29.08.2023
Wird Vermögen verschenkt, fällt auf dieses verschenkte Vermögen Erbschaftsteuer an, sobald der Freibetrag überschritten ist.
Der Freibetrag ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad der beiden am Schenkungsvorgang beteiligten Personen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird von einer Schenkung dann gesprochen, wenn
jemand aus seinem Vermögen einer anderen Person etwas zuwendet und sich
beide Seiten darüber einig sind, dass diese Zuwendung unentgeltlich
geschieht (§ 516 BGB).
Die persönlichen Freibeträge für Schenkungen liegen gemäß § 16 ErbStG bei 500.000
Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, 200.000
Euro für Enkel und 20.000 Euro für alle übrigen Beschenkten.