Geringfügigkeitsgrenze

09.09.2024

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sogenannter Minijob) liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.


Anhand der Geringfügigkeitsgrenze können Sie beurteilen, ob es sich bei einer Beschäftigung um einen Minijob handelt oder nicht.

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit 01. Januar 2024 bei 538 Euro im Monat.
Ab 01.01.2025 sind es dann 556 Euro (556-Euro-Job). Die Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV erfolgte am 07.12.2023 im Bundesanzeiger.

Das einmalige monatliche Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist in den meisten Fällen kein Problem, da das Gehalt pro Jahr betrachtet wird. Erst wenn man über 6240 Euro im Jahr verdient, müssen Arbeitgeber reagieren. Sobald eine "erhebliche" Überschreitung vorliegt, muss die Kranken- und Pensionsversicherung nachbezahlt werden. Betroffene Arbeitnehmer sind dann unfall-, kranken- und pensionsversichert. Die Sozialversicherung meldet sich automatisch.

Selbstständige dürfen neben ihrer Hauptbeschäftigung Minijobs ausüben – auch mehrere. Welcher Minijob dabei der zuerst aufgenommene war und welche Jobs zusätzlich angenommen wurden, ist hierbei unerheblich.