01.11.2024
Die Frage, ob Poolärzte im Kassenärztlichen Not- bzw. Bereitschaftsdienst selbstständig oder angestellt tätig und damit sozialversicherungspflichtig sind, sorgte im Oktober 2023 mit einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) für Diskussionen, als ein Poolzahnarzt als abhängig beschäftigt eingestuft wurde.
Poolärzte gelten als selbstständig, wenn der Dienst bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) haben hierfür Sorge zu tragen, so die Einigung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen. Die Frage, ob Poolärzte im Kassenärztlichen Not- bzw. Bereitschaftsdienst selbstständig oder angestellt tätig und damit sozialversicherungspflichtig sind, sorgte im Oktober 2023 mit einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) für Diskussionen, als ein Poolzahnarzt als abhängig beschäftigt eingestuft wurde (meditaxa 109/2024).
HINWEIS
Poolärzte sind Ärzte, die freiwillig am Bereitschaftsdienst teilnehmen – z. B. Ärzte im Ruhestand, Privat- oder Klinikärzte. Poolärzte sind systemrelevant, um für Entlastung im Bereitschaftsdienst zu sorgen. Der sozialversicherungsrechtliche Status von Poolärzten war seit dem Urteil des BSG (Az. B 12 R 9/12 R) ungeklärt.
Das Urteil des BSG hatte zur Folge, dass viele KVen ihre Poolärzte suspendierten, da die Voraussetzungen für die Bereitschaftsdienste mit dem Urteil nicht kompatibel waren. Während Notfallpraxen geschlossen wurden und Justiziare der KVen die Ausgestaltung der Bereitschaftsdienste einer gründlichen Prüfung unterzogen, haben die Deutsche Rentenversicherung Bund und der GKV-Spitzenverband eine Einigung erzielt: Pool- und Vertragsärzte im Bereitschaftsdienst gelten nunmehr als selbstständig, wenn dieser Dienst unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt – aus einem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Damit liegt das unternehmerische Risiko fortan bei den Ärzten.
Die KVen dürfen – laut Schreiben – eine Sicherstellungspauschale für die Bereitschaft von Vertragsärzten zur Teilnahmen gewähren, die aber im Voraus für einen bestimmten Zeitraum und unabhängig von der Vergütung der konkret geleisteten Dienste gezahlt werden muss. Relevanz findet diese Vorgabe in Gebieten, in denen der Bereitschaftsdienst nur selten beansprucht wird und Ärzte nach der neuen Richtlinie im Dienst wenig verdienen.
WICHTIG
Diese neuen Bedingungen sollen auf Statusbeurteilungen von Ärzten im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst zukünftig, allerdings auch rückwirkend Anwendung finden. Infolge dessen können Poolärzte, die in Fallkonstellationen tätig waren, für diese Zeit als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden, sofern ihre Tätigkeit nach den neuen Maßstäben einer nichtselbstständigen Tätigkeit entsprechen.
Wie die KVen die neuen Vorgaben umsetzen, bleibt vorerst abzuwarten. Zumindest schafft die Einigung, Pool- und Vertragsärzte unter zuvor definierten Voraussetzungen von der Sozialversicherungspflicht zu befreien, schließlich Rechtssicherheit.
meditaxa Redaktion/Quelle: Ergebnispapier des Dialogprozesses zum Erwerbsstatus von Ärztinnen und Ärzten im vertragsärztlichen Notdienst