11.06.2024
Vermögenswirksame Leistungen zählen als Arbeitsentgelt und sind im 5. Vermögensbildungsgesetz geregelt. Sie sollen Arbeitnehmer dabei unterstützen, eigenes Vermögen aufzubauen.
Sowohl der Staat, also auch der Arbeitgeber wirken beim Vermögensaufbau mit, wobei sich die Zahlungen vom Arbeitgeber auf bis zu 40 Euro pro Monat belaufen können.
Anspruch können Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten oder Auszubildende haben. Teilzeitbeschäftigte Personen haben meist nur einen anteiligen Anspruch. Für Arbeitnehmer sind die vermögenswirksamen Leistungen im geltenden Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt. Aber auch ohne eine Regelung kann man die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber darauf ansprechen, um eine Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen zu vereinbaren.
Arbeitnehmer können folgende Anlageformen wählen:
Die Mindestlaufzeit beträgt sieben Jahre. Hiervon zahlen Arbeitgeber sechs Jahre ein. Nach Ablauf der Frist kann man die Anlage auflösen oder selbst (Arbeitnehmer) weiter einzahlen. Bei einem Arbeitgeberwechsel können zukünftige Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen weiterzahlen, sollte dies nicht der Fall sein, können Arbeitnehmer die Zahlungen übernehmen, oder den laufenden Vertrag "beitragsfrei" stellen.
Arbeitgeber können bis zu 480 Euro pro Jahr (=40 Euro monatlich) für ihre Arbeitnehmer auf ein bezeichnetes Sparkonto einzahlen. Wird der Höchstbetrag nicht voll ausgeschöpft, können Arbeitnehmer diesen aufstocken. Der Staat belohnt obendrein noch mit der Arbeitnehmer-Sparzulage.
Die vermögenswirksamen Leistungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig, sodass das eigene Nettoeinkommen geringfügig niedriger ausfällt. Nur wenn die vermögenswirksamen Leistungen als Altersvorsorge gedacht sind, werden die Steuern erst bei der Auszahlung der Rente berechnet. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist aber steuer- und sozialabgabenfrei.
Der Staat unterstützt beim Vermögensaufbau: man erhält zusätzlich die Arbeitnehmer-Sparzulage.
Voraussetzung ist, dass die vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber direkt gezahlt wurden. Bei Tilgung eines Baukredits oder einem Bausparvertrag beträgt die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage 9 % auf 470 Euro, also maximal 43 Euro im Jahr. Bei Fondssparplänen beträgt die Zulage 20 % auf maximal 400 Euro, also höchsten 80 Euro im Jahr. Bei Zusammenveranlagten gelten die doppelten Beträge.
Hierfür muss ein Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage gestellt werden, was im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen kann. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss, kann man den Antrag auch auf einem Vordruck stellen, der z. B. von der Bausparkasse zugesendet wird.
Zu beachten ist, dass der Antrag spätestens innerhalb eines Zeitraums
von vier Jahren nach Ablauf des Sparjahres gestellt werden muss.
Vermögenswirksame Leistungen sollen vorrangig Geringverdienende beim Vermögensaufbau unterstützen, weshalb für die Arbeitnehmer-Sparzulage Einkommensgrenzen zu beachten sind. Für verheiratete Ehepaare gelten jeweils die doppelten Beträge.
Einkommensgrenzen bis 2023:
Einkommensgrenzen ab 2024:
Berechnungsgrundlage hierfür ist das zu versteuernde Einkommen, bei dem Werbungskosten, Freibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bereits abgezogen sind. Das zu versteuernde Einkommen lässt sich ohne weiteres aus dem Einkommensteuerbescheid entnehmen.
Insgesamt gilt: auch wenn es sich nur um kleine Beträge handelt, infolge der längeren Laufzeit ergeben sich nicht unbedeutende Summen, die mit nur minimalem Aufwand und Einsatz erzielt werden.