Bereitschaftsdienst: Status der Poolärzte

01.11.2024

Die Frage, ob Poolärzte im Kassenärztlichen Not- bzw. Bereitschaftsdienst selbstständig oder angestellt tätig und damit sozialversicherungspflichtig sind, sorgte im Oktober 2023 mit einem Urteil des Bundes­sozialgerichts (BSG) für Diskussionen, als ein Poolzahnarzt als abhängig beschäftigt eingestuft wurde.


Poolärzte gelten als selbstständig,  wenn der Dienst bestimmte  Voraussetzungen erfüllt.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) haben hierfür Sorge  zu tragen, so die Einigung der  Deutschen Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen. Die Frage, ob Poolärzte im Kassenärztlichen Not- bzw. Bereitschaftsdienst selbstständig oder angestellt tätig und damit sozialversicherungspflichtig sind, sorgte im Oktober 2023 mit einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) für Diskussionen, als ein Poolzahnarzt als abhängig beschäftigt eingestuft wurde (meditaxa 109/2024).


HINWEIS
Poolärzte sind Ärzte, die freiwillig am Bereitschaftsdienst teilnehmen – z. B. Ärzte im Ruhestand, Privat- oder Klinikärzte. Poolärzte sind systemrelevant, um für Entlastung im Bereitschaftsdienst zu sorgen. Der sozialversicherungsrechtliche Status von Poolärzten war seit dem Urteil des BSG (Az. B 12 R 9/12 R) ungeklärt.


Das Urteil des BSG hatte zur Folge, dass viele KVen ihre Poolärzte suspendierten, da die Voraussetzungen für die Bereitschaftsdienste mit dem Urteil nicht kompatibel waren. Während Notfallpraxen geschlossen wurden und Justiziare der KVen die Ausgestaltung der Bereitschaftsdienste einer gründlichen Prüfung unterzogen, haben die Deutsche Rentenversicherung Bund und der GKV-Spitzenverband eine Einigung erzielt: Pool- und Vertragsärzte im Bereitschaftsdienst gelten nunmehr als selbstständig, wenn dieser Dienst unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt – aus einem Schrei­ben der Deutschen Rentenversicherung Bund:

  • Poolärzte rechnen – wie bei der Behandlung der Versicherten in einer eigenen Praxis – die von ihnen konkret erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet.
  • Poolärzte zahlen für die Nutzung der von den KVen für den vertragsärztlichen Notdienst gestellten Räumlichkeiten sowie für die personellen und sachlichen Betriebsmittel ein im Verhältnis zu den tatsächlichen Betriebs-, Personal- und Materialkosten angemessenes (nicht notwendig kosten­deckendes, aber auch nicht nur symbolisches) und nicht umsatzbezogenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt ist auch dann zu zahlen, wenn keine oder nur wenige Versicherte behandelt wurden.
  • Poolärzte müssen den vertragsärztlichen Notdienst nicht höchstpersönlich erbringen, sondern können sich durch eine selbst gewählte und entsprechend qualifizierte Person vertreten lassen. Zum Zwecke der Patientensicherheit und zur Qualitätssicherung sind die KVen berechtigt, einen Mindeststandard an die Qualifikation einer solchen Vertretungskraft festzulegen. Die/der im Auftrag der Ärztin oder des Arztes tätige Vertretungsärztin/-arzt kann dabei auch von der KV oder sonstigen Dritten vermittelt werden.

Damit liegt das unternehmerische Risiko fortan bei den Ärzten.
Die KVen dürfen – laut Schreiben – eine Sicherstellungspauschale für die Bereitschaft von Vertragsärzten zur Teilnahmen gewähren, die aber im Voraus für einen bestimmten Zeitraum und unabhängig von der Vergütung der konkret geleisteten Dienste gezahlt werden muss. Relevanz findet diese Vorgabe in Gebieten, in denen der Bereitschaftsdienst nur selten beansprucht wird und Ärzte nach der neuen Richtlinie im Dienst wenig verdienen.


WICHTIG
Diese neuen Bedingungen sollen auf Statusbeurteilungen von Ärzten im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst zukünftig, allerdings auch rückwirkend Anwendung finden. Infolge dessen können Poolärzte, die in Fallkonstellationen tätig waren, für diese Zeit als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden, sofern ihre Tätigkeit nach den neuen Maßstäben einer nichtselbstständigen Tätigkeit entsprechen.


Wie die KVen die neuen Vorgaben umsetzen, bleibt vorerst abzuwarten. Zumindest schafft die Einigung, Pool- und Vertragsärzte unter zuvor definierten Voraussetzungen von der Sozialversicherungspflicht zu befreien, schließlich Rechtssicherheit.


Das gesamte Ergebnispapier finden Sie hier:


meditaxa Redaktion/Quelle: Ergebnispapier des Dialogprozesses zum Erwerbsstatus von Ärztinnen und Ärzten im vertragsärztlichen Notdienst