eAU: Voraussetzungen und neue Übergangsregelung

09. Nov 2021

Am 01.10.2021 wurde  die elektronische  Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt: Ärzte sollen Krankschreibungen zukünftig digital an die Krankenkassen übermitteln.

Für Praxen, die bis dahin noch nicht über die nötigen technischen Voraussetzungen verfügen, hat die KBV mit dem GKV-Spitzenverband eine Übergangsregelung vereinbart: Bis zum 31.12.2021 ist übergangsweise das alte Verfahren anwendbar und die Nutzung des „gelben Scheins“ (Muster 1)  noch möglich.

Für die digitale AU-Übermittlung an die Kassen benötigen Ärzte einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) mit mindestens einem TI-Konnektor-Update der Stufe PTV3  (E-Health-Konnektor). Um die sog. Komfortsignatur für bis zu 250 Dokumente nutzen zu können, empfiehlt die KBV  allerdings einen PTV4+-Konnektor. Außerdem ist ein Update der Praxis-Software erforderlich – und vorab die Einrichtung des Kommunikationsdienstes KIM.

Für die elektronische Signatur der AU-Bescheinigungen wird ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten  Generation benötigt. Ärzte, die mit dem oben genannten Stichtag noch keinen eHBA haben, können übergangsweise die
SMC-B-Karte zum Unterschreiben nutzen. Im Gegensatz zur elek­tronischen Patientenakte ist die eAU nicht sanktionsbehaftet.

Ab dem 01.10.2021 erfolgt der Austausch der AU-Daten mit den Krankenkassen digital. Ihren Patienten händigen Haus- und Fachärzte aber auch über den 01.10.2021 hinaus Papierausdrucke für die Patienten selbst und für deren Arbeitgeber aus. Der ab 01.07.2022 verpflichtende digitale Versand an den Arbeitgeber erfolgt hingegen nicht durch die Arztpraxis. Der Arbeitgeber fragt die AU-Daten digital bei der Kranken­kasse an und bekommt sie von dieser im Anschluss übermittelt.  Patienten erhalten von ihren Ärzten nur noch einen Ausdruck der AU für ihre eigenen Unterlagen.     

meditaxa Redaktion
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