AfA - Abschreibung für Abnutzung

25.08.2023

Als Absetzung/Abschreibung für Abnutzungen wird steuerrechtlich die Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.


Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, verursachen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts keine Vermögensminderung des Steuerpflichtigen. Das erworbene Wirtschaftsgut tritt lediglich an die Stelle des Kassenbestandes oder des Bankguthabens, mit welchem das neue Wirtschaftsgut erworben oder hergestellt wurde. Diese Ersetzung tritt sowohl bei der Erzielung von Gewinneinkünften als auch bei der Erzielung von Überschusseinkünften ein.

Handelt es sich bei dem angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut des Anlagevermögens um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so stellt zwar nicht die Anschaffung oder die Herstellung, aber die Abnutzung des Wirtschaftsgutes eine durch die Erzielung von Einkünften veranlasste Vermögensminderung des Steuerpflichtigen dar, da der Abnutzung im Vermögen des Steuerpflichtigen kein gleichwertiges Äquivalent entgegentritt. Solche Abnutzungen sind dem Grunde nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten. „Abgesetzt“ werden kann jedes Jahr der Teil der Kosten, der sich bei einer Verteilung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt.

Die Wertminderung verringert die Einkünfte, die wiederum Grundlage des zu versteuernden Einkommens sind.

Arten der Absetzung für Abnutzung

Die Absetzung für Abnutzung richtet sich nach zwei Faktoren:

  • Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der
  • betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

Aus diesen Variablen ist nach den folgenden gesetzlich möglichen Varianten die Absetzung zu ermitteln:

AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung)

Die Grundregel sieht die Absetzung in konstant hohen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung) vor. Die Anschaffungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes (WG) werden dabei gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Damit wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben. Zu unterscheiden ist dabei der Abschreibungssatz (jährlicher Abschreibungsprozentsatz, der sich aus der Rechnung 100 Prozent / Nutzungsjahre ergibt) und der Abschreibungsbetrag (Anschaffungswert / Nutzungsdauer), wobei die Nutzungsdauer gesetzlich vorgeschrieben ist.

Bei der linearen Abschreibung hat das Wirtschaftsgut am Ende der Nutzungsdauer einen rechnerischen Restwert von 0 Euro bzw. 0 Währungseinheit (WE). Der Vermögenswert wäre komplett abgeschrieben, während der Gegenstand noch im Unternehmen existiert. Da das gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstößt, wurde ein Erinnerungswert von 1 WE eingeführt, mit dem der Vermögensgegenstand in den Büchern geführt werden konnte. Später wurden jedoch im Anlagengitter die Anschaffungskosten mit aufgenommen. Dadurch ist der Erinnerungswert nicht mehr erforderlich. Solange das Wirtschaftsgut noch vorhanden ist, sind die entsprechenden Anschaffungskosten im Anlagengitter enthalten. Fällt das WG weg, so werden im Anlagengitter die AHK als Abgang ausgewiesen. Dadurch ist auch bei einem Buchwert von 0 WE der Abgang ersichtlich.

AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung)

Die steuerrechtlich einzig zulässige Ausnahme bei der Berechnung mehrjähriger Absetzungsbeträge war die bis 2007 und nochmals 2009 und 2010 sowie 2020–2022 mögliche geometrisch-degressive Absetzung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einem besonderen Verzeichnis geführt werden.

Bei der degressiven AfA wird ein fester Prozentsatz in jedem Jahr erneut vom Buchwert des Vorjahres abgezogen. Dabei darf der Prozentsatz ein festgelegtes Vielfaches des bei der linearen AfA anzuwendenden Abschreibungsprozentsatzes (= 100 % ÷ Jahre der Nutzung) und einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen.

Im Laufe des letzten Jahrzehnts wurden die Höchstsätze für die Abschreibung vom Gesetzgeber mehrfach geändert.

  • 2023 ff: Die degressive Abschreibung ist wieder abgeschafft.

Beginn und Ende der AfA

Es ist ab dem Kalendermonat der Anschaffung oder Herstellung abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG). Für jeden angefangenen Monat ist 1/12 der Jahres-AfA anzusetzen (z. B. bei Anschaffung am 20. September 4/12: Sep/Okt/Nov/Dez). Das Ende des Abschreibungszeitraums ergibt sich aus der AfA-Tabelle, in der seitens der Finanzverwaltung die Nutzungsdauer vorgegeben wird. Wenn das Wirtschaftsgut vorzeitig, beispielsweise durch Verkauf, und innerhalb eines Geschäftsjahres ausscheidet, ist die AfA im Jahr der Veräußerung zeitanteilig anzusetzen (R 7.4 Abs. 8 EStR).

AfA für gebrauchte Wirtschaftsgüter

Prinzipiell sind Gebrauchtgüter über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Übersteigen die Anschaffungskosten eines selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgutes 800 € nicht, können sie auch als Geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden.

Eine umfangreiche Rechtsprechung hat sich im Bereich gebrauchte Kraftfahrzeuge gebildet: Für diese ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Dabei muss Alter, Zustand und Art der voraussichtlichen Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 28. Mai 1993, BStBl. 1993 I S. 483 Tz. 2). Bei bis zu 3 Jahre alten Fahrzeugen kann die „gewöhnliche“ Restnutzungsdauer angenommen werden (6 Jahre nach AfA-Tabelle – Fahrzeugalter). Selbst wenn das Fahrzeug älter als sechs Jahre ist, wird man ohne besonderen Nachweis einer hohen Kilometerleistung eine Restnutzungsdauer von zwei bis drei Jahren annehmen.

Umgekehrt kann man aber auch länger abschreiben. Nach einem BFH-Beschluss vom 17. April 2001 (BFH/NV 2001 S. 1255) kann sich unter Berücksichtigung der Kilometerleistung beim Alteigentümer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 8 Jahren ergeben. Die Gesamtkilometerleistung eines KFZ wurde mit 160.000 km festgestellt (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 (VI R 82/89) BStBl. 1992 II S. 1000).