09.09.2024
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat das bisherige Verfahren der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in papierform abgelöst.
In der ersten Stufe der Umsetzung (Arbeitnehmerverfahren, seit
01.10.2021) haben Versicherte nicht mehr selbst die Zuleitung der
AU in Form eines ärztlich ausgestellten Ausdrucks an die
Krankenversicherung übernommen, sondern die AU wird seitdem auf elektronischem Wege von der
Arztpraxis direkt an die Krankenversicherung übermittelt. Versicherte
erhielten jedoch weiterhin eine AU als Papierausdruck, für die
Arbeitgeber.
HINWEIS
Arztpraxen müssen ihren Patienten auf Verlangen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin in ausgedruckter Form für die privaten Unterlagen aushändigen.
Seit dem Arbeitgeberverfahren vom 01.01.2023 (Folgestufe) entfällt der Papierausdruck der AU für Arbeitgeber. Diese
rufen die AU auf elektronischem Wege direkt bei den Krankenkassen ihrer
Mitarbeiter ab, sobald sich diese krankgemeldet
haben.
Sofern eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber noch nicht den elektronischen Abruf unterstützen, benötigen Versicherte ggf. weiter einen Ausdruck für zur Vorlage. Zudem bleibt auch in der zweiten Stufen der Anspruch von Versicherten auf einen Ausdruck der eAU für ihre eigenen Unterlagen bestehen.
Das eAU-Verfahren gilt auch für AU, die im Zuge des Entlassmanagements durch stationär tätige Ärztinnen und Ärzte ausgestellt werden.