diese nicht zurückfordern. Auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer zeitnah zur Auszahlung der Prämie kündigt und für diesen Fall eine Rückzahlungsklausel vereinbart worden ist.
Der Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis, nachdem ihm zuvor eine Corona-Prämie vom Arbeitgeber gezahlt wurde. Die arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel sah vor, dass die Corona-Prämie vollständig zurückzuzahlen sei, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zwölf Monate nach Erhalt der Prämie aus eigenen Gründen kündige. Das Gericht entschied, die Rückzahlungsklausel sei aus zwei Gründen unwirksam:
meditaxa Redaktion | Quelle: ArbG Oldenburg, Urteil vom 15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21; BAG, Urteil vom 21.05.2003, Az. 10 AZR 390/02