03.11.2025
– wo ist der Unterschied?
Für jede Betriebsveranstaltung gilt der 110-Euro- Freibetrag p. P. Wird dieser Freibetrag überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Arbeitgeber haben im Rahmen des steuerlichen Wahlrechts die Möglichkeit, den überschreitenden Betrag regulär nach dem individuellen
Lohnsteuersatz der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu versteuern, oder eine Lohnsteuerpauschalierung von 25 Prozent (Pauschalversteuerung der Betriebsveranstaltung) vorzunehmen. Die Pauschalversteuerung bietet Arbeitgebern verschiedene Vorteile – für die Kosten über dem Pro-Kopf-Freibetrag fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, die Pauschalversteuerung ist auch dann zulässig, wenn nicht alle Mitarbeiter den 110-Euro-Freibetrag überschritten haben (sondern nur einige) und kann auch auf Leiharbeiter angewendet werden. Zudem ist kein Antrag auf Pauschalversteuerung der Betriebsveranstaltung beim Finanzamt erforderlich. Allerdings ist die Pauschalbesteuerung nur dann möglich, wenn es sich bei der Veranstaltung wirklich um eine Betriebsveranstaltung handelt und es ist darauf zu achten, dass zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer anfällt.
Wenn Arbeitgeber die Wahl der Versteuerung (individuell oder pauschal) nachträglich ändern, wirkt sich das auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus – was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in unserem SPEZIAL (Ausgabe 115/2025).
meditaxa Redaktion