25.08.2023
Die Bilanz ist die Darstellung der Vermögenswerte – der Aktiva – einerseits und die Darstellung der Finanzierung – der Passiva – andererseits. Aktiva sind solche Vermögensformen, die ein Unternehmen „aktiv“ einsetzen kann, unabhängig davon, ob diese selbst finanziert wurden oder nicht. Vereinfacht gesagt: Die Aktivseite drückt aus, welches Vermögen vorhanden ist. Die Passivseite zeigt, wie dieses Vermögen finanziert wurde, also die Herkunft des Kapitals; entweder durch eigenes Vermögen (Eigenkapital) oder durch Schulden (Verbindlichkeiten).
Die Bilanz ist die Gegenüberstellung der
Vermögensgegenstände und der Kapitalgegenstände eines Unternehmens zu
einem bestimmten Stichtag. Neben der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist die Bilanz Hauptbestandteil eines Jahresabschlusses.
Sie bildet die buchhalterische Übersicht über alle
Vermögensbestandteile eines Unternehmens sowie über die Herkunft des
Kapitals.
Die Basis bildet das Inventar (= die Vermögensgegenstände, Schulden und das Reinvermögen).
Doppelte Buchführung: Aktiva und Passiva
Die Bilanz enthält im Gegensatz zum Inventar nur die Wertangaben in
der jeweiligen Währung und keine Mengenangaben. Um dem System der
doppelten Buchführung zu entsprechen, ist die Bilanz aufgeteilt in
AKTIVA (= Vermögensgegenstände/Mittelverwendung) und PASSIVA
(=Eigenkapital und Fremdkapital/Mittelherkunft).
Dabei gilt immer, dass der Wert der AKTIV-Seite dem Wert der PASSIV-Seite entspricht.
Die Summe der AKTIV-Seite wird Bilanzsumme genannt. Sie entspricht in
einer korrekt aufgestellten Berechnung exakt der Summe der PASSIV-Seite.
Die Struktur der Bilanz ist in § 266 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vorgegeben.
Wann wird eine Bilanz erstellt?
Die Regeln zur Erstellung der Bilanz legt das Handelsgesetzbuch (HGB)
fest. Ob die Erstellung einer Bilanz verpflichtend ist, hängt davon ab,
wie hoch der Umsatz und der Gewinn sind und ob das Unternehmen in das
Handelsregister eingetragen ist. Für Kleingewerbetreibende reicht
bereits eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus. Liegt der Gewinn
unterhalb von 17.500 Euro, ist selbst diese nicht erforderlich.
Freiberufler/Freelancer sind ebenfalls nicht zur Bilanzierung verpflichtet.
Bei Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist jeder Kaufmann oder jedes Unternehmen dazu verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz zu Beginn des Wirtschaftsjahres zu erstellen. Außerdem ist nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Schlussbilanz aufzustellen. Diese ist auch Bestandteil des Jahresabschlusses und ist vom Geschäftsführer zu unterschreiben.
Alle Unternehmen, die zur Buchführung verpflichtet sind, müssen ihre Bilanz mit dem Jahresabschluss veröffentlichen. Im elektronischen Bundesanzeiger oder dem elektronischen Unternehmensregister ist es möglich, die Jahresabschlüsse von verschiedenen Unternehmen einzusehen. Dadurch hat jeder die Möglichkeit, Unternehmen anhand ihrer finanziellen Lage miteinander zu vergleichen. Besonders für Kunden oder Kreditgeber ist dies vorteilhaft, um herauszufinden, ob sich eine Zusammenarbeit lohnt.
Funktionen der Bilanz
Die Aufstellung bietet für das Unternehmen und für mit dem Unternehmen verbundene Parteien drei verschiedene Funktionen:
Dokumentationsfunktion:
Die Aufstellung stellt das vorhandene Vermögen und Kapital des
Unternehmens dar (allerdings ohne die stillen Reserven). Durch das
Festhalten des Vermögens wird dieses zu einem handels- und
steuerrechtlich erheblichen Nachweis über die vom Unternehmen getätigten
Geschäfte – sie werden so nachprüfbar. Die Aufstellung stellt also den
formellen Abschluss der Buchführung dar.
Gewinnermittlungsfunktion:
Um den Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres zu ermitteln, wird das Eigenkapital zu Beginn des Geschäftsjahres mit dem Eigenkapital
am Ende des Geschäftsjahres verglichen. Die Differenz – bereinigt um
Einlagen bzw. Entnahmen – zeigt dann die Höhe des Gewinns bzw. des
Verlusts im entsprechenden Geschäftsjahr. Wie der jeweilige Gewinn bzw.
Verlust genau zustande gekommen ist, ist in der Gewinn- und
Verlustrechnung (GuV) genauer erkennbar.
Informationsfunktion:
Die Informationsfunktion
der Aufstellung dient einerseits als Selbstinformation und andererseits
als Drittinformation. Ziel der Selbstinformation ist es, dem Kaufmann
konkrete Hinweise zum Erfolg seiner Unternehmensführung zu geben. Für
interessierte Dritte (insbesondere Banken, Investoren,
Aufsichtsbehörden, Finanzamt, Arbeitnehmer, …) bietet die Bilanz diesen
Interessenten konkrete Informationen zum Erfolg des Unternehmens und
damit verbunden eine Entscheidungsgrundlage für den künftigen Umgang mit
dem Unternehmen.
Bei jeder Aufstellung gibt es Gestaltungsspielraum durch verschiedene rechtliche Vorgaben. Eine „perfekte“ Bilanz gibt es nicht, keine Aufstellung wird alle drei Funktionen perfekt erfüllen. Die Bilanz ist also kein absolutes Maß zum Beurteilen eines Unternehmens.