15.04.2024
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bildet neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Berufsordnungen den rechtlichen Rahmen für Werbung im deutschen Gesundheitswesen. Es gilt für die Hersteller und Anbieter von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie die Leistungserbringer, u. a. Krankenhäuser, Apotheken und – in eingeschränktem Umfang – Ärzte.
Das HWG soll in erster Linie Gefahren begegnen, die
der Gesundheit des Einzelnen und den Gesundheitsinteressen der
Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedikation unabhängig davon
drohen, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten. Die Werbeverbote des
HWG sollen verhindern, dass kranke Menschen durch
eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen beim
Arzneimittelgebrauch verleitet werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 HWG findet das Gesetz Anwendung auf Werbung für
Der Begriff der Werbung ist im HWG weit gefasst. Er umfasst alle produkt- oder leistungsbezogenen Aussagen, die darauf angelegt sind, den Absatz des beworbenen Arzneimittels zu fördern. Die Nennung eines bestimmten Arzneimittelnamens stellt sich regelmäßig als eine für die Absatzförderung des Mittels geeignete Maßnahme dar und wird vom Verkehr als eine dieser Förderung auch dienende Maßnahme verstanden. Für die Anwendung der Vorschriften des HWG reicht es nach dessen Schutzzweck aus, dass die betreffende Maßnahme neben anderen Zwecken auch auf den Absatz eines oder mehrerer bestimmter Arzneimittel gerichtet ist.
§ 4 HWG verpflichtet dazu, bei der Werbung für ein Arzneimittel die in § 4 Abs. 1 HWG aufgeführten Pflichtangaben zu machen. An ihre Stelle tritt bei der Werbung außerhalb der Fachkreise die Pflicht zu der Angabe "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.". Die Formulierung ersetzte mit Wirkung zum 27. Dezember 2023 die bis dahin geltende Fassung „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“ und soll gleichstellungspolitischen Aspekten Rechnung tragen.
Auch im Übrigen unterscheidet das HWG grundsätzlich zwischen einer Werbung für die in § 1 HWG genannten Produkte und Behandlungen gegenüber Fachkreisen, die in § 2 HWG definiert werden, und gegenüber Laien. Irreführende Werbung oder Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel ist generell verboten.
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf außerhalb von Fachkreisen nicht geworben werden. § 11 HWG enthält darüber hinaus einen Katalog von Werbeaussagen, -inhalten und -maßnahmen, die in der Werbung mit Arzneimitteln außerhalb der Fachkreise generell untersagt sind. Dazu gehört z. B.
Im Jahr 2012 erfuhr das HWG hinsichtlich dieses Kataloges einige wesentliche Neuerungen. Dabei wurden Vorher-Nachher-Darstellungen und Krankengeschichten mit der Maßgabe erlaubt, dass sie nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sein dürfen. Außerdem wurden die folgenden, Verbote aufgehoben:
Eine weitere wichtige Bestimmung enthält § 7 HWG, der Zuwendungen und sonstige Werbegaben zu Zwecken der Arzneimittelwerbung untersagt, soweit von sehr eng umgrenzten Ausnahmen abgesehen wird. Eine Ausnahme ist die Abgabe von Zuwendungen und sonstige Werbegaben, soweit es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Die Grenze der Geringwertigkeit wird aber bereits bei einem Wert von über 1 Euro überschritten.
Nach § 12 HWG wird die Werbung für Behandlungen verboten, die sich auf die Linderung bzw. Beseitigung von bestimmten Krankheiten bei Menschen (Anlage Abschnitt A, z. B. nach IfSG meldepflichtige Krankheiten, Krebserkrankungen usw.) oder Tieren (Anlage Abschnitt B, z. B. Krankheiten gemäß TierSAnzV und TierKrMeldeV, Krebserkrankungen, Koliken bei Pferden und Rindern usw.) beziehen.
In § 14 HWG findet sich eine Strafvorschrift, die die irreführende Werbung nach § 3 HWG unter Strafe stellt. Das HWG ist damit Teil des Nebenstrafrechts. Alle übrigen Verletzungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Zum Nachlesen beim Bundesjustizministerium