Künstlersozialabgabe

05.03.2024

Die Künstlersozialversicherung ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten. Ähnlich wie ein Arbeitnehmer zahlen die Versicherten etwa die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte besteht aus der sogenannten Künstlersozialabgabe. Sie wird zum Teil (30 Prozent) von Unternehmen gezahlt, die Aufträge an diese Berufsgruppen vergeben, und zum Teil (20 Prozent) vom Bund bezuschusst. Die rechtliche Grundlage der Künstlersozialkasse bildet das Künstlersozialversicherungsgesetz (kurz: KSVG).


Für die Künstlersozialkasse gehören zu den Künstlern und Publizisten nicht nur Sänger oder Journalisten, sondern z. B. auch Kreative wie Webdesigner und alle, die Werbung oder Verpackungen gestalten. Auch für Zahlungen an Influencer, die mit selbst erstellten Fotos, Videos, Texten oder ähnlichem für die Produkte eines Unternehmens werben, ist die Künstlersozialabgabe zu leisten.

Wer muss Künstlersozialabgabe zahlen?

  • (Typische) Verwerter: Betriebe, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (Werbeagenturen, Verlage und Kunsthändler).
  • Betriebe, die Werbung für sich selbst machen: Gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz müssen auch Betriebe Künstlersozialabgabe zahlen, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen/eigene Produkte betreiben. Voraussetzung ist, dass sie „nicht nur gelegentlich“ selbstständige Künstler oder Publizisten damit beauftragen.

Zu diesen Betrieben gehören z. B.: verkaufsorientierte Unternehmen, die regelmäßig Werbebroschüren gestalten lassen, Versandunternehmen, die regelmäßig Werbefotografen für die Erstellung von Katalogen beauftragen.

Gelegentlich und abgabefrei ist die Beauftragung nur, wenn die Gesamtsumme aller solcher Ausgaben für Eigenwerbung höchstens 450 Euro im Kalenderjahr beträgt.

Betriebe, die künstlerische/publizistische Leistungen für ihre Unternehmenszwecke nutzen

Abgabepflichtig sind auch Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler vergeben, um die Leistungen für ihre Unternehmenszwecke zu nutzen, z. B. durch Designs für Produktverpackungen, Geschäftsausstattung oder auch für Künstler, die bei betrieblichen Veranstaltungen gebucht werden. „Nicht nur gelegentlich“ bedeutet, dass die Verwerter mehr als 450 Euro im Kalenderjahr für diese Dienstleistungen ausgeben.
Bei Veranstaltungen beispielsweise gibt es zwei Voraussetzungen für die Künstlersozialabgabe: Sie fällt nur an, wenn mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden und das Auftragsvolumen insgesamt mehr als 450 Euro beträgt. Auf Honorare für Künstler, die bei einer Betriebsfeier auftreten, fallen nur Künstlersozialabgaben an, wenn die Betriebsfeier öffentlich und vorrangig zu Werbezwecken stattfindet.

HINWEIS
Die Künstlersozialabgabe fällt nur für Aufträge an Selbstständige an.
Auftragnehmende (freischaffende Gewerbetreibende, Einzelfirmen, GbR) selbst müssen nicht bei der Künstlersozialkasse versichert sein.

Die Künstlersozialabgabe entfällt nur, wenn Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG, etc.) für die künstlerischen/publizistischen Leistungen beauftragt werden. Die dort angestellten Künstler sind über den jeweiligen Betrieb sozialversicherungspflichtig einzustufen. Ihre erbrachte Leistung ist nicht abgabepflichtig.

Was fällt unter die Künstlersozialabgabe und wie hoch ist sie?

Der Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt. Für 2021 und 2022 lag er bei 4,2 Prozent, für 2023 wurde er auf 5,0 Prozent erhöht.
Für das Jahr 2024 bleibt er bei 5,0 Prozent.

Errechnet wird die Künstlersozialabgabe aus allen Entgelten, die an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Dazu gehören auch Auslagen und Nebenkosten wie Telefon- oder Materialkosten, die vergütet werden.

In die Berechnungsgrundlage nicht einbezogen werden die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie die Reisekosten. Auch für nachträgliche Vervielfältigungskosten muss keine Abgabe geleistet werden.

Die Künstlersozialabgabe darf dem Künstler nicht in Rechnung gestellt werden und auch das Entgelt darf nicht entsprechend gekürzt vereinbart werden.

Anmeldung bei der Künstlersozialkasse

Betriebe, die eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen oder regelmäßig künstlerische Aufträge an entsprechende Personen vergeben, erbringen KSK-pflichtige Leistungen, und müssen diese gemäß KSVG unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse anmelden, da sie  der Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse unterliegen.
Das Formular zur Anmeldung bei der Künstlersozialkasse ist für jeden zugänglich: www.künstlersozialkasse.de

Ist der Betrieb angemeldet, stellt die Kasse fest, ob grundsätzlich Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss.Bei einer Abgabepflicht, muss jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Entgeltmeldung an die Künstlersozialkasse abgeben werden. Diese gilt als Bemessungsgrundlage für die KSK-Abgaben. Auf Grundlage dieser Angaben errechnet die Künstlersozialkasse, wie hoch die Abgabe für das vergangene Jahr ist und legt ggf. monatliche Vorauszahlungen fest. Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, muss mit Schätzungen und Bußgeldern rechnen.

HINWEIS

Die Künstlersozialabgabe ist auch Thema von Betriebsprüfungen:

Die Betriebsprüfer der Rentenversicherung prüfen auch die Künstlersozialabgabe. Auch die Künstlersozialkasse selbst kann Betriebsprüfungen durchführen.

Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Künstlersozialabgabe unterliegen bestimmten Anforderungen, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Künstlersozialkasse auf Verlangen vorzulegen.