18.11.2024
Muss der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung an seinem Beschäftigungsort unterhalten, so liegt doppelte Haushaltsführung vor.
Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung (z.B. Miete, Einrichtung, Fahrtkosten) können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.