09.09.2024
Ein Quartalsabschluss oder auch Quartalsbericht gibt Auskunft über die Geschäftsentwicklungen eines Unternehmens in einem festgelegten Zeitraum von drei Monaten.
Er zählt zu
den Zwischenberichten im laufenden Geschäftsjahr. Der vierte
Quartalsabschluss wird in der Regel durch den Jahresabschluss ersetzt.
Quartalsberichte
müssen zumindest eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine
Kapitalflussrechnung sowie einige weitere Angaben zu Geschäftstätigkeit
und Unternehmen enthalten.
Der Zweck eines Quartalsberichts besteht darin ,
Mitarbeitern, Management, Investoren und Finanzanalysten des
Unternehmens durch Überprüfung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit
die finanzielle Lage des Unternehmens zu ermöglichen . Diese
Dokumente geben Einblick in das Budget, den Umsatz, den Gewinn und die
Verluste des Unternehmens über einen bestimmten Zeitraum.
Jedes Unternehmen, das die Pflicht zur Veröffentlichung seiner Geschäftsergebnisse hat,
muss auch regelmäßige Zwischenberichte erstellen. Dabei umfasst auch
die Bilanz, die für den Zwischenbericht erstellt werden muss, einen
entsprechenden Zeitraum. Mit dem Zwischenbericht sollen Investoren einen
für sie notwendigen Einblick in die wirtschaftliche Entwicklung des
betroffenen Unternehmens erhalten, indem sie aktuelle Ergebnisse mit
zeitgleichen Zwischenberichten aus vorangegangenen Kalenderjahren
abgleichen können.
HINWEIS
Von besonderer Bedeutung sind Zwischenberichte für Aktiengesellschaften,
deren Anteile an der Börse gehandelt werden. Denn den Investoren ist
daran gelegen, möglichst zeitnah über die Veränderungsprozessen im
Unternehmen unterrichtet zu werden. Diesem Umstand trägt in Deutschland
auch die Gesetzgebung Rechnung.
§ 37 des Wertpapierhandelsgesetzes sieht für Aktiengesellschaften, die als Inlands-Emittenten auftreten, halbjährliche Zwischenberichte zwingend vor. Die Regel stellt in diesem Zusammenhang jedoch der Quartalsabschluss dar, da dieser aufgrund der rascheren Aufeinanderfolge der einzelnen Berichte ein klareres Bild der Entwicklung liefert.